Nach § 33c EStG können von
verheirateten Eltern bis zu EUR 1.500.- je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern bis zu EUR 750 je Elternteil für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar gilt (Vorwegabzug).
Im Falle verheirateter Eltern sind dies EUR 1.548 je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern EUR 774 je Kind.
In besonderen Fällen (Alter, Krankheit, Behinderung) können (zusätzlich) Aufwendungen (z.B. max. EUR 77,--/mtl. bei Vorliegen einer Behinderung von mind. 50 % 2004) für eine Haushaltshilfe - die auch die Kinder betreuen kann - geltend gemacht werden.
Neue Rechtslage durch Urteil des BVerfG?
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem
Urteilvom 16. März 2005 entschieden, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da jedoch nach Beginn des Verfahrens auch die Regelung des
Kinderfreibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG neu gestaltet wurde, verweisen die Finanzbehörden nun darauf, dass es im Ergebnis keinen zumutbaren Eigenbeitrag mehr gebe, sondern nur noch einen
Vorwegabzug, der durch die Höhe des Freibetrags gerechtfertigt sei.
Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
- Beide Elternteile sind berufstätig. Dabei gilt jede Beschäftigung mit dem Ziel, Geld zu verdienen (somit auch ein Mini- oder sog. 400-EUR-Job) als Berufstätigkeit.
- Die Eltern befinden sich noch in Ausbildung
- Die Eltern sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank. Bei Krankheit gilt, dass sie mindestens drei Monate andauern muss oder an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung anschließt.
- Nachweis der Kosten (Verträge, Bankauszüge o. dergl.)
Abzugsfähig sind Kosten der Betreuung durch eine
Kindertagesstätte wie auch Kosten einer
Tagesmutter; die Tagesmutter kann auch im Rahmen eines
Mini-Job tätig sein.
Haushaltsnahe Beschäftigung
Sofern die maximal ansetzbaren Sätze von EUR 1.500.- bzw. EUR 750.- bereits ausgeschöpft sind, können darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten auch als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung nach
§ 35a EStG angesetzt werden. Wird die Betreuung durch rentenversicherungspflichtige Angestellte geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 12% des Ansatzbetrages (max. EUR 2.400.-). Wird die Betreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 10% des Ansatzbetrages (max. EUR 510.-).
Beispiel:
Verheiratete Eltern, EUR 3.548.- Kinderbetreuungskosten durch versicherungspflichtig Beschäftigte und / oder Kindertagesstätte im Jahr.
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| geltendes Recht
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| tatsächliche Kinderbetreuungskosten
| 3.548.-
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| Vorwegabzug
| 1.548.-
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| davon maximal ansetzbar nach § 33c ESTG
| 1.500.-
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resultierende steuerliche Entlastung
| (Beispielsteuersatz 30%)
450.-
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| verbleiben
| 500.-
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| davon 12% = Steuerabzug nach § 35a EStG
| 60.-
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| Summe steuerliche Entlastung
| 510.-
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Regelung ab 2006
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes, können in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind,
- a) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- b) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, sofern die Beiträge nicht nach folgendem Buchstaben c zu berücksichtigen sind,
- c) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern gilt das nur dann, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Betreuungsaufwendungen wegen Krankheit, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Weitere Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist
- Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie 4000 Euro von der Steuer absetzen.
- Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1000 Euro. 666 Euro kann die Familie von der Steuer absetzen.
- Beispiel 3: Die Betreuungskosten betragen jährlich 8000 Euro. Davon kann die Familie 2/3, höchstens aber 4000 Euro von der Steuer absetzen.
Steuerrecht
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