Das Kindschaftsrecht ist ein Begriff aus dem österreichischen Familienrecht und regelt die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern, dabei insbesondere Unterhalt und Obsorge. Leitendes Prinzip des Kindschaftsrechts ist die Förderung des Kindeswohles, die Interessen der Eltern bzw. die eine jeden einzelnen Elternteiles sind hier nachrangig.
Die Bemessung des Kindesunterhaltes in Geld ist nur dort praktisch relevant, wo das Kind von den es versorgenden Eltern getrennt lebt, sei dies aufgrund von Scheidung oder weil das (erwachsene) Kind z.B. ein eine Schule (Universität) im Ausland besucht. Lebt das Kind bei und mit den Eltern, so haben folgende Prozentsätze eine geringere Bedeutung; bar ausgezahlt wird dann bloß allenfalls ein Taschengeld.
Unterhalt ist nur soweit zu entrichten, als sich das Kind nicht selbst erhalten kann. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit ist unabhängig von fixen Grenze der Volljährigkeit, sie kann davor (Lehrling) oder danach (nach Studium) eintreten.
Die Gerichtspraxis nimmt eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Einkommen von ca. € 650 an. Während des Präsenzdienstes gilt das Kind in jedem Fall als selbsterhaltungsfähig. Beginnt es danach eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium, so lebt der Unterhaltsanspruch ggf. wieder auf, sodass die Eltern, wenn sie dazu theoretisch finanziell in der Lage sind, auch ein Universitätsstudium finanzieren müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Studierende zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreibt. Ein einmaliger Studienwechsel am Anfang dieses Studiums wird von der Gerichtspraxis toleriert. Für ein an ein erfolgreich absolviertes Studium angehängtes Doktoratsstudium sind allerdings strengere Maßstäbe (bisheriger Studienfortgang überdurchschnittlich etc.) anzulegen.
Neben Einkünften aus Arbeitsentgelt sind hier auch Einkünfte aus Vermögenserträgnissen, also z.B. Zinsen aus Vermögen, das das Kind geerbt oder geschenkt erhalten hat. Der Vermögensstamm ist primär unbeachtlich.
Soweit das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat es Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern. Das Gesetz definiert zwar allgemeine Grundsätze, nach denen der Unterhalt zu bemessen ist, die Gerichtspraxis geht aber von Prozentquoten zwischen 16 und 20% des Nettoeinkommens eines jeden unterhaltspflichtigen Elternteiles aus, wobei für die genaue Bemessung - innerhalb der 16-22% - das Kindesalter (siehe Tabelle) ausschlaggebend ist.
Im strikten Gegensatz zum Unterhalt der Ehegatten untereinander (Eherecht) ist der Unterhalt von Kindern (Kindschaftsrecht) nach oben begrenzt mit dem 2,5fachen des Regelbedarfs ("Luxus-" oder "Playboygrenze").
| Alter | Prozent | Luxusgrenze | - | bis 6 Jahre | 16% | € 400,00 (bis 3 Jahre) € 510,00 (bis 6 Jahre) | - | 6 bis 10 Jahre | 18% | € 660,00 | - | 10 bis 15 Jahre | 20% | € 755,00 | - | über 15 Jahre | 22% | € 887,50 (bis 19 Jahre) € 1117,50 (bis 28 Jahre) | - |
Beispiele:
Sind weder Vater noch Mutter zur Unterhaltsleistung in der Lage, so ist subsidiär der Stamm des Vermögens des Kindes heranzuziehen. Dies muss jedoch insgesamt für das Kind zumutbar sein. So kann keinesfalls die Wohnung, die dem Kind aufgrund von z.B. Erbschaft gehört und in der es lebt einer Veräußerung unterzogen werden. Hier wäre dann auf folgende Weise, 4.), vorzugehen.
Auf letzter Stufe habe alle Großeltern zum Kindesunterhalt beizutragen. Sie haben hierbei allerdings das "beneficium competentia", sie müssen also - jeweils - nur so viel leisten, dass sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.
Sind die Kinder selbsterhaltungsfähig, kann es umgekehrt zu Obigem auch dazu kommen, dass die Eltern (bzw. Großeltern) in finanzielle Engpässe geraten und damit Unterhalt von ihren Kindern (Enkeln) fordern. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch gelten hier freilich wesentlich strengere Maßstäbe als beim "normalen" Unterhalt Kind gegen Eltern.
Die Eltern (Großeltern) haben den Stamm ihres Vermögens heranzuziehen, soweit die zumutbar ist. Analog zu obigem Bsp. muss allerdings die Wohnung, an der ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, keinesfalls veräußert werden.
Die Eltern (Großeltern) haben ihre Ansprüche vorrangig gegen ihre Ehegatten oder Vorfahren, die Großeltern primär gegen ihre Kinder und erst sekundär gegen ihre Enkel zu richten.
In letzter Konsequenz haben - Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder (Enkel) freilich vorausgesetzt - doch die Kinder (Enkel) ihren Eltern (Großeltern) Unterhalt zu gewähren, wobei primär die Kinder und erst sekundär die Enkel herangezogen werden können. Bei all dem ist jedoch § 182a Abs. 2 ABGB zu beachten: Haben die Eltern (Großeltern) früher ihre Pflichten zur Unterhaltsleistung des damals unter 14jährigen Kindes, das jetzt Unterhalt zahlen soll, vernachlässigt, so besteht der Anspruch nicht. Durch diese "Vergeltung" wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder davon herrührt, dass ja damals die Eltern für sie gesorgt haben. Haben sie das nicht, habe sie nun später auch keine Ansprüche auf Unterhalt.
