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Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche oder anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. In diesem Sinne ist er nur erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland betrifft der Kirchenaustritt daher nur Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus, diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als "Kirche" bezeichnen.

Das Recht auf den Kirchenaustritt ergibt sich gegenüber dem Staat aus dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Erstmalig 1847 durch das Toleranzedikt Friedrich Wilhelm IV. in Preußen ermöglicht, wurden seine Bedingungen in Deutschland im Rahmen des Kulturkampfes gesetzlich festgelegt.

Die Gründe für einen Austritt können verschieden sein: Oft entspricht die meist kurz nach der Geburt von den Eltern bestimmte Mitgliedschaft nicht dem eigenen Glauben bzw. der eigenen Weltanschauung. Auch die Unzufriedenheit mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie Kritik an einigen der von ihr vertretenen Positionen (so beispielsweise im Bereich Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch, Gleichberechtigung der Frau) werden häufig als Austrittsgrund angegeben. Immer wieder führen auch Skandale in den Reihen der Kirchen, wie z.B. Berichte über Kindesmissbrauch, zu verstärkten Austrittszahlen. Gelegentlich ist auch die Vermeidung der Entrichtung der Kirchensteuer das Primärziel. Auch gläubige Christen treten aus diesem Grund aus, nicht nur um das Geld zu sparen, sondern auch, weil sie mit der Verwendung der Kirchensteuern nicht einverstanden sind.

Der Kirchenaustritt hat zur Folge, dass der Staat keine Rechtsfolgen mehr an eine Mitgliedschaft knüpfen darf (z.B. kein Kirchensteuereinzug). Von dieser Wirkung des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich ("Bürgerliche Wirkung") zu unterscheiden ist die Frage, ob die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den vor einer staatlichen Stelle erklärten Austritt für sich anerkennt. Das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Gemeinschaften (Kirchenrecht) unterscheidet sich hier stark. Die Katholische Kirche kennt beispielsweise keinen Austritt, sondern wertet ihn als Apostasie, Häresie oder Schisma. Unabhängig davon erkennt sie den Kirchenaustritt in mancher Hinsicht als formale Trennung von der Kirche an; z.B. ist eine rein standesamtliche Ehe eines Katholiken, der "durch einen formalen Akt von katholischen Kirche abgefallen ist", anders als sonst bei Katholiken auch aus kirchlicher Sicht gültig (Can. 1117 CIC). Der Austritt kann auch die Exkommunikation des Ausgetretenen für die Zeit zur Folge haben, während der er aus staatlicher Sicht nicht Mitglied ist (und daher auch keine Kirchensteuer zahlt), was 1970 in der "Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens" * klargestellt wurde. Auch manche jüdischen Gemeinschaften kennen keinen Austritt. Das Mitgliedschaftsrecht der evangelischen Landeskirchen knüpft dagegen an den mit bürgerlicher Wirkung erklärten Austritt an, die Kirchenmitgliedschaft endet dort also automatisch.

Ein Austritt aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist keine unwiderrufliche Entscheidung. Ein Wiedereintritt ist möglich, wenn die jeweilige Gemeinschaft bereit ist, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen. Ein vor staatlichen Gerichten einklagbares Recht auf Wiedereintritt besteht ebensowenig wie ein entsprechendes Recht auf Taufe (d.h. den ursprünglichen Eintritt). Allerdings sind die meisten Kirchen durch ihr Selbstverständnis und ihre eigenen Vorschriften gezwungen, ein ehemaliges Mitglied, das die entsprechende Glaubensüberzeugung mitbringt, wieder aufzunehmen.

Lokale Besonderheiten


Die Vorgehensweisen und Begleitumstände beim Kirchenaustritt sind von Staat zu Staat und auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In vielen Staaten wird die Religionszugehörigkeit nicht oder nur zu statistischen Zwecken ohne Rechtsfolgen für den einzelnen staatlich registriert, so dass hier nur ein Austritt bei der Religionsgemeinschaft selbst möglich ist.

