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Als Kirchenverfassung bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation der Kirche (Organisation) treffen. Die Verfassung beeinflusst häufig auch die materiellen, religiösen, sittlichen, moralischen und intellektuellen Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Kirche. Sie kann zugleich eine Legitimationsbasis für die Kirche als Institution sein.

Verfassungen der verschiedenen Kirchen


Die einzelnen Kirchenverfassungen sind sowohl durch theologische Überzeugungen der jeweiligen Kirchen beeinflusst als auch durch historische Entwicklungen. Sie unterscheiden sich deshalb erheblich voneinander.

Römisch-Katholische Kirche

Die römisch-katholische Kirche kennt keine Verfassung im formellen Sinne, also keine Verfassungsurkunde, in der die relevanten Normen zusammengefasst wären. Die Arbeiten an einer Lex Ecclesiae Fundamentalis, einem kirchlichen "Grundgesetz", wurden nach Anfertigung von sieben Entwürfen ohne Ergebnis eingestellt.

Dennoch kennt auch die römisch-katholische Kirche Rechtsnormen, die im materiellen Sinne Verfassungsnormen darstellen. Diese haben aber nur zu einem geringen Teil Eingang in den Codex Iuris Canonici, die Kodifikation des kanonischen Rechts, gefunden. Besonderes Merkmal sind die Organisation als Weltkirche und die hierarchische Struktur. Der Papst als Bischof von Rom, "in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann." (Can. 331). Typisch ist auch die Unterteilung in Klerus und Laien, wobei kraft ius divinum nicht nur von verschiedenen Aufgaben, sondern von einem Wesensunterschied ausgegangen wird (Can. 207 § 1: "Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.").

Evangelische Kirchen, insbesondere Landeskirchen in Deutschland

Die evangelischen Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.

Anders als die römisch-katholische Kirche sind die evangelischen Kirchen keine Weltkirchen. Auch ist der hierarchische Aufbau nicht in gleicher Weise vorhanden (vgl. etwa § 44 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden: "Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern haben Teil an dem der ganzen Gemeinde anvertrauten Dienst."). Wegen der reformatorischen Idee des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen ist eine Unterscheidung nach Priestern und Laien unbekannt (vgl. etwa § 44 Abs. 1 S. 2 GO: "Aufgrund der Taufe ist jeder Christ zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet."). Folglich bestehen umfangreiche Mitwirkungsrechte der Mitglieder in kirchlichen gesetzgebenden Gremien (Synoden). Während des landesherrlichen Kirchenregiments waren die Landesfürsten Bischöfe. Nach dem Wegfall der Monarchie und der endgültigen Trennung der Landeskirchen vom Staat haben nicht alle Landeskirchen wieder einen Bischof oder Landesbischof eingeführt. In manchen Kirchen heißt der leitende Geistliche daher Kirchenpräsident oder Präses.

Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet. Beim episcopal-konsistorialen Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde Konsistorium einerseits und die Synode andererseits gegenüber, die Leitungsgewalt wird also den Organen originär zugeteilt (Einheitsprinzip). Diesem Typus folgen beispielsweise die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Beim synodalen Typ (z.B. Evangelisch-reformierte Kirche) steht dagegen die gewählte Landessynode im Zentrum, die übrigen Gremien und Ämter leiten sich von dort ab (Einheitsprinzip). Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder Oberkirchenrat) andererseits noch verbindende Gremien bestehen. Ein Beispiel hierfür ist der Landeskirchenrat in der Evangelischen Landeskirche in Baden, dem neben Bischof, Prälaten und Oberkirchenräten auch gewählte Vertreter der Landessynode angehören.

Geschichtliche Entwicklung


Im Falle der Erstarrung dieser Zustände besteht die Notwendigkeit zu Reformen der Kirchenverfassung. Ein solcher Fall tritt oft dann ein, wenn ein Bezug zwischen der christlichen Lehre und der Kirche als Institution des Glaubens bei den Gemeindegliedern nicht im ausreichenden Maße hergestellt werden kann. Dabei kommen nicht selten Diskrepanzen zwischen der Volksfrömmigkeit und dem offiziellen Glauben, welchen die Kirche vermittelt und ihrer Auffassung von Glauben, vor. Allerdings gibt es eine Notwendigkeit zu Reformen, wenn die hierarchische Ordnung innerhalb der Kirche durch die Abgrenzung von kirchlicher und weltlicher Macht zum Problem wird. Die Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts und der Investiturstreit geben hiervon schon einige Vorstellung. Weiterhin läßt z.B. die Erstarrung der spätmittelalterlichen Kirchenverfassung die Notwendigkeit der Reformen immer deutlicher hervortreten. Als Beispiele für einen umfassenden Reformbedarf können für die Zeit des Spätmittelalters im 14. und 15. Jahrhundert die Namen von Kirchenreformern wie John Wyclif, Wilhelm von Ockham und Jan Hus gelten. Diese sind in vorreformatorischer Zeit fraglos die bekanntesten unter den Reformkräften innerhalb der Kirche. Auch Johann von Wesel oder Johann Pupper von Goch als Vertreter der deutschen "Reformkirche" können wir hier nennen. In reformatorischer Zeit gibt es auch innerkirchliche katholische Reformbestrebungen. Die bekanntesten Vertreter sind Papst Hadrian VI. und Erasmus von Rotterdam. Die Reformation, wie sie durch den Reformator Martin Luther, wenn auch nicht so beabsichtigt, jedoch eingeleitet wird und damit endgültig zur Abspaltung von der Katholischen Kirche führt, ist hiervon eine Folge wie auch die innerkirchliche Reformbewegung im Zuge des Konzils von Trient, der Gegenreformation und der Glaubenskämpfe, die bis zum Ende vom Dreißigjährigen Krieg im Jahre 1648 andauern. Dass diese kirchlichen Verhältnisse zugleich auch von allgemeinen politischen Verhältnissen abhängig sind und umgekehrt diese wiederum auf die allgemeine Politik zurückwirken, steht außer Frage. Die Erkenntnis jedoch, dass Reformation, katholische Reform, Gegenreformation hier in der spätmittelalterlichen Kirchenverfassung ihre gemeinsame Wurzeln haben, hatte schon spätestens 1880 Wilhelm Maurenbrecher in seinem Buch Geschichte der katholischen Reformation, Bd. I, Nördlingen 1880 gewonnen.

Auch zu späterer Zeit haben wir Ereignisse, die auf die Kirchenverfassung insbesondere der katholischen Kirche einschneidende Bedeutung haben. Erstes Vatikanisches Konzil (Vaticanum I) und Zweites Vatikanisches Konzil (Vaticanum II) sind jeweils Ereignisse in der Kirchengeschichte der katholischen Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, welche Reformen der bestehenden Kirchenverfassung beinhalten beziehungsweise Reformbedarf daran signalisieren.

Literatur


  • Theologische Realenzyklopädie, Bd. 19, Berlin-New York 1990, S. 110-165.
  • Ekklesiologie und Kirchenverfassung: Die institutionelle Gestalt des episkopalen Dienstes, hrsg. v. Gunther Wenz u. a., (Beiträge aus dem Zentrum für ökumenische Forschung Bd.1), München 2003.

"siehe auch:" Konfessionen, Liste von Reformatoren, Liste der Kirchenreformer, presbyterianische Kirchen, Konfessionalisierung, Kulturkampf, Altkatholizismus

Theologie Kirchenwesen | Kirchenrecht

 

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