Kindesmisshandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche. Unter dem Begriff werden physische als auch psychische Gewaltakte, sexueller Missbrauch sowie Vernachlässigung zusammengefasst. Diese Handlungen an Kindern sind in den meisten westlichen Industrieländern strafbar. Statistiken haben ergeben, dass die Täter häufig die Eltern oder andere nahestehende Personen sind.
Definition
Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine
nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht. (Bast, 1975, nach: Senatsverwaltung Berlin, 2002, S. 6).
In dieser Definition sind Formen der alltäglichen und systematischen Kinderfeindlichkeit, wie sie sich beispielsweise in schlechten Wohnbedingungen oder lebensbedrohlichem Verkehr ausdrücken, nicht berücksichtigt. Diese ebenfalls zur Misshandlung zu zählen, würde den Begriff zu ungenau machen.
Abgrenzung
In den meisten Staaten der Welt sind
Körperstrafen als Erziehungsmittel gesetzlich nicht pauschal verboten. Es wird daher zwischen "nicht-missbräuchlicher" (
nonabusive) und "missbräuchlicher" (
abusive) Züchtigung unterschieden. Es gibt dabei in jedem Land eigene Gesetze, die den Tatbestand der Misshandlung von der legalen Züchtigung abgrenzen. In Deutschland wird seit der Gesetzesänderung von
2000 grundsätzlich jede Körperstrafe, unabhängig von ihrer Härte, gesetzlich als Misshandlung angesehen (siehe auch
Züchtigungsrecht). Die meisten Misshandlungen geschehen durch nahestehendste Personen (Eltern, Opa, Onkel, guter Freund der Familie).
Formen
Neben der direkten körperlichen Gewalt umfasst diese Definition noch eine Vielzahl von Handlungen, die in folgenden Misshandlungsformen zusammengefasst werden können:
Oft bedingen sich diese Misshandlungsformen gegenseitig, so kann beispielsweise die Einschüchterung des Kindes nach der Misshandlung als emotionaler Missbrauch verstanden werden. Aus Vernachlässigung eines Kleinkindes kann körperliche Misshandlung entstehen. Die Abhandlung einzelner konkrete Erziehungshandlungen wie Ablehnung, die Vermittlung von Wertlosigkeit, Herabsetzung, Bedrohung oder die Isolation des Kindes von der Außenwelt als Kindesmisshandlung wie sie Carbarino und Vondra vornehmen ist umstritten.
Rechtliche Fragen
Deutschland
Nach §1631 Abs. 2
BGB haben in Deutschland "Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Zudem stehen bestimmte Formen der Misshandlung nach dem
Strafgesetzbuch unter Strafe, so beispielsweise nach § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen (beziehungsweise den §§ 221 - 229 (Tötung und Körperverletzung)) und nach §§ 177 - 178 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung). Eine Strafverfolgung von Missbrauchstourismus ist möglich, dadurch können Männer, die Kinder im Ausland vergewaltigen, dafür auch in Deutschland bestraft werden. Die meisten dieser Paragraphen bezeichnen
Offizialdelikte, das heißt die Polizei muss bei Hinweisen ermitteln, selbst wenn eine Anzeige zurückgezogen werden sollte.
In einigen Bundesländern gibt es spezialisierte Kommissariate in der Kriminalpolizei. Um Gewaltopfern oftmals quälende Mehrfachaussagen zu ersparen, ist es bei einer Anzeige sinnvoll, sie nur in diesen Abteilungen zu stellen (trotzdem müssen die Aussagen mindestens noch einmal vor Gericht wiederholt werden). Der Einsatz von Videotechnologie bei Opferaussagen zur Vermeidung von Mehrfachaussagen oder Konfrontation mit dem Täter wird in Deutschland nur sehr selten wahrgenommen; häufig wird er mit formal-juristischen oder finanziellen Argumenten abgelehnt.