In Belgien und Luxemburg ist bei der römisch-katholischen Kirche die Praxis z.B. so, dass ein Austrittsschreiben mit den nötigen Angaben über die Taufe an das für den Wohnort zuständige Generalvikariat zu richten ist. Die Austrittserklärung wird dann im Taufregister vermerkt und dem Ausgetretenen vom Generalvikariat bestätigt.

Deutschland

Wegen der Trennung von Kirche und Staat und der weltanschaulichen Neutralität des Staates ist es dem Staat nicht erlaubt, den Religionsgemeinschaften vorzuschreiben, wen diese als Mitglied betrachten und wen nicht. Diese Entscheidung ist dem Innenrecht der jeweiligen Gemeinschaft vorbehalten (vgl. Kirchliches Selbstbestimmungsrecht).

Allerdings muss der Staat, sofern er an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen im staatlichen Recht knüpft, die negative Religionsfreiheit des Austrittswilligen beachten, also dessen Grundrecht, einer Religion nicht anzugehören. Die praktisch bedeutendste dieser Folgen im staatlichen Recht ist die Kirchensteuer. Da nicht alle Religionsgemeinschaften einen Kirchenaustritt kennen (nicht beispielsweise die römisch-katholische Kirche und viele jüdische Gemeinschaften), haben die Länder Kirchenaustrittsgesetze erlassen, die sicherstellen, dass jedenfalls für das staatliche Recht keine Rechtsfolgen mehr eintreten. Zu regeln, dass die jeweilige Germeinschaft diesen Austritt auch intern anerkennt, ist dem staatlichen Recht dagegen wegen der Trennung von Staat und Kirche verwehrt. Das wird deutlich etwa an der Formulierung des § 26 Abs. 1 S. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg:

Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten.

Unerheblich ist, ob es sich um einen Austritt aus Kirchen oder aus anderen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- (z.B. Judentum) und Weltanschauungsgemeinschaften (bfg, regional HVD) handelt.

Der Austritt muss in Deutschland je nach Bundesland entweder vor dem Amtsgericht (in Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und in Thüringen) oder vor dem Standesamt (andere Bundesländer) erklärt werden. Ein Austritt per Brief ist nur mit notarieller Beglaubigung möglich. In Bremen kann der Austritt alternativ auch bei der Kirchengemeinde erklärt werden. Es muss ein Lichtbildausweis mitgebracht werden. Bei Verheirateten wird teilweise auch die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch verlangt.

Lange war umstritten, ob beim Austritt aus Gemeinschaften, deren Mitgliedschaftsrecht an die staatlichen Austrittsgesetze anknüpft, erklärt werden kann, der Austritt solle nur für den staatlichen Bereich gelten, die Mitgliedschaft aber bestehen lassen. Die Folge dieses "Kirchenaustritts mit nur bürgerlicher Wirkung" wäre eine Mitgliedschaft ohne entsprechende Verpflichtungen (z.B. keine Zahlung von Kirchensteuer). Die Streitfrage hat sich aber dadurch erledigt, dass die Kirchenaustrittsgesetze insoweit geändert wurden, als sie Zusätze und Bedingungen zur Austrittserklärung nicht mehr zulassen.

In einigen Bundesländern fallen Gebühren an, die derzeit (2005) bis zu 50 Euro (in Teilen Baden-Württembergs) reichen. Diese Gebühren, von deren Zahlung meist auch sozial Schwache nicht befreit sind, werden von Kritikern als Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Bekenntnisfreiheit angesehen, weil sie vor allem arme Menschen, die meist keine Kirchensteuer zahlen und somit von einem Austritt finanziell nicht profitieren, effektiv von einem Austritt abhalten können. Die Höhe der Gebühr stehe oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Bearbeitungsaufwand, der mit einem Kirchenaustritt verbunden sei.

Der Austritt von Kindern unter 12 Jahren wird alleine von den Erziehungsberechtigten bestimmt. Ist das Kind 12 oder 13 Jahre alt, kann nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Ab 14 Jahren liegt die Entscheidung alleine beim Austretenden.

