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Kindesunterhalt


Im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, ist der Kindesunterhalt – weitgehend – bundeseinheitlich mit der sog. Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Minderjährige und privilegierte Kinder

Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.

Die sog. privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das sind die Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.

Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab.

Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 14 Einkommensstufen und vier Altersgruppen. Sie beruht auf der Regelbetragverordnung.

Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, also in der Regel der Vater des Kindes.

Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag pflichtigen I I I









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Alle Beträge in EURO I 0-5 6-11 12-17 ab 18I I







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1. bis 1300 204 247 291 335 100 770/890 2.1300–1500 219 265 312 359 107 950 3.1500–1700 233 282 332 382 114 1000 4.1700–1900 247 299 353 406 121 1050 5.1900–2100 262 317 373 429 128 1100 6.2100–2300 276 334 393 453 135 1150 7.2300–2500 290 351 414 476 142 1200 8.2500–2800 306 396 437 503 150 1250 9.2800–3200 327 386 466 536 160 1350 10.3200–3600 347 421 495 570 170 1450 11.3600-4000 368 445 524 603 180 1550 12.4000–4400 388 470 553 637 190 1650 13.4400–4800 408 494 582 670 200 1750 über 4800 nach den Umständen des Falles

Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Nach § 1612b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt erst ab der 6. Einkommensgruppe, also einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 2100 EUR monatlich. In den darunter liegenden Einkommen wir das Kindergeld nur anteilsmäßig wie in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen angerechnet

Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren pflichtigen I









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--+ Alle Beträge in EURO I 0-5 6-11 12-17







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--+ 1. bis 1300 204-5= 199 247-0 =247 291-0 =291 2.1300–1500 219-20=199 265-8 =257 312-0 =312 3.1500–1700 233-34=199 282-25=257 332-16=316 4.1700–1900 247-48=199 299-42=257 353-37=316 5.1900–2100 262-63=199 317-60=257 373-57=316

Bei vier und mehr Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil von 89,50 EUR wie folgt angerechnet:

Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren pflichtigen I









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---+ Alle Beträge in EURO I 0-5 6-11 12-17







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---+ 1. bis 1300 204-17,50=186,50 247- 2,50=244,50 291- 0 =291 2.1300–1500 219—32,50=186,50 265-20,50=244,50 312- 8,50=303,50 3.1500–1700 233—46,50=186,50 282—37,50=244,50 332-28,50=303,50 4.1700–1900 247-60,50=186,50 299—54,50=244,50 353-49,50=303,50 5.1900–2100 262-75,50=186,50 317—72,50=244,50 373—69,50=303,50

Um den jeweiligen Anrechnungsbetrag mindert sich dann der zu zahlende Barunterhalt des Barunterhaltsverpflichteten.

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.

Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal mit 640,00 EUR monatlich angesetzt. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.

Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile.

Siehe auch


Düsseldorfer Tabelle, Regelbetragverordnung, Unterhaltsvorschuss

Weblinks


OLG Düsseldorf: Originaltabellen, Anlagen und Leitlinen

Familienrecht

 

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