Der Begriff Kinderpornografie bezeichnet die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern. International wird der Begriff Kinderpornografie juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie. In Deutschland unterliegt Kinderpornografie als sogenannte "harte" Pornografie einem Totalverbot. Strafbar ist nach § 184 Abs. 3 StGB nicht nur der Besitz oder der Verkauf, sondern auch das Anbieten, Vorrätighalten, Bewerben etc.
Einer anderen Definition zufolge ist Kinderpornografie die medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch. Diese Definition verzichtet auf den schwer definierbaren Begriff Pornografie. Die sachliche Berichterstattung über Kindesmissbrauch, etwa in der Presse, stellt keine "medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch" und somit auch keine Kinderpornografie dar.
Aufgrund der gravierenden Folgen für die Opfer ist die mediale Inszenierung von Missbrauch wie der Missbrauch selbst gesellschaftlich geächtet und gesetzlich verboten.
Der Begriff Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar. In der Praxis besteht Kinderpornografie meist aus Foto- oder Filmmaterial in analoger oder digitaler Form.
Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Staaten (z. B. Deutschland, Schweden) können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke unter den Begriff (Kinder-)Pornografie fallen oder dem Vorwurf ausgesetzt sein.
Während manche Menschen "virtuelle Kinderpornografie" als opferlose Straftat und deren Verbot als Angriff auf die Kunstfreiheit ansehen, wird deren gesetzliche Gleichstellung zu kinderpornografischem Foto- und Filmmaterial damit begründet, dass solches Material als Anstiftung oder Verharmlosung von realem Kindesmissbrauch gelten kann.
Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nichtechter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei jede Person unter achtzehn Jahren definiert; in der Zusammenfassung wird das folgendermaßen begründet: In Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt nach dem Verständnis der Kommission jede Person unter 18 Jahren als Kind, selbst wenn die Person eine gewisse Reife erlangt hat.
Dem einzelnen Mitgliedstaat bleibt es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.
An dem Rahmenbeschluss wurde von deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Organisationen heftige Kritik geübt. Die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit "kindlichem Erscheinungsbild" zu sehen sind, berge die Gefahr einer Kriminalisierung aller herkömmlichen Pornografie mit Darstellern unter 25 Jahren.
Der Rahmenbeschluss musste bis 20. Januar 2006 in den EU Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
In Deutschland definiert Paragraf 184b StGB Kinderpornografie als pornografische Schriften, die "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben". Kinder im Sinne des Gesetzes sind Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB). Im Widerspruch dazu werden in der gängigen Rechtsprechung aber die Kriterien für herkömmliche Pornografie (Isolierungs- und Stimulierungstendenz, Aufdringlichkeit und Anstandsverletzung) zugrunde gelegt (Laufhütte). Somit werden in Deutschland auch sexuell aufreizende Darstellungen ohne sexuellen Missbrauch von Kindern als Kinderpornografie verurteilt. Dies insbesondere, da davon ausgegangen wird, dass ein Kind gezeigte Handlungen oder Posen auf Anweisung des Abbildenden ein-, bzw. vorgenommen hat. Damit zeigt die Abbildung den Missbrauch (Aufforderung/Bestimmung zu sexuellen Handlungen) und ist strafbar.
Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung" bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes". Dabei gelten die Straftatbestände des Besitzes, der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie als Risiko- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte. Das Risiko einer Schädigung von Kindern wird dabei vom Gesetzgeber angenommen. Strafbar sind somit Taten, die ein Risiko bergen, auch wenn sie im konkreten Fall nicht zu einer Schädigung geführt haben.
Nach deutschem Recht wird die Herstellung, Verbreitung sowie der Besitz von kinderpornografischen Schriften mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch, sich kinderpornografische Schriften zu verschaffen oder Dritten zugänglich zu machen, steht ebenfalls unter Strafe. Geregelt wird dies durch die Paragrafen 184b, 176, 176a StGB Abs. 2 (Sexueller Missbrauch von Kindern zur Herstellung pornografischer Schriften). Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton und Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (so genannte virtuelle Kinderpornografie) wiedergeben.
Im Gegensatz zu sexuell aufreizenden Darstellungen ist bloße Nacktheit in Deutschland kein hinreichendes Kriterium für Pornografie (Schönke/Schröder). Somit gelten Darstellungen nackter Kinder (z.B. FKK-Bilder) nicht als Kinderpornografie. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften kann diese jedoch indizieren. Sie begründet dies mit einer Wirkungsvermutung auf jugendliche Betrachter.