Eine Meldepflicht beim Bekanntwerden einer Misshandlung besteht in Deutschland nicht. Ärzte sowie Psychologen sind an ihre Schweigepflicht gebunden; wenn es um die Abwehr einer gravierenden Gefahr für Gesundheit oder Leben von Kindern/Jugendlichen geht, können sie aber einen "rechtfertigenden Notstand" geltend machen, der die Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt. Andere Berufsgruppen, beispielsweise Pädagogen, haben keine Schweigepflicht, u. U. genießen ihre Klienten aber einen besonderen "Vertrauensschutz", der die Weitergabe von Informationen verbietet.
Österreich
Die Behandlung von Gewaltdelikten in der Familie ist im österreichischen Strafrecht auf verschiedene Tatbestände verteilt: Körperverletzungen sind in den §§ 83 und folgende verboten, das Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen, wie etwa die Verweigerung einer medizinischen Behandlung, in § 92 StGB, die Freiheitsentziehung, wie etwa das Einsperren in einem Keller oder Abstellraum, werden in § 99 StGB abgehandelt. Weiterhin kommen für Kindesmisshandlung die §§ 105, 106 StGB (Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung)und § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) in Frage. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ist in § 206 StGB geregelt, sexueller Missbrauch von Unmündigen in § 207 StGB.
Der Tatbestand der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung von Unmündigen ist in § 199 des Strafgesetzbuches niedergelegt. Diese Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden.
*
Ausmaß
Aufschluss über das Ausmaß von Kindesmisshandlung gibt die
polizeiliche Kriminalstatistik. Zu beachten ist, dass in der polizeilichen Kriminalstatistik lediglich die angezeigten Fälle aufgeführt werden (
Hellfeld), so dass Fälle ohne erfolgte Anzeige unberücksichtigt bleiben und dass die Anzahl der nachgewiesenen Fälle (gerichtliche Verurteilungen) deutlich niedriger liegt. Ferner besteht eine Konzentration auf "schwere" Fälle auf Grund der Überwindung der Schwelle der Anzeigebereitschaft. Im Bundesland Bayern wurden laut landesweiter Kriminalstatistik
2005 insgesamt 330 angezeigte Fälle aufgenommen. Die
Dunkelziffer wurde im
BR2 von Jugendhilfe-Forschern auf das Zehnfache geschätzt. Für das Jahr
2002 wies die nationale polizeiliche Kriminalstatistik folgende Fälle angezeigter Straftaten aus, die in direktem Zusammenhang mit Kindesmisshandlung standen (nur angezeigte kindliche Opfer):
| Straftat
| Angezeigte Fälle
|
| Mord
| 38
|
| Totschlag und Tötung auf Verlangen
| 67
|
| Fahrlässige Tötung
| 108
|
| Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung
| 643
|
| Körperverletzung mit Todesfolge
| 21
|
| Gefährliche/Schwere Körperverletzung
| 9.028
|
| Misshandlung von Schutzbefohlenen
| 3.058
|
| Vorsätzliche leichte Körperverletzung
| 26.119
|
| Fahrlässige Körperverletzung
| 3.658
|
| Straftaten gegen die persönliche Freiheit
| 9.982
|
Eine Sonderstellung der Kindesmisshandlung ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen. Zum einen gibt es Misshandlungen von Kindern sexueller Art, zum anderen zielt die Sexualstrafgesetzgebung bei diesen Delikten nicht auf Gewaltanwendung ab. In der Fachliteratur wird weitgehend zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und Misshandlungen unterschieden.
Auszug aus Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001:
Hilfen zur Erziehung nach persönlichen Merkmalen, Aufenthalt vor sowie Anlass der Maßnahme
| Anlass der Maßnahme (Zweifachnennung möglich)
|
|
| Insgesamt (ohne Mehrfachnennung)
| 31.438
|
| Vernachlässigung
| 2.793
|
| Anzeichen für Misshandlung
| 2.437
|
| Anzeichen für sexuellen Missbrauch
| 836
|
| ...
| ...
