nach dem Eigenheimzulagengesetz
Die
Kinderzulage ist im
Eigenheimzulagengesetz (§ 9 Abs.5) geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 1996 das
Baukindergeld. So können
Bauherren oder
Erwerber von
Wohneigentum, die einen Anspruch auf die
Eigenheimzulage haben, für jedes
Kind, für das sie im Förderzeitraum einen
Kinderfreibetrag oder
Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800 Euro beantragen.
nach dem Einkommensteuergesetz
Siehe
Altersvorsorgezulage.
nach dem Kindergeldgesetz
Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- sie für diese Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 Bundeskindergeldgesetz haben,
- sie ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und
- durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
nach dem Sozialhilfegesetz
Weblinks
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