Des Weiteren steht zu vermuten, dass die meisten der Dargestellten keine Weiterverbreitung wünschen; das explizite Verbreitungsverbot stellt für die Abgebildeten einen weit wirksameren Schutz als den Schutz durch das Recht am eigenen Bild alleine dar.
Seit 1993 ist der Besitz kinderpornografischer Schriften, die ein wirkliches Geschehen wiedergeben, in Deutschland verboten. Der Versuch, sich oder einen Dritten in den Besitz zu bringen, ist ebenfalls strafbar.
Strafgrund ist, dass die Konsumenten zum Missbrauch von Kindern beitragen, indem sie überhaupt erst einen Markt für Kinderpornografie schaffen. Weiterer Grund für die Einführung des Besitzverbots war, dass in der Praxis der Nachweis einer Verbreitung selten gelang: Vom aufgefundenen kinderpornografischen Material konnte nicht auf Verbreitung geschlossen werden, da es womöglich nur dem "privaten Konsum" diente. In diesen Fällen konnte die Polizei das kinderpornografische Material nicht beschlagnahmen und dadurch aus dem Verkehr ziehen.
Der Gesetzgeber nimmt auch an, dass Kinderpornografie den Konsumenten zu sexuellem Missbrauch verleiten können. In der Forschung stehen sich zu dieser These widersprüchliche Auffassungen gegenüber (Katharsis-Theorie: Abbau von Spannungen durch Betrachten der Darstellung; Stimulationstheorie: Betrachten führt zur Stimulation).
In der Praxis bereitete die Feststellung, ob eine pornografische Schrift einen tatsächlichen Kindesmissbrauch wiedergibt, regelmäßig Schwierigkeiten. So wurde häufig von Täterseite behauptet, dass es sich nur eine Fotomontage handele oder dass die Darsteller mindestens 14 Jahre alt seien. Um den Opfern eine Zeugenaussage ersparen zu können, in der sie über den Missbrauch berichten müssten, wurde 1997 auch der Besitz von Kinderpornografie, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verboten.
Grundlage für das Besitzverbot ist §184b Abs. 4 StGB.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde die Überschrift des § 207a auf "Pornographische Darstellungen Minderjähriger" geändert und das Gesetz so verschärft, dass nun nicht nur pornographische Darstellungen unmündiger (bis 14 Jahre), sondern auch minderjähriger Personen (bis 18 Jahre) strafbar sind. Als pornographische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine * Abbildung. Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z.B. das Buch Josefine Mutzenbacher) in Österreich nicht strafbar.
In den USA ist der Begriff Kinderpornografie (child pornography) durch U.S. Code Title 18 Section 2256 definiert. Hierunter fallen alle visuellen Darstellungen von „sexually explicit conduct“ mit Personen unter 18 Jahren. „Sexually explicit conduct“ ist hierbei definiert als alle Arten von Geschlechtsverkehr, Sodomie, Masturbation, sadististischem oder masochistischem Missbrauch und die lustbetonte Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamregion. Explizit eingeschlossen sind retuschierte Bilder, die den Eindruck erwecken, Minderjährige darzustellen, nicht eingeschlossen sind dagegen offenbar Abbildungen, die keine reale oder identifizierbare Person zeigen. Schriftwerke fallen in den USA ebenfalls nicht unter die Definition, da sie keine visuellen Darstellungen sind.
Verbreitung erfährt Kinderpornografie durch Schriften, Fotografien (als Einzelaufnahmen, in Magazinen, im Internet) und Filmaufnahmen (in den 70er Jahren als Schmalfilme, später als Videos, auch im Internet). Ob eine literarische oder möglicherweise künstlerische Darstellung von Kinderpornografie die Kunstfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen kann, ist in Frage zu stellen und bedarf einer öffentlichen Diskussion. Da Kinderpornografie in Deutschland der Definition von Pornografie entsprechend anreißerische Qualität hat und somit der Abbildung oder dem Geschehen einen drastischen Charakter verleiht, sind Werke, die sich auf Andeutungen beschränken, kraft Definition schon nicht erfasst. Aus der bildenden Kunst sind nach deutscher Rechtsprechung kinderpornografische Werke bislang nicht bekannt. Allerdings gab es eine kontroverse Ausstellung "When Love turns to Poison" der Künstlerung Françoise Cactus in Berlin 2004, die oberflächlich gesehen kinderpornographische Motive und Werke beinhaltete. Diese wurde sogar über einen öffentlichen Topf mit über 30.000 EUR finanziert. Ziel der Ausstellung war es allerdings, die Schattenseiten der Sexualität zu zeigen. Es ist schwer, über dieses Thema eine Diskussion zu führen. Grundsätzlich schließen Kunst und Pornographie einander aus rechtlich formaler Sicht in Deutschland aus. Das bedeutet, dass Kunstobjekte nicht als Pornographie gelten und somit gezeigt und verbreitet werden dürfen. Allerdings ist es schwierig, festzulegen, was Kunst ist und was nicht. In anderen Staaten (z. B. Schweden) wurden jedoch bereits Künstler wegen als Kinderpornografie eingestufter Zeichnungen und Illustrationen verurteilt. Im Fall des Romans Josefine Mutzenbacher, einem kinderpornografischen Erzeugnis aus dem Jahr 1906, wurde die Abwägung mit der Kunstfreiheit vom Bundesverfassungsgericht verpflichtend gemacht.
Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahre in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderporno-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.
Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. In Medien wurde bisweilen von einem Umsatz von 18 Milliarden US-Dollar mit Kinderpornografie berichtet. Diese Zahlen basieren auf einem Papier von Interpol, sind aber falsch. Interpol selbst sprach auf einer Konferenz im Februar 2001 von "Trafficking in persons"; in dieser Definition ist allerdings insbesondere auch Menschenhandel (z.B. Prostitution in Osteuropa) eingeschlossen.
Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahre 1993 in Deutschland, verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4.000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd (Polizeiliche Kriminalstatistik 2002).
Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden in z.B. Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art "Zugangsberechtigung" verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen) können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.
Seit Mitte der 1980er und zunehmend im Laufe der 1990er Jahre geriet das Thema Kinderpornografie in das Interesse der Medien. Besonders groß angelegte Polizei-Operationen wie "Landslide" und "Marcy" fanden international ein großes Medienecho. Über "Operation Landslide" wurde 1999 als "der größte Schlag gegen die kommerzielle Kinderpornografie aller Zeiten" berichtet. Die Firma Landslide Inc. soll laut Medienberichten im Zusammenhang mit 5.000 kinderpornografischen Websites und 250.000 Konsumenten gestanden und 1,4 Millionen Dollar monatlich mit Kinderpornografie verdient haben. Thomas Reedy, der Besitzer, wurde zu 1.335 Jahren und seine Frau zu 15 Jahren Haft verurteilt. Landslide war ein Dienstleistungsunternehmen, das für Anbieter herkömmlicher Pornografie Kreditkartenbezahlungen durchführte. Zwei der Webseiten-Betreiber, für die Reedy aktiv war, boten auf ihren Seiten Darstellungen an, die kinderpornografisch waren. Zwischen 1997 und 1998 wurde mit diesen Webseiten ein Umsatz im Bereich von Millionen Dollar erzielt. Im Zuge der Operation wurde eine Datenbank mit 250.000 Personen gefunden. Das FBI veröffentlichte in Folge auf der beschlagnahmten Webpräsenz von Landslide Angebote, die den Eindruck von Kinderpornografie erwecken sollten. Im Zuge dieser "Sting-Operation" kam es zu zahlreichen Ermittlungen gegen Interessenten dieses Angebots, darunter viele in Österreich, Deutschland sowie in Großbritannien mit rund 7.000 Fällen.
"Marcy" war eine im September 2003 groß angelegte internationale Operation gegen private Tauschringe kinderpornografischer Darstellungen, in deren Verlauf gegen etwa 26.000 Verdächtige ermittelt wurden, davon etwa 530 in Deutschland. Die Operation wurde medial inszeniert. Bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen waren zahlreiche Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden 745 Computer, mindestens 35.500 CDs, 8.300 Disketten sowie 5.800 Videos sichergestellt. Unklar ist, wie hoch der Anteil kinderpornografische Darstellungen daran war.
Einhellige Meinung ist, dass die Konsumenten aus allen gesellschaftlichen Schichten stammen und besondere Merkmale bei diesen nicht ausfindig zu machen sind.
Die Meinung über die Wirkung kinderpornographischen Materials auf Pädophile geht bei Fachleuten weit auseinander. Einige Fachleute vermuten, das Sammler nach einiger Zeit Kinder sexuell missbrauchen, weil ihnen die Stimulanz durch die Pornos nicht mehr reiche. Andere Fachleute vertreten die These, dass das Sammeln zu einem Triebabbau führt, der Verbrechen an Kindern verhindern könne. Die Betroffenen würden die Pornos als Ersatzbefriedigung verwenden.
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