Kirchenrecht ist das von Religionsgemeinschaften selbst gesetzte interne Recht. Entgegen dem Wortlaut betrifft das Kirchenrecht keineswegs nur Kirchen, sondern alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Konsequenz von Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche ist in Deutschland das Recht der Religionsgemeinschaften, innere Angelegenheiten selbst zu regeln, in der Verfassung, dem Grundgesetz, verankert (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III WRV). Hat die jeweilige Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts (sog. Körperschaftsstatus), so ist ihr internes Kirchenrecht Öffentliches Recht. Dabei geht das deutsche Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Rechtsetzungsbefugnis der Religionsgemeinschaften sei nicht vom Staat abgeleitet oder verliehen, sondern originär.
Nicht zu verwechseln ist das Kirchenrecht mit dem Staatskirchenrecht: Letzteres ist nicht innerkirchliches, sondern staatliches Recht, das sich mit dem Status der Religionsgemeinschaften befasst.
Umstritten ist die Rechtsqualität des Kirchenrechts. Die von Johannes Heckel geprägte dualistische Kirchenrechtslehre hält kirchliches und weltliches Recht für wesensverschieden. Die wohl herrschende monistische Kirchenrechtslehre, die insbesondere von Hans Dombois vertreten wurde, sieht dagegen keinen solchen Unterschied, sondern in beiden Fällen verbindliche Normen mit Geltungsanspruch. In der Praxis spielt diese rechtsphilosophische Streitfrage keine Rolle.
Auch das Zweite Vatikanische Konzil geht zwar von der Kirche als Volk Gottes aus und daher vom gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen, unter denen eine fundamentale Gleichheit besteht: alle haben am Dienst der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung teil (Communio fidelium). Innerhalb der Christgläubigen werden aber weiterhin Träger besonderer Leitungsvollmacht (Papst und Bischöfe) unterschieden, deren Legitimation aus der Sendung des Zwölferkreises mit Petrus an der Spitze folgt (Communio hierarchica, vgl. oben). Dieses hierarchische Priestertum unterscheidet sich vom gemeinsamen nicht dem Grade, sondern dem Wesen nach: es ist keine Steigerung des gemeinsamen. Beide, communio fidelium und communio hierarchica, sind aufeinander bezogen und üben die eine Sendung der Kirche aus. Weil diese kirchliche communio eine organisch und synodal strukturierte Wirklichkeit ist, die auch eine rechtliche Gestalt verlangt, ist das Kirchenrecht auch nach dem Konzil nicht nur theologisch begründet, sondern auch notwendig.
Aus dieser Situation entstand der Zwang, sich dennoch als (weltweite, alle Christen umfassende) Kirche verstehen zu können. Die Grundlagen legte das Augsburger Bekenntnis (AB) und dessen Art. 7, der "Kirche" als "Versammlung aller Gläubigen, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente dem Evangelium gemäß gereicht werden" versteht. Damit lehnt sich die reformatorische Auffassung an den Gemeindebegriff von Apg 2,42 an: "Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet."
Dem Kirchenrecht kommt neben diesem inhaltlich bestimmten Kirchenbegriff (Bibel - Beisammensein - Brotbrechen - Beten) eine der katholischen Kirche vergleichbare Bedeutung daher nicht zu: "(...) es ist nicht zur wahren Einheit der christlichen Kirche nötig, daß überall die gleichen, von den Menschen eingesetzten Zeremonien eingehalten werden" (Art. 7 AB).
Damit stellt sich für die reformatorischen Kirche aber die Frage des Verhältnisses der rechtlich existierenden Kirche zur "geistigen" Kirche. Abhängig vom jeweiligen Kirchenverständnis wurde in der evangelischen Kirche die Existenz von Kirchenrecht sogar vollkommen geleugnet (Rudolph Sohm: "Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch."). Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, Recht könne überhaupt nur vom Staat gesetzt werden. Diese Ansicht gab die kirchlichen Strukturen freilich völlig dem staatlichen Zugriff preis.
Diese Ansicht wurde dann auch in der Erfahrung des Kirchenkampfes des Dritten Reiches dahingehend überwunden, dass die Notwendigkeit vom Staat unabhängiger Kirchenordnungen erkannt wurde (Barmer Theologische Erklärung) - der Kirche als Gemeinschaft konnte es eben doch nicht egal sein, wer ihre rechtlichen Strukturen lenkte (Nr. 3: "Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt (...) ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen."; Nr. 4: "Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben und geben lassen."). Eine kirchenlegitimierende Bedeutung hat das Kirchenrecht in der evangelischen Kirche aber dadurch nicht erlangt.
Das evangelische Kirchenrecht ist demgegenüber mangels einheitlicher Institutionen dezentraler. Die Rechtsetzung beschränkt sich auf die einzelnen Landeskirchen (mit darauf beschränkter Entfaltung von Gewohnheitsrecht). In Deutschland hat die EKD nur in wenigen Gebieten Kompetenzen zur Setzung unmittelbar anwendbaren Rechts. Verstärkt verständigen sich die Landeskirchen in den konfessionellen Bünden (UEK und VELKD) auf gemeinsame Rechtsetzungen, beispielsweise im Pfarrdienstrecht. Die Kirchenverfassungen und darauf gestützten Gesetze und Verordnungen unterscheiden sich dennoch in erheblichem Umfang.
In der orthodoxen Kirche bilden die so genannten Kanones, das heißt, die Beschlüsse der Ökumenischen Konzilien sowie einige Äußerungen der Kirchenväter, den Kernbestand des Kirchlichen Rechts. Orthodoxe Bischöfe dürfen hiervon aber abweichen, wenn die "kluge Haushaltung im Hause Gottes" (Ökonomia) dies im Einzelfall verlangt.
Eine Besonderheit des römisch-katholischen Kirchenrechts ist das Eherecht samt kirchlichen Ehegerichten, das die evangelische Kirche nicht kennt. Die meisten evangelischen Kirchen verfügen dagegen über eigene Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit.
Für eine große Zahl von Arbeitnehmern in Diakonie und Caritas ist vor allem das Kirchliche Arbeitsrecht von großer praktischer Relevanz (Dritter Weg).
Siehe auch: Codex Iuris Canonici, Kanonisches Recht, Mitarbeitervertretung in der Kirche, Arbeitsrecht der Kirchen
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