|
Viele der Jugendhilfemaßnahmen werden mit anderen Anlässen als dem Verdacht auf Kindesmisshandlung begründet. Am häufigsten werden
Überforderung der Eltern/eines Elternteils und
Beziehungsprobleme genannt. Diese Angaben sind allerdings
jugendhilfetypisch, da der Vorwurf einer
Straftat bei freiwilligen Formen der Unterstützung in der Regel zur Verweigerung der Zusammenarbeit führt. Die Anlässe
Misshandlung und
sexueller Missbrauch werden überwiegend bei älteren Mädchen (12 bis 18 Jahre) genannt. Einen Rückschluss auf die tatsächliche Verbreitung von Erziehungsgewalt kann sich aus dieser Statistik genauso wenig ablesen lassen wie aus der oben genannten Kriminalstatistik.
Repräsentative Studien über das Ausmaß von Kindesmisshandlung sind in Deutschland selten; die meisten Untersuchungen unterscheiden sich erheblich in Forschungsansatz, zugrundeliegender Definition und entsprechend auch den Ergebnissen.
Körperliche Gewalt in der Erziehung ist bei vielen Kindern anzutreffen: nach Studien haben 75 - 80 % schon mindestens einmal einen "Klaps" oder eine "Ohrfeige" bekommen, 20 - 30 % haben eine schwerere Form von Misshandlung wie beispielsweise "Prügel" erlitten.
Die vermutlich häufigste Form der Misshandlung ist die Vernachlässigung, also das Vorenthalten von materieller oder emotionaler Zuwendung, die für die Entwicklung oder das Leben des Kindes notwendig sind. Dabei wird bezeichnenderweise Vernachlässigung sowohl von der Gesellschaft als auch von der Wissenschaft meistens vernachlässigt. Ähnlich ist auch die emotionale Misshandlung, die beispielsweise durch herabwürdigendes oder ablehnendes Verhalten geschieht, kaum empirisch untersucht.
In Österreich liegen die Schätzungen beim sexuellen Missbrauch von Kindern bei 10.000 bis 25.000 Betroffene im Jahr. *
Ursachen
Die Ursachen und Hintergründe von Kindesmisshandlung sind sehr vielfältig. In den meisten Fällen von Gewalt in der Erziehung ist eine Hauptursache Überforderung in Erziehungssituationen.
In der Literatur werden einige Risikofaktoren genannt, wonach bestimmte Momente in der Entwicklung, der Persönlichkeit oder Lebenssituation die Entwicklung von Misshandlung fördern. Das besagt aber nicht, das Auftreten von entsprechenden Risikofaktoren bedeute, dass die betreffende Person Kinder misshandelt, u. U. benötigt sie aber Unterstützung. Einige mögliche Risikofaktoren sind nach Senatsverwaltung Berlin (2002, S. 15, Die Ursprungsfassung ist tabellarisch):
- Kind
- Unerwünschtheit
- Abweichendes und unerwartetes Verhalten
- Entwicklungsstörungen
- Fehlbildungen
- Niedriges Geburtsgewicht und daraus resultierende körperliche und geistige Schwäche
- Schwächen
- Stiefkinder
- Schrei-Babies
- Familie
- Misshandlung in der Herkunftsfamilie
- Akzeptanz körperlicher Züchtigung
- Hohe, unrealistische Erwartungen an das Kind
- Kinderreichtum
- Mangel an erzieherischer Kompetenz
- Unkenntnis über Pflege, Erziehung und Entwicklung von Kindern
- Aggressives Verhalten
- Niedriger Bildungsstand
- Suchtkrankheiten
- Bestimmte Persönlichkeitszüge, wie mangelnde Impulssteuerung, Sensititvität, Isolationstendenzen oder ein hoher Angstpegel
- Psychische Erkrankung der Eltern
- Alleinerziehende oder minderjährige Eltern
- Eheliche Auseinandersetzungen
- Gewalt in der Partnerschaft
- Besonders kritische Lebensereignisse (beispielsweise Tod in der Familie, Erkrankung, Trennung, Scheidung)
- Rahmenbedingung/Umfeld
- Arbeitslosigkeit
- Fehlen sozialer Unterstützungsnetze
- Kinderfeindlichkeit
- Schlechte Wohnsituation
- Isolation
- Unzureichende familienbezogene Hilfeangebote
- Konflikte mit Institutionen, Behörden, Schulen, Kindergarten
- Wirtschaftliche Notlage
- Existensunsicherheit
- Ausgrenzung als ethnische Minderheit
Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Risikofaktoren keineswegs unbedingt zu Misshandlung führen müssen. So gibt es viele arbeitslose, alleinerziehende, minderjährige oder psychisch kranke Eltern, die sich angemessen um ihre Kinder kümmern und nicht alle Schrei-Babys werden misshandelt.
