Im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, ist der Kindesunterhalt – weitgehend – bundeseinheitlich mit der sog. Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.
Die sog. privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das sind die Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.
Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 14 Einkommensstufen und vier Altersgruppen. Sie beruht auf der Regelbetragverordnung.
Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, also in der Regel der Vater des Kindes.
Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag pflichtigen I I I
Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Nach § 1612b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt erst ab der 6. Einkommensgruppe, also einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 2100 EUR monatlich. In den darunter liegenden Einkommen wir das Kindergeld nur anteilsmäßig wie in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen angerechnet
Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren pflichtigen I
Bei vier und mehr Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil von 89,50 EUR wie folgt angerechnet:
Nettoeinkommen des Barunterhalts- Altersstufen in Jahren pflichtigen I
Um den jeweiligen Anrechnungsbetrag mindert sich dann der zu zahlende Barunterhalt des Barunterhaltsverpflichteten.
Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal mit 640,00 EUR monatlich angesetzt. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile.
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