Bezüglich der Unterhaltshöhe ist hier zu beachten, dass der grundsätzlich Unterhaltspflichtige nur so viel leisten muss, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Neben dem Unterhalt ist die Obsorge eine der zentralen Pflichten im Kindschaftsrecht. Im Gegensatz zum Unterhalt endet sie definitiv mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Eltern haben die Verpflichtung, die Gesundheit des Kindes zu erhalten und zu fördern und es zu erziehen. Weiterhin kommt ihnen die Vertretung des, weil minderjährig, noch beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sowie die Verwaltung seines Vermögens zu.
Das minderjährige Kind ist noch nicht voll geschäftsfähig. Aus diesem Grund kann es rechtsgeschäftlich nicht selbst in Wirksamkeit treten und benötigt z.B. wenn es als 16jähiger ein Moped kaufen will die Einwilligung der Eltern.
Hierbei ist zu bedenken, dass grundsätzlich jeder Elternteil für sich das Kind vertreten kann; es reicht also wenn z.B. die Mutter einwilligt - dass der z.B. Vater dagegen gewesen wäre, ist nach bereits erfolgter Einwilligung unbeachtlich. Im Gegensatz dazu gibt es jedoch Rechtshandlungen, die die Einwilligung beider Elternteile (z.B. Kündigung eines Lehrvertrages) oder sogar Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes (z.B. beim Verkauf eines Grundstückes, das dem Kind gehört) erfordern.
Hat das (minderjährige) Kind eigenes Vermögen, so trifft die Eltern die Pflicht, dieses zu verwalten: Sie haben das vermögen zu erhalten und, wenn möglich, zu vermehren.
Trennen sich die Eltern und können sie dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorweisen, so gilt diese. Auf diese Weise ist gemeinsame Obsorge möglich. Kommt es zu keiner (oder einer das Kindeswohl nicht fördernden) Einigung, so entscheidet das Gericht, wem das Recht - und damit die Pflicht - zur alleinige Obsorge zukommt. Dafür hat das Gericht auch den Willen des Kindes als Entscheidungsgrundlage zu nehmen; tatsächlich entscheiden kann das Kind aber nicht.
Diese Entscheidung ist in der Praxis sehr heikel, da eine gute Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wünschenswert ist. Mit der gemeinsamen Obsorge wird diesem Wunsch auch am besten Folge geleistet, unter Umständen ist es aber auch erforderlich, ein Elternteil von der Obsorge auszuschließen (Gewalttätigeit, Drogenabhängigkeit, schädliche Tendenzen dem Kind gegenüber). In dieser Situation muss der Richter gemeinsam mit dem Jugendamt entscheiden, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils nicht die bessere Option für das Kind ist.
Es führt nicht jede bedenkliche Handlung oder Neigung zu einer Entziehung der Obsorge: So ist einmalige (!) Verletzung des Kindes durch Schläge in der Regel noch kein Grund zur tatsächlichen Entziehung der Obsorge. Auch die Mitgliedschaft in einer Sekte kann seit einer Entscheidung des EGMR - Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht - nicht die Entziehung begründen. Hierbei ist aber auch anzuführen, dass mit dem fortlaufenden Wechsel der Richterschaft durch Pensionierungen und Neuzugänge die Tendenz eindeutig in die Richtung Gewalt = sofortiger Obsorgeentzug geht.
Der Elternteil, dem die Obsorge nicht zugeteilt worden ist, hat dennoch bestimmte Mindestrechte:
Charakteristisch für uneheliche Kindschaft sind folgende Rechtsfolgen:
Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter sowie auch ihre Staatsbürgerschaft.
Sowohl bei Leben in häuslicher Gemeinschaft als auch bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Eltern ist gemeinsame Obsorge möglich, erforderlich hierfür ist lediglich der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.
Der Vater hat die Entbindungskosten zu ersetzen, wobei zu beachten ist, dass diese meist duch die Krankenkasse, bei der die Kindesmutter versichert ist übernommen werden. Eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter oder ein Ersatz für entgangenen Verdienst ist nicht vorgesehen.
Einzelne Personen oder zwei miteinander verheiratete Personen gemeinsam können Kinder adoptieren, also an Kindes statt annehmen. Dieses Recht ist allerdings keineswegs nur kinderlosen Einzelpersonen bzw. Eltern vorbehalten - eigene leibliche Kinder des (der beiden) Annehmenden sind kein Hinderungsgrund. Selbst Großeltern können ihre Enkelkinder adoptieren.
Die Adoption kommt durch Vertrag zwischen Adoptierendem und Wahlkind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) zustande, wobei zu beachten ist, dass der Adoptierende 18 Jahre älter sein muss als das Wahlkind. Somit soll die Adoption einer "normalen" Kindschaft nachgebildet sein.
Bezüglich der Bewilligung der Adoption durch das Gericht ist anzumerken, dass hierbei auch die Anliegen der leiblichen Kinder Beachtung finden. Angehört werden müssen die Eltern des (minderjährigen) Wahlkindes sowie der Ehegatte des Adoptierenden.
Die Adoption führt dazu, dass das Wahlkind wie ein eheliches Kind behandelt wird. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und seinen leiblichen Eltern werden gegenüber dem neuen familienrechtlichen Verhältnis nachrangig. Erbrechtlich wirkt sich die Adoption so aus, dass das Wahlkind zwar vom Adoptierenden erben kann (und umgekehrt), sonst jedoch keine erbrechtliche Beziehung zu Verwandten des Adoptierenden hat.
Pflegekinder sind in Obsorge Dritten, da die leiblichen Eltern diesen Pflichten nicht nachkommen (können).
-- Siehe auch --
Sorgerecht, elterliche Sorge, Elternrecht, elterliche Gewalt, Personensorge, Kinderrechte, Anwalt des Kindes, Kindesmisshandlung
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"Kindschaftsrecht (Österreich)".
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