Nur in seltenen (aber in der Öffentlichkeit besonders beachteten) Fällen ist ein besonderer Sadismus Hintergrund von Kindesmisshandlung. Weit verbreitet ist immer noch die Auffassung, dass Gewalt in Form eines "Klapses" oder des "Hinternversohlens" "noch niemanden geschadet" habe. Diese Einstellung steht in deutlichem Widerspruch zu den vorgestellten gesetzlichen Zielen einer gewaltfreien Erziehung.
Folgen
Kindesmisshandlung kann eine Vielzahl von schweren Folgen für das betroffene Kind (und unter Umständen auch für Geschwisterkinder) haben. Diese sind von der Form der Gewaltanwendung abhängig. Typisch sind:
- nicht-organische Gedeihstörungen (bei Vernachlässigung)
- Entwicklungsverzögerungen
- Gehirnblutungen (in Folge eines Schütteltraumas bei Säuglingen)
- vielfältige, nicht behandelte Knochenbrüche unterschiedlichen Alters (als Folge körperlicher Gewalt)
- Verwundungen (beispielsweise durch Schläge mit Gegenständen)
- Punktverbrennungen (durch das Ausdrücken von Zigaretten)
- Bissverletzungen
- Verletzungen im Intimbereich, Vergewaltigungsspuren oder Infektion mit Geschlechtskrankheiten (bei sexuellem Missbrauch)
- posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung und Bindungsstörung als Folge aller Misshandlungsformen.
Die Folgenschwere von Gewalt und Vernachlässigung für das älter werdende Kind und den späteren Erwachsenen ist umstritten. Die Extrempositionen reichen von "hat mir gutgetan" oder "eigene Schuld" bis hin zu "hat mein Leben zerstört". Dies hängt unter anderem mit der Schwere des Erlittenen, den situativen Gegebenheiten und den Möglichkeiten zur Verarbeitung zusammen, aber auch damit, dass mit dem Erwachsenwerden die Erinnerungen an den eigenen kindlichen Schmerz verblassen, ohne dass dem Erwachsenen dies selbst bewusst wird. Mit dem Verschwinden der Erinnerung an beispielsweise demütigende Gefühle kann später mit ehrlicher Überzeugung behauptet werden, dass einem die Schläge von einst "doch ganz gutgetan" haben.
Die Kindheitsforscherin Alice Miller macht es in diesem Zusammenhang zu ihrem Hauptanliegen, darauf hinzuweisen, dass auch ohne deren lebhafte Erinnerung die Folgen von Gewalt latent in Körper und Psyche verbleiben, dort ein gefährliches Eigenleben entwickeln und sich gegen das Opfer selbst oder andere zu richten beginnen können. Um dies zu verhindern sei es wichtig, behutsam die eigenen authentischen Gefühle von Schmerz in der Kindheit zu entwickeln und zu erinnern. Ohne das Erinnern sei ein Zugang zur eigenen Geschichte verbaut. Nicht selten sei Offenheit gegenüber dem Erinnern der Beginn eines langsamen Prozesses, der mehr und mehr Bruchstücke eines Mosaiks zum Vorschein bringt, so ihre Botschaft.
