Eine Kindererziehungszeit wird innerhalb der Rentenberechnung als Pflichtbeitragszeit gewertet. Kindererzieher erhalten für jeden Kalendermonat maximal 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs.2 SGB VI). Dies entspricht einem durchschnittlichen Verdienst (1 Entgeltpunkt pro Jahr) und ergibt heute (Stand 2006) max. 2,18 Euro Rentensteigerung für jeden Monat an Kindererziehungszeit. Für Kinder die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt ( § 249 SGB VI). Für Kinder die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt ( § 56 SGB VI).
Die Kindererziehungszeiten sind eine Antragsleistung und müssen zusammen mit den Berücksichtigungszeiten, unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Eine Kindererziehungszeit wird anerkannt wenn,
Die Werte basieren auf dem vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 geltenden aktuellen Rentenwert.
Auszug aus § 56 SGB VI
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
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