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Unter Kinderhandel versteht man laut ODCCP (Office for Drug Control and Crime Prevention) die Anwerbung, den Transport, die Übersendung, die Unterbringung oder die Entgegennahme von minderjährigen Personen zum Zwecke ihrer Ausbeutung und zwar mittels Drohung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen von Zwang, durch Entführung, Betrug, Täuschung, den Missbrauch von Macht oder einer Position der Verwundbarkeit oder durch das Geben oder Empfangen von Geld oder Begünstigungen, um so die Zustimmung einer Person zu erwirken, die die Kontrolle über eine andere innehat.

Der Handel mit Kindern dient u.a. zum Zwecke:

Der Kinderhandel ist aufgrund des internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 eine unter Strafe gestellte Tat. In Deutschland ist Kinderhandel auch nach § 236 StGB strafbar in Form des Verkaufs, Kaufs von Kindern und der unbefugten Adoptionsvermittlung.

Des weiteren ist die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch viele verschiedene Rechtsgrundlagen strafbar. (Sexueller Missbrauch von Kindern, Kinderpornographie, Krimineller Menschenhandel, etc.)

Literatur


  • Claudia Berker, Hans-Martin Große-Oetringhaus (Hrsg.): Getäuscht, verkauft, missbraucht. Reportagen und Hintergründe zum weltweiten Kinderhandel.; Rotpunktverlag, Zürich in Kooperation mit terre des hommes; 2003; ISBN 3858692522

Weblinks


Siehe auch


Besondere Strafrechtslehre | Kindheit Menschenrechte

 

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