Kirchensteuer ist eine kirchliche Steuer, die von einem Teil der Kirchen von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben mithilfe der Finanzämter in Deutschland gegen Gebühr eingezogen wird. Sie stellen einen wichtigen Teil der Kirchenfinanzierung in Deutschland dar.
Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.
Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen.
Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Länderparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine deutsche Besonderheit; er ist nicht durch Grundgesetz, sondern nur per Ländergesetz geregelt.
Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer).
Von einer Kirchensteuer im heutigen Verständnis kann ansatzweise erst seit Beginn des 19. Jahrhunderts gesprochen werden. Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurde den weltlichen Fürsten des Reiches eine Entschädigung für die im Frieden mit Frankreich (Luneville 1801) besiegelte Abtretung ihrer linksrheinischen Gebiete (an Frankreich) zugesichert. Im Zug dieser Entschädigung wurden fast alle rechtsrheinischen reichsunmittelbaren geistlichen Gebiete auf die zu entschädigenden Territorialherren aufgeteilt (Ausnahme u.a. das Bistum Regensburg). Ferner wurde diesen zugestanden, auch die Güter der in ihren Ländern gelegenen fundierten Stifte, Abteien und Klöster einzuziehen. Davon machten alle außer den Habsburgern Gebrauch. Das gesamte Vermögen in der Hand der Kirchen, geistlicher und religiöser Institutionen, das die öffentliche Funktion der Kirche betraf, wurde von der öffentlichen Gewalt beansprucht. Das für die Seelsorge, Caritas und unter Umständen noch Unterricht vorhandene Vermögen wurde nicht nur von der Säkularisation ausgenommen, sondern auch ausdrücklich vor jeder Zweckentfremdung geschützt. Nach 1803 gab es also nur noch das der Seelsorge dienende „eigentümliche Kirchengut“. Es befand sich fast ausschließlich bei den einzelnen Gemeinden und umfasste drei Arten von Vermögensträgern: zunächst die Pfründe, darunter versteht man die Vermögensmasse, aus deren Ertrag die Versorgung des jeweiligen Stelleninhabers bestritten wird; dann die Kirchenstiftung, jenes Erwerbsvermögen, mit dem sowohl die Unterhaltungskosten für die der Seelsorge dienenden Gebäude als auch alle Auslagen für den Gottesdienst zu bestreiten sind; schließlich noch Stiftungen für Arme, Kranke und u. U. für Schulen, soweit Stiftungen solcher Zielsetzung in einzelnen Gemeinden vorhanden waren. In vielen konkreten Fällen blieb auch dem säkularisierenden Staat weiterhin die Sorge für den Unterhalt von Kirche und Pfarre. Mit der damals allen staatlichen Behörden eigenen umsichtigen Sparsamkeit begannen diese nach 1803, die kirchlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Für einige Zeit kamen sie auch leidlich damit zurecht. Doch die finanziellen Aufgaben der Kirche wuchsen: Die Bevölkerungszunahme, die beginnende Industrialisierung und das Entstehen großer Städte stehen dahinter. Außerdem setzte langsam eine Binnenwanderung ein. In den wichtigsten industriellen Ballungsräumen wurde durch Zuwanderung die bisherige konfessionelle Geschlossenheit aufgebrochen. Es entstanden Diasporagemeinden. Die politischen Gemeinden konnten zur Finanzierung dieser Aufgaben nicht mehr angehalten werden. Denn zu der gleichen Zeit vollzog sich die langsame Trennung von politischer und kirchlicher Gemeinde. Es kamen weitere Beeinträchtigungen der Kirchen hinzu: Im Gefolge der revolutionären Bewegungen von 1848 fielen viele am Grundbesitz haftenden dinglichen und persönlichen Leistungen, also Zehnt und andere Abgaben in Geld und Naturalien sowie persönliche Handdienste weg. Den kirchlichen Vermögensträgern wurde für diese Ertragsminderung des Vermögens keine Entschädigung geleistet. Angesichts dieser und anderer Einnahmeminderungen wurde den Kirchen das Besteuerungsrecht anfangs aufgezwungen, um sich staatlicherseits zu entlasten. Vgl. Erwin Gatz
So beginnt 1827 in Lippe-Detmold die Einführung der Kirchensteuer, nachdem sie 1808 in Preußen noch gescheitert war. Es folgen 1831 Oldenburg, 1835 die preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen durch die rheinisch-westfälische Kirchenordnung, 1838 Sachsen, 1875 Hessen, 1888 Baden, 1892 Bayern und 1905/06 Preußen.