Einige Tage nach der Austrittserklärung wird eine Austrittbescheinigung zugesandt, mit der beim Einwohnermeldeamt die Streichung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte veranlasst werden kann, damit keine Kirchensteuer mehr erhoben wird. Die Austrittsbescheinigung sollte nicht verloren gehen, weil nach einem Umzug häufig bewiesen werden muss, dass man der Religionsgemeinschaft nicht mehr angehört, damit man nicht erneut zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen wird.

Die Zahl der Kirchenaustritte lag zwischen 1970 und 1989 in Westdeutschland zwischen 110.000 und 220.000 (evangelische Kirche) und zwischen 50.000 und 90.000 (katholische Kirche) jährlich, nachdem sie in den 1950er und 1960er Jahren noch deutlich geringer war. Diese Zahlen stiegen im Verlauf der Wiedervereinigung nochmals stark an und erreichten 1992 ihren Höhepunkt mit ca 360.000 (evangelische Kirche) bzw. ca. 190.000 Austritten (katholische Kirche) in Gesamtdeutschland. Danach fielen die Austrittszahlen wieder ab und haben sich seit etwa 1998 bei ca. 180.000 (evangelische Kirche) und 100.000-130.000 (katholische Kirche) stabilisiert.

Die hohen Austrittszahlen haben, zusammen mit Faktoren wie der demographischen Entwicklung und Migrationsbewegungen, dazu geführt, dass 2004 in Deutschland nur noch 63,8 % der Gesamtbevölkerung einer der beiden Großkirchen angehörte.

Für den Wiedereintritt gibt es im staatlichen Recht keine eigenen Regelungen. Es knüpft stattdessen ebenso wie bei der Taufe an das Mitgliedschaftsrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft an.

Österreich

In Österreich muss der Austritt bei der Bezirkshauptmannschaft oder (in Statutarstädten) beim Magistrat erklärt werden. Es müssen ein Lichtbildausweis, der Meldezettel und im Falle einer Namensänderung eine Urkunde hierzu (i.d.R. die Heiratsurkunde) vorgelegt werden. Der Taufschein ist nicht erforderlich. Es genügt anders als in Deutschland aber auch ein Brief an die zuständige Behörde und es ist dafür kein Ausweis nötig. Der Austritt wird mit diesem Tag rechtsgültig.

Einige Tage später wird von der Bezirkshauptmannschaft ein Brief an den Austretenden, an das Pfarramt, in dem der Austretende getauft wurde, und an die Kirchenbeitragsstelle des Bezirks geschickt, um vom Austritt zu informieren.

Ist der Austretende jünger als 14 Jahre, benötigt er die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Auf der Seite http://www.kirchenaustritt.at.tf findet man die Adressen aller Bezirke und viele Infos.

Schweiz

Um aus der Kirche auszutreten, wird ein Brief an die Kirchengemeinde geschickt, der keine Begründung enthalten muss. Eine Kopie des Briefes kann an die staatliche Gemeinde geschickt werden, um sicherzustellen, dass der Vorgang nicht verschleppt wird.

Austretende, die jünger als 16 Jahre sind, benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Siehe auch


Literatur


  • Deinert: Kirchenaustritt und Betreuung; FamRZ 2006, 243
  • Horst Herrmann: Kirchenaustritt jetzt, Argumente für Unentschlossene, Rasch und Röhrig Verlag, Hamburg, ISBN 3-442-12518-9
  • Pirson: Zur Rechtswirkung des Kirchenaustritts JZ 1971, 608
  • Richter: Handbuch Kirchenaustritt; IBDK-Verlag, Aschaffenburg, 1993, ISBN 3-922601-20-0

Weblinks


Allgemein

Kirchenaustrittsgesetze


Kirchenrecht | Staatskirchenrecht

disengagement from religion | Débaptisation | Sbattezzo

 

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