Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) wurde 2000 vom österreichischem Nationalrat mit den Stimmen der Abgeordneten von ÖVP und FPÖ beschlossen, und löste das Karenzgeldgesetz (KRG) ab und trat mit 1.1.2002 in Kraft. Es gilt für alle Geburten ab 1.1.2002 und stellt eine familienpolitische Sozialleistung dar. Bezahlt wird diese Leistung aus dem Familienleistenausgleichsfond (FLAF) aus dem auch die Schülerfreifahrt bezahlt wird, und der durch die Lohnsteuer finanziert wird, das heißt nur durch Einzahlungen der unselbständig Erwerbstätigen.
War es beim Karenzgeldgesetz Voraussetzung, das man für den Geldbezug vorher unselbständig erwerbstätig war, so fiel diese durch Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetz weg, wodurch erstmals auch Bäurinnen, Schülerinnen, Selbstständige, Studentinnen und Hausfrauen in den Genuß von Barleistungen kamen.
Voraussetzung nunmehr ist der Bezug von Familienbeihilfe und natürlich der gemeinsame Wohnsitz mit dem Kind, der Wohnsitz muß aber nicht zwingend in Österreich sein. Es ist zwar im Gesetz eine Zuverdienstgrenze von 14600 € (Maßgeblicher Gesamtbeitrag der Einnahmen) vorgesehen, die aber ignoriert werden kann, da die Berechnung so komplex ist das dieser Teil des Gesetzes derzeit nicht exekutierbar ist, und dagegen auch eine Klage beim Verfassungsgerichtshof läuft. Auch im Karenzgeldgesetz gab es eine Zuverdienstgrenze, aber der Nationalrat hat rückwirkend beschlossen, von Rückforderungen abzusehen, daher ist anzunehmen das es nun ähnlich laufend wird.
Leistungen
pro Tag 14,57 €, maximal 30 Monate hindurch für eine Person. Die Tücke liegt aber wieder im Detail, der Kündigungsschutz beträgt aber nur 24 Monate. Nach den 30 Monaten kann der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld bis zum 36 Lebensmonat des Kindes beantragen.
Während des Bezug von Kinderbetreuungsgeldes ist der Bezieher kranken und pensionsversichert. Für die Pension wird ein monatlicher Beitrag in Höhe der Ausgleichszulage angerechnet.
Man kann auch einen Zuschuß zum Kinderbetreuungsgeld beantragen, in der Höhe von 6,06 € täglich. Hier gilt aber eine Zuverdienstgrenze von monatlich 400 €. Überprüft wurde das ganze bis heute nicht, und auch hier wird es daraufhin hinauslaufen, das die die zu Unrecht beziehen, das zu Unrecht bezogene Geld nie zurückzahlen müssen. Diesen Zuschuß in gleicher Höhe gabe es schon beim Karenzgeldgesetz jedoch auch hier beschloß der Nationalrat kein Geld für die erschlichene Leistungen zurückzufordern. Daher ist es speziell unter bestimmten Staatsbürgern bestimmter Heimatländer üblich von vornherein diesen zu beantragen auch wenn diese über ein weit höheres Einkommen verfügen.
Für Mehrlingsgeburten gibt es seit der 3. Novelle ebenfalls einen Zuschuss von 7,28 € pro Tag.
Überprüfungen
Geprüft wird lediglich ob bis zum 20. Lebensmonates des Kindes alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt wurden, sonst wird die tägliche Barleistung um die Hälfte gekürzt.
Neuigkeiten
Seit der 5. Novelle (1.1.2006) dürfen auch Asylwerber Kinderbetreuungsgeld beziehen, nachdem diese beim Europäischen Gerichtshof nach einer Klage wegen Diskriminierung Recht bekommen haben.
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