Sehr kontrovers ist Millers These, wonach das Verzeihen und Vergeben, welches in vielen Therapien anvisiert wird, manipulativ sei und eher die Verdrängungen und eigenen Idealisierungen der Therapeuten bezeuge, insbesondere bei religiös geprägten Menschen. Die Gefahr des Verzeihens liege darin, dass der Therapieprozess damit an dem Punkt aufhört, bis zu dem der jeweilige Therapeut aus seiner eigenen persönlichen Konstitution heraus begleitfähig war.
Hilfe
Präventive Arbeit teilt sich in drei Bereiche:
- grundlegende vorbeugende Maßnahmen (primäre Prävention): beispielsweise Anleitung zu gewaltfreier Erziehung bei Risikogruppen, Schaffen von kinderfreundlichen gesellschaftlichen Strukturen;
- Früherkennung/frühes Einschreiten und damit Verhindern einer Eskalation (sekundäre Prävention): beispielsweise Krisenintervention, kurzzeitige Fremdunterbringung;
- Verhindern einer Wiederholung (tertiäre Prävention): beispielsweise Formen der sozialpädagogischen Familienhilfe, Therapie oder langfristige Fremdunterbringung.
Angesichts der meist familiären Bedingtheit von Misshandlung sind wichtige Hilfeangebote auch auf die Familie ausgelegt. Dazu gehören
Hilfen zur Erziehung des
Jugendamtes wie (Familienhilfe,
Erziehungsbeistandschaft),
Familientherapie und Beratungsstellen wie beispielsweise die Kinderschutzzentren.
Weiterhin gibt es bei diesen Stellen auch Angebote für Eltern, die misshandeln oder befürchten zu misshandeln (beispielsweise Erziehungsberatung, Selbsthilfegruppen von Eltern, Krisentelefone).
Für Opfer von Misshandlung gibt es spezielle Angebote wie beispielsweise Mädchenhäuser, therapeutische Angebote etc.
Krisentelefone (von verschiedenen Anbietern mit unterschiedlichen Angeboten, in Deutschland bundesweit die Nummer 0800-111 0 444).
Siehe auch
Zitate
Weblinks
Im Internet lässt sich eine Vielzahl von entsprechenden Anlaufstellen finden:
- http://www.christianeeichenberg.de/sex_praev.htm
- http://www.youngavenue.de
- http://www.kinderschutz-zentren.org/ksz_zentr1.html
- http://www.selbsthilfenetz.de/e2/e2741/index_ger.html?stichwort_id=155
Literatur
- G. Bienemann, M. Hasebrink, B. W. Nikles *: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes. Grundlagen, Kontexte, Arbeitsfelder, Münster: Votum, 1995 ISBN 3-926549-83-1
- M. E. Helfer, R. S. Kempe, R. D. Krugman *: Das mißhandelte Kind. Körperliche und psychische Gewalt; Sexueller Mißbrauch; Gedeihstörungen; Münchhausen-by-proxy-Syndrom; Vernachlässigung, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2002 ISBN 3-518-58359-X
- Kinderschutz-Zentrum Berlin: Kindesmißhandlung. Erkennen und Helfen. Eine praktische Anleitung, 3. Auflage, Bonn: Bundesministerium für Familie und Senioren, 1984.
- Kinderschutz-Zentrum Berlin: Risiken und Ressorcen. Vernachlässigungsfamilien, kindliche Entwicklung und präventive Hilfen, Gießen: Edition Psychosozial.
- J. Martinius, R. Frank *: Vernachlässigung, Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern. Erkennen, Bewußtmachen, Helfen, Bern: Hans Huber, 1990
- H. Olbing, K.D. Bachmann, R. Gross: Kindesmisshandlung. Eine Orientierung für Ärzte, Juristen, Sozial- und Erzieherberufe, Köln: Deutscher Ärzte Verlag, 1989, ISBN 3-7691-0179-0
- H. Petri: Erziehungsgewalt - Zum Verhältnis von persönlicher und gesellschaftlicher Gewaltausübung in der Erziehung; Frankfurt am Main: Fischer, 1989.
- Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz unter anderem *: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin, Berlin: 2002.
- Alice Miller, Drama des begabten Kindes, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2003
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