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Die Klosterkammer ist ein niedersächsisches Sondervermögen alten Rechts, dessen Aufgabe die Verwaltung ehemaligen Kirchengutes ist.

In zwei Säkularisationswellen - Reformation des 16. Jahrhunderts und Reichsdeputationshauptschluss 1803 - war der größte Teil des aus Stiftungen angewachsenen kirchlichen Grund- und Gebäudebestands im alten Reich in Staatseigentum übergegangen. Die Territorien der Hochstifte wurden unter den nicht-geistlichen Staaten aufgeteilt.

Mit den Erwerbungen aus Klosterbesitz gingen die verschiedenen Staaten unterschiedlich um. Während etwa Brandenburg-Preußen das gesamte Gut den Staatsdomänen und den Ertrag dem ordentlichen Haushalt zuführte, gründeten andere Staaten, z.B. Württemberg, eigene Fonds mit spezieller Zweckbestimmung.

Dies geschah auch in den welfischen Landen seit 1542 auf Initiative der Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen. Der ehemals kirchliche Besitz wurde gesondert verwaltet und ausschließlich kirchlichen, schulischen und karitativen Zwecken vorbehalten. 1818 wurde die Klosterkammer durch den späteren König Georg IV. als eigenständiges Sondervermögen erneut bestätigt.

Bis heute sind zahlreiche ehemalige Stifts- und Klosterkirchen Niedersachsens im Besitz der Klosterkammer, werden aus ihren Erträgen unterhalten und von evangelischen und katholischen Kirchengemeinden als Pfarrkirchen genutzt.

Viele ehemalige Klosteranlagen sind in Bildungshäuser umgewandelt und/oder beherbergen weiterhin religiöse Konvente.

Stifte und Klöster in Verwaltung der Klosterkammer


Präsidenten der Klosterkammer


Weblinks


Kirchenwesen | Kloster in Niedersachsen

 

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