Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht mit Verfassungsrang, das das deutsche Grundgesetz allen Religionsgemeinschaften gewährt und das diesen Freiheit von staatlicher Einmischung garantiert. Vereinzelt wird es auch als religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht bezeichnet. Es ist neben dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche ein Grundpfeiler des deutschen Staatskirchenrechts.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht war schon in der Paulskirchenverfassung von 1849 enthalten. § 147 Abs. 1 lautete: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen." Sogar ohne diesen Gesetzesvorbehalt findet es sich auch in der preußischen Verfassung von 1848/1850 (Art. 12: "Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds."). Im Kulturkampf wurde gegen dieses Recht allerdings systematisch verstoßen.
Das deutsche Verfassungsrecht folgt letzterem Anliegen. Diese Selbstbestimmung zu respektieren, ist in Deutschland nicht nur Verpflichtung des Staates, sondern die Religionsgemeinschaften haben ein subjektives Recht von Verfassungsrang auf Respektierung dieses Freiraumes.
Wegen des Zusammenhangs mit dem Trennungsprinzip spricht man auch vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und nicht wie bei Gemeinden oder Universitäten, die Teil des Staates sind, von einem Selbstverwaltungsrecht: Religionsgemeinschaften sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, nicht nur organisatorisch vom Staat getrennt, sondern gehören ihm nicht an. Anders als bei der Selbstververwaltung gibt es daher keine Staatsaufsicht über Religionsgemeinschaften. Das gilt auch für Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind ("Körperschaftsstatus"). Die abweichende Korrelatentheorie, die in der Weimarer Republik vertreten wurde, stellte der Sache nach eine Fortsetzung des landesherrlichen Kirchenregiments unter umgekehrten Vorzeichen dar und ist später aufgegeben worden.
Wenn Art. 138 Abs. 2 WRV davon spricht, "Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften an ihren [... Anstalten, Stiftungen" werde gewährleistet, so kommt in dieser Aufzählung zum Ausdruck, dass auch Stiftungen und Anstalten als Teil der Religionsgemeinschaft verstanden werden. Sie werden daher vom Selbstbestimmungsrecht mit umfasst, denn die Schaffung solcher rechtlich selbständiger Organisationsformen ist gerade auch Ausdruck der Selbstbestimmung.
Die Abwägung des Selbstbestimmungsrechts mit kollidierenden Grundrechten Dritter (praktische Konkordanz) kann im Einzelfall schwierig sein. Sie wird dadurch erleichtert, dass die kirchenrechtlichen Regelungen den staatlichen häufig ähneln (Datenschutz und Mitbestimmung) oder für Dritte sogar günstiger sind (Höhe der Arbeitsentgelte). Im Vertrauen hierauf schränkt der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht oft nicht auf das gerade noch zulässige Maß ein, sondern lässt den Religionsgemeinschaften eine gewisse Freiheit ("das kirchliche Recht wird das staatliche nicht kränken"). Einen schonenden Ausgleich zwischen staatlicher Souveränität und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht ermöglichen einvernehmlich abgeschlossene Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.
Auf das Selbstbestimmungsrecht gehen die besonderen Loyalitätspflichten des Arbeitsrechtes der Religionsgemeinschaften ebenso zurück wie der Ausschluss der Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes für Religionsgemeinschaften. Diese haben sich stattdessen eigene kirchenrechtliche Regelungen über Mitarbeitervertretungen gegeben. Die Abwägung des Koalitionsrechts von Arbeitnehmern mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht führt zum Ausschluss des Streikrechts der Arbeitnehmer; allerdings entfällt im Gegenzug das Aussperrungsrechts der Religionsgemeinschaften. Anstatt durch Arbeitskampf wird das Arbeitsentgelt daher bei vielen Religionsgemeinschaften durch paritätisch besetzte Kommissionen festgelegt (Dritter Weg). Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht darüber hinaus jedenfalls für religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts die Möglichkeit einer Insolvenz verneint.
Als eigene Angelegenheiten sind heute insbesondere Lehre und Kultus, Organisation und Ämtervergabe, Ausbildung, Vermögensverwaltung und Teile des Dienstrechts, aber auch karitative Tätigkeit anerkannt. Zwischen den eigenen und den staatlichen Angelegenheiten stehen die gemeinsamen Angelegenheiten (res mixtae) wie beispielsweise Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge und theologische Fakultäten in staatliche Hochschulen.
Auslegungsprobleme stellen sich angesichts des besonderen Erfordernisses eines "für alle geltenden" Gesetzes. Die Problematik liegt ähnlich wie bei der Meinungsfreiheit, die nur durch "allgemeines Gesetz" eingeschränkt werden kann. Johannes Heckel verstand darunter "jedes für die Gesamtnation als politische Kultur- und Rechtsgemeinschaft unentbehrliche Gesetz, aber auch nur ein solches Gesetz". Dieser Maßstab hat sich aber gleichermaßen als zu eng und zu weit erwiesen: für die Gesamtnation (angeblich) unentbehrliche Gesetze können höchstes Unrecht enthalten, während die Unentbehrlichkeit bei zahlreichen Regelungen schwer zu begründen ist, die aber nach allgemeiner Ansicht sicherlich auch für Religionsgemeinschaften gelten (etwa Straßenverkehrsregeln). Auch eine Unterscheidung nach inneren und äußeren Angelegenheiten hat sich nicht durchsetzen können. Nach der "Jedermannformel" des Bundesverfassungsgerichts ist ein für alle geltendes Gesetz nur ein solches, das die Religionsgemeinschaft "wie jedermann betrifft". Gesetze, die speziell Religionsgemeinschaften treffen wollen, können also das Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich nicht einschränken und sind verfassungswidrig und nichtig. Unzulässig sind insbesondere spezielle staatliche Regelungen der Kirchenaufsicht oder des kirchlichen Ämterrechts. Liegt kein "für alle geltendes Gesetz vor", so kommen aber im Einzelfall verfassungsimmanente Schranken in Betracht.
Die Durchsetzbarkeit des Selbstbestimmungsrechts wird aber dadurch erschwert, dass es sich nicht um ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht handelt: es ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a nicht aufgeführt, seine Verletzung kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Die dadurch entstehende Rechtsschutzlücke wird aber abgeschwächt, weil bei Verletzung des Selbstbestimmungsrechts häufig auch eine Verletzung der Religionsfreiheit zumindest möglich erscheint. Damit besteht die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ist so die Hürde der Zulässigkeit überwunden, überprüft das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die angegriffene Maßnahme nicht nur auf Grundrechtsverletzungen, sondern auf alle Verfassungsverstöße. Durch diesen weiten Maßstab in der Begründetheitsprüfung kann also eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts zumeist mittelbar gerügt werden.
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"Kirchliches Selbstbestimmungsrecht".
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