Das staatliche Hoheitsrecht wurde zunächst nicht allen Kirchengemeinden gegeben und sollte auch kein Recht auf Dauer sein. Die Einrichtung der Kirchensteuer erfolgte also auf Initiative des Staates und war von ihrem Ursprung her nur als zusätzliche Hilfsquelle für besondere Aufgaben einer einzelnen Gemeinde gedacht.
Der Staat wachte streng über dieses von ihm geliehene Hoheitsrecht. Steuern durften grundsätzlich nur für Bedürfnisse der eigenen Gemeinde erhoben werden. Waren diese Bedürfnisse hoch, dann konnte vor der staatlichen Behörde ein entsprechend hoher Hebesatz beantragt werden. So kam es dazu, dass in der einen Gemeinde überhaupt keine Kirchensteuer erhoben wurde, in einer zweiten dagegen eine Steuer mit einem Hebesatz von 4 Prozent und in einer dritten eine mit einem Hebesatz von 22 Prozent. Reichere Gemeinden durften ihren ärmeren Schwestergemeinden nicht ausgleichend zur Hilfe kommen. Allerdings sah der staatliche Gesetzgeber den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Kirchensteuerverband vor. In Berlin schlossen sich z.B. nach 1895 alle protestantischen Gemeinden zu einem Ortskirchensteuerverband zusammen. Damit gab die Einzelgemeinde das ihr vom Staat verliehene Hoheitsrecht an den Ortsverband ab. Doch bei weitem nicht alle Städte akzeptierten derartige Zusammenlegungen. Viele fürchteten um ihre finanzielle Autonomie. Die staatliche Kirchensteuergesetzgebung war demnach ein fast vollständig auf die einzelne Ortsgemeinde zugeschnittenes Gesetz. Mit dem Ziel, zu einer Selbstfinanzierung der Kirchen und dementsprechend zu größeren Entflechtung von Staat und Kirche zu kommen, wurden landesweit Kirchensteuern z.B. 1875 in Preußen eingeführt, 1887 in Württemberg und (erst) 1912 im Königreich Bayern eingeführt.
1919 wird die Kirchensteuer in der Weimarer Reichsverfassung verankert. In Artikel 137, Absatz 6 heißt es: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ Das Reichskonkordat von 1933 zwischen Hitler und dem Hl. Stuhl sicherte den Kirchen weiterhin das Recht auf Erhebung von Kirchensteuern zu (Schlussprotokoll zu Artikel 13). Während im nationalsozialistischen Deutschland die Bestrebungen eher dahin gingen, die Religion zu unterdrücken, blieb die Kirchensteuer unangetastet. Erst zum 1.12.1941 beschloss die Reichsregierung per Gesetz, die staatliche Mithilfe bei der Erhebung der Kirchensteuer zu verweigern. Das führte 1943 z.B. in Bayern dazu, die Kirchensteuer wieder durch eigene Kirchensteuerämter einzutreiben. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernahm 1949 in seinem Artikel 140 die Weimarer Regelung. Es heißt dort: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Die Kirchensteuergesetzgebung der meisten Bundesländer (Ausnahmen sind Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) und die entsprechenden Regelungen der meisten evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen (Erz-)Bistümer ermöglichen Kirchenmitgliedern eine „Kappung“ der Kirchensteuer. Diese führt bei hohen Einkommen, die über der sog. Kappungsschwelle liegen, zur Absenkung der Kirchensteuer. Statt der gesetzlich vorgesehenen Höhe der Kirchensteuer begnügen sich die Kirchenleitungen mit einem gewissen Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen. Dieser Prozentsatz ist je nach Bundesland verschieden und schwankt zwischen 3 - 4%. In der Mehrzahl der Bundesländer erfolgt die Kappung von Amts wegen, d.h. das Finanzamt wählt den für den Kirchensteuerpflichtigen günstigsten Modus. In Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland wird die Kappung nur auf Antrag gewährt. – Es gibt keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Kappung gegenüber der Kirche, denn die steuererhebende Kirche ist „autonomer Gesetzgeber“.
Die evangelischen Freikirchen verzichten auf dieses Recht, da sie die Kirchensteuer für unvereinbar mit der Trennung von Kirche und Staat halten. Sie finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Mitgliedsbeiträge, die in der Regel höher sind als die Kirchensteuer.
Außer den genannten Freikirchen erheben auch weitere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und deshalb das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer haben, keine Kirchensteuer. Dazu gehören u.a. die orthodoxen Kirchen, Christian Science, die Neuapostolische Kirche, die Christengemeinschaft sowie der Bund für Geistesfreiheit, der Humanistische Verband Nordrhein-Westfalen, die Freien Humanisten Niedersachsen und Die Humanisten Württemberg.
