Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.
In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren, in denen das Sorgerecht strittig ist, etwa nach Scheidungen.
Darüber hinaus räumt seit der Reform des deutschen Kindschaftsrechts von 1996 das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB, dem entspricht in Österreich das ABGB) den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und präzisiert dies seit dem Jahr 2000 in Abs. 2 BGB so: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Damit sind auch leichte Ohrfeigen oder Klapse nicht mehr als "pädagogische Maßnahme" vertretbar oder als Bagatelldelikte abzutun.
Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (beispielsweise nichtsorgeberechtigter Elternteil, Großeltern oder Geschwister) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl finden sich in BGB (Grundsätze elterlicher Sorge), f. BGB (Kindeswohlgefährdung) und BGB (Entscheidungsmaxime des Gerichtes). Außerdem im Strafrecht StGB (Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht).
Mit Beginn der Neuzeit wurde diese Sicht des Kindeswohls zunehmend hinterfragt, und mit der erneuten Ausbreitung der europäischen Demokratie kamen Gegenmodelle in den Vordergrund, die seit etwa der Mitte des 20. Jahrhunderts fast allgemeine Zustimmung finden. Gleichzeitig wurde die Bedeutung positiver Motivation anstelle von Strafe bewusster, was in der Bildungspolitik allerdings auch zu Übertreibungen auf Kosten anderer Erziehungsziele (obige Aspekte 3 und 4) führte.
Die heutige Gesellschaft ist gegenüber dem Kindeswohl einerseits aufmerksamer als früher, andererseits herrscht in der Nachbarschaft oder gegenüber Familien von Gastarbeitern oft Gleichgültigkeit. In Konfliktfällen gibt die Rechtsordnung der meisten Industriestaaten dem Kindeswohl Vorrang gegenüber anderen Prinzipien des Familienrechts, doch ist z.B. eine sorgfältige Abwägung gegen das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) vorzunehmen.
Bei Bekanntwerden krasser Verstöße - wie etwa Unterernährung oder Vernachlässigung - reagieren die Medien meist sehr stark, bzw. führen solche Fälle manchmal zu Anlassgesetzgebung. Beispielsweise wurde der Fall Jessica von Hamburg zum Anlass genommen, ein schon länger geplantes Nottelefon oder den Modellversuch "Baby im Bezirk" einzuführen. Andere solcher Anlassgesetze können über das Ziel hinausschießen, etwa wenn das Strafmaß für Vergehen aus Anlass extremer Fälle erhöht wird, wodurch die Balance des Strafrechts beeinträchtigt werden kann.
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