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Eine Kindererziehungszeit wird innerhalb der Rentenberechnung als Pflichtbeitragszeit gewertet. Kindererzieher erhalten für jeden Kalendermonat maximal 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs.2 SGB VI). Dies entspricht einem durchschnittlichen Verdienst (1 Entgeltpunkt pro Jahr) und ergibt heute (Stand 2006) max. 2,18 Euro Rentensteigerung für jeden Monat an Kindererziehungszeit. Für Kinder die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt ( § 249 SGB VI). Für Kinder die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt ( § 56 SGB VI).

Die Kindererziehungszeiten sind eine Antragsleistung und müssen zusammen mit den Berücksichtigungszeiten, unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Eine Kindererziehungszeit wird anerkannt wenn,

  • die Erziehung von dem Beantragenden vollzogen ist
  • die Erziehung in der Bundesrepublik erfolgte (bzw. in einem der BRD gleichstehendem Gebiet)
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist

Monatsrenten für Kindererziehunsgzeiten in Deutschland


Kindererziehungezeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, und zwar werden
  • bei jedem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind 12 Monate Pflichtbeitragszeit anerkannt, was einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 26,12 Euro in den alten und 22,94 Euro in den neuen Bundesländern bewirkt.

  • bei jedem nach dem 1. Januar 1992 geborenen Kind 36 Monate Pflichtbeitragszeit anerkannt, was einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 78,36 Euro in den alten und 68,88 Euro in den neuen Bundesländern bewirkt.

Die Werte basieren auf dem vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 geltenden aktuellen Rentenwert.

Der dazugehörige Gesetzestext lautet:


Auszug aus § 56 SGB VI

Kindererziehungszeiten

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b) einer Regelung des zwischen oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,.
2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind oder
3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

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Sozialversicherung (Deutschland)

 

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