Die Länder behalten als Entgelt für den Einzug der Kirchensteuer je nach Bundesland unterschiedlich 2% (Bayern) bis 4,5 % (im Saarland) des Kirchensteueraufkommens ein, in der Regel 3%.
Im Jahr 2004 betrug das Kirchensteueraufkommen in Deutschland:
Je nach Landeskirche bzw. (Erz-)Bistum machen die Kirchensteuereinnahmen zwischen 60 und 85 % des jeweiligen Haushalts aus.
In ihren jeweiligen Haushalten weisen die Landeskirchen bzw. (Erz-Bistümer) folgende Ausgabenposten auf (Angaben gerundet):
Aus diesen Zahlen kann die Bedeutung der Kirchensteuer für den genannten Bereich nicht abgeschätzt werden, da dazu absolute Zahlen notwendig wären.
Die Kirchensteuer (als Annexsteuer), die bekannteste Form der Kirchenfinanzierung, wird aus unterschiedlichen Perspektiven kritisiert. Die Kritik bezieht sich sowohl auf die Steuer als Instrument der Kirchenfinanzierung an sich als auch auf eine Reihe ihrer Auswirkungen und die Folgen ihrer Handhabung in den staatlichen und kirchlichen Raum hinein.
Von Gruppierungen wie dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA), der Humanistischen Union und dem Humanistischen Verband Deutschlands wird u.a. folgende Kritik vorgetragen.
In der Bundesrepublik Deutschland geriet die Kirchensteuer 1973 in Folge der „Freiburger Thesen“ der FDP in die Diskussion, da von der Partei die Trennung von Staat und Kirche und damit die Ersetzung des staatlichen Kirchensteuereinzugs durch ein kircheneigenes Beitragssystem gefordert wurde. In abgeschwächter Form finden sich diese Forderungen auch heute noch im Programm der FDP. Ähnliche Positionen wurden früher außerdem von der Partei „Die Grünen“ formuliert. Auch die Linkspartei lehnt sowohl die grundgesetzliche Verankerung der Kirchensteuer als auch deren staatlichen Einzug ab.
Von kirchen-reformerischen Gruppen werden zusätzlich folgende Kritikpunkte u.a. angeführt:
Mit Hinweisen auf die stetigen großen Zuwächse des Kirchensteueraufkommens in den letzten 50 Jahren konnten die Kirchensteuerkirchen jegliche theologische Kritik an der Kirchensteuer abblocken und unterdrücken. Die Kirchentagsleitungen beider Konfessionen z.B. schlossen Diskussionen um die Kirchensteuer auf ihren Veranstaltungen kategorisch aus. Lediglich nach 1990 gab es in der Evangelischen Kirche in Deutschland kurzfristig eine nennenswerte Diskussion, angestoßen von den Landeskirchen im Bereich der früheren DDR. Auf Grund ihrer Geschichte in der DDR forderten sie eine größere Distanz zum Staat, was teilweise in die Forderung einmündete, die staatliche Kirchensteuer ganz abzuschaffen.
Die Kritik aus kirchlich-theologischer Perspektive wurde katholischerseits von einzelnen Theologen (H. Mynarek, Horst Herrmann, in neuerer Zeit Paul Zulehner) und von verschiedenen kirchen-kritischen Gruppen vorgetragen, dem „Bensberger Kreis“, dem „Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.“, der „Initiative Kirche von unten“, Ikvu, dem „Arbeitskreis Halle“ und der „Kirchenvolksbewegung“ bzw. „Wir sind Kirche“.
Auf evangelischer Seite war es z.B. der „Bund gegen Kirchensteuermißbrauch e.V. Bremen“. Der Dietrich Bonhoeffer-Verein hat in den letzten Jahren einen Reformvorschlag erarbeitet („Kultursteuer und Sozialsteuer statt staatlicher Kirchensteuereinzug“), Karl Martin hat diesen Vorschlag in seiner Publikation „Abschied von der Kirchensteuer“ vorgestellt. Bereits 1972 hatte der Kirchenkritiker Horst Herrmann eine Alternative vorgestellt, die später z.B. in Italien und Spanien eingeführt wurde (mit Zustimmung des Vatikans), und gegenwärtig in weiteren europäischen Ländern diskutiert wird, die sog. Mandatssteuer.
Steuern und Abgaben | Kirchenrecht | Kirchenwesen | Staatskirchenrecht
–
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Kirchensteuer".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world