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Mit Hartz IV wurde zum 1. Januar 2005 der Kinderzuschlag eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern. Ziel ist es, geringverdienenden Eltern den Bezug von ergänzenden ALG II - Zahlungen zusätzlich zum Einkommen, mit seinen negativen Auswirkungen, zu ersparen. Mit dem Kinderzuschlag kann die Familie von ihren eigenen Einkünften leben, ohne ALG II beziehen zu müssen.

Der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung in Höhe von bis zu 140 Euro monatlich je Kind, jedoch maximal 36 Monaten lang. Es wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Die Regelsätze des ALG II gelten für die Eltern als Mindesteinkommen. Pro Kind werden die 140 € Kinderzuschlag auf das Mindesteinkommen draufgerechnet und so das Höchsteinkommen gebildet. Bezugsberechtigt sind nur die Eltern, deren Einkommen mindestens dem Mindesteinkommen gleicht, jedoch nicht das Höchsteinkommen übersteigt.

Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, für die auch im betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld besteht und deren eigenes Einkommen (Einkommen des Kindes) für sich allein genommen den eigenen Bedarf nicht übersteigt (unabhängig vom Einkommen der anderern Personen in der Bedarfsgemeinschaft).

Es kann alternativ Anspruch auf nur eine der Leistungen Kinderzuschlag, ALG II oder Sozialgeld bestehen:

  • ALG II für erwerbsfähige Hilfeberechtigte (eHB), wenn das Mindesteinkommen den Bedarf der Eltern für sich selbst nicht erreicht,
  • Kinderzuschlag, wenn das Elterneinkommen den eigenen Bedarf der Eltern deckt, aber nicht den zusätzlichen Bedarf der Kinder (Mindesteinkommen wird erreicht). Weiterhin darf die Höchsteinkommensgrenze (Mindesteinkommensgrenze zzgl. 140 € je Kind) nicht überschritten werde. Der erwerbsfähige Hilfeberechtigte (eHB) und der Kindergeldberechtigte müssen identisch sein. D. h. weiterhin, dass der Kindergeldberechtigte/ erwerbsfähige Hilfeberechtigte erwerbsfähig sein muss,
  • Sozialgeld ist die dritte Alternative, die aus der früheren Sozialhilfe hervorgegangen ist und wird für nicht erwerbsfähige Hilfeberechtigte gezahlt z. B. Rentner, Personen die länger als 6 Monate krank sind oder keine Arbeitserlaubnis besitzen.

Dies bedeutet im Verhältnis von Kinderzuschlag zu ALG II, dass im Falle einer Ablehnung des Kinderzuschlags wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze, in aller Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen wird.

Zuständigkeiten: Nur der Kinderzuschlag wird durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Für das Sozialgeld ist der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, für das Alg II differieren die Zuständigkeiten örtlich in den Kommunen.

Rechtsgrundlage für den Kinderzuschlag ist Bundeskindergeldgesetz.

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  • Kinderrente - Eine von der Kinderzahl abhängige Rente.

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