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Kindertagespflege (oder auch nur kurz "Tagespflege") bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die Kindertagespflege ist seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen (siehe Kindertagesstätte) nach Gesetz eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege wird zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.

Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson betreut in der Regel mehrere Kinder in einer kleinen Gruppe (bis zu fünf). Sie muss für die Tätigkeit fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sein. Ferner müssen geeignete Räume vorhanden sein und sie braucht, ob sie privat oder öffentlich vermittelte Kinder betreut, eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Ab 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen (KTTP) eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen. Die Vorgaben der zuständigen Behörden weichen stark voneinander ab. In einigen Städten und Kreisen werden 160 Unterrichtsstunden erwartet, in anderen nur 16 Unterrichtsstunden, jährliche Fortbildungen werden verbindlich.

Betreuungsanspruch und Finanzierung


Voraussetzung einer Finanzierung der Tagespflege durch das Jugendamt ist bei unter 3jährigen Kindern eine Berufstätigkeit, Ausbildung oder berufliche Eingliederungsmaßnahme der Eltern - oder ein besonderer Förderungsbedarf des Kindes; § 24 SGB VIII. Dieser Anspruch wird durch das Jugendamt geprüft. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten, wie in der Kindertagesstätte, durch einen Elternbeitrag; entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Kindertagesstätte und Tagespflege gilt nach § 5 SGB VIII, dass dem Wunsch und der Wahl der Erziehungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Damit besteht im Grundsatz eine Wahlfreiheit zwischen Tagespflege oder der Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte. Die Vermittlung einer Tagespflegeperson erfolgt durch das örtliche Jugendamt oder durch Tagespflegebörsen, die auch von freien Trägern der Jugendhilfe eingerichtet werden.

Die aktuelle Entwicklung in Deutschland


Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Tagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz strebt einen Ausbau der Betreuung der unter3jährigen Kinder insbesondere durch den Ausbau der Tagespflege in Deutschland bis zu einer Versorgungsquote von 30% der unter 3-jährigen Kindern an. Die erkennbaren Professionalisierungstendenzen (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändern diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. Bisher sind die Einkünfte aus öffentlich vermittelter Tagespflege (im Gegensatz zur privat vermittelten) steuerfrei. Die rechtlichen Regelungen der Bundesländer sind großteils der veränderten Bundesgesetzgebung noch nicht angepasst und auch der Ausbaustand der Tagespflege ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich. (s. Link "Länderübersichten")

Siehe auch


Weblinks



Jugendhilfe

Childcare | Lastenkasvatus | Protection de l'enfance | 保育 | Barnomsorg | Chăm sóc trẻ em

 

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