article

In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.648 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht Eltern insgesamt ein Freibetrag von 5.808 Euro je Kind zu. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld.

Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stief-/Großeltern ist nur mit Zustimmung (Anlage K) möglich. Beispiel:
Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind Jahreseinkommen 40.000 --> Steuer 9.223 € ./. 1/2 Kinderfreibetrag 2.904 = zu versteuerndes Einkommen 37.096 --> Steuer 8.184 € = Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.039 € Anrechnung 1/2 Kindergeld 981 € zusätzliche Steuerersparnis 58 €

Unabhängig davon steht jedem Steuerpflichtigen, also auch jedem Kind, für eigene Einkünfte ein Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro zu.

In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach Pläne, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag durch einen sogenannten Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, die letztendlich aber nie realisiert wurden. In diesem Modell würden Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst „verbrauchen“ und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen (Kinder)grundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen (Kinder)grundfreibetrag auf die Eltern übertragen.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

In Deutschland wird das Kindergeld gemeinsam mit dem Kinderfreibetrag zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums genutzt. Wer Kindergeld will, muss auf den Freibetrag verzichten und umgekehrt (das Finanzamt wählt automatisch die für ihn günstigste Variante, sog. „Günstigerprüfung“).

Dadurch hat der Kinderfreibetrag in der Praxis lediglich für einen kleinen Teil der Steuerpflichtigen (bei denen der Nutzen des Freibetrags den des Kindergeldes übersteigt) Relevanz.

Siehe auch


Kinderzuschlag, Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Freibetrag, Familiensplitting

Steuerrecht

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Kinderfreibetrag".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld