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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Abkürzung: "KJHG", Volltitel: "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts") ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen in der BRD, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Dieses 1990 vom deutschen Bundestag verabschiedete Artikelgesetz trat am 1. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1922 (in der Fassung von 1963) ab. In den neuen Bundesländern erlangte das Gesetz bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit.

Basisdaten
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Titel: Gesetz zur Neuordnung des
Kinder- und Jugendhilferechts

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Kurztitel: Kinder- und Jugendhilfegesetz
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Abkürzung: KJHG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Sozialrecht
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FNA:
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Datum des Gesetzes:
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Inkrafttreten am:
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Letzte Änderung durch:
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Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im ersten Artikel des Gesetzes und bilden das Achte Sozialgesetzbuch (abgekürzt: SGB VIII).

Ziele


Im Gegensatz zum JWG setzt das auf neueren Erkenntnissen basierende KJHG weniger auf staatliche Kontrollen und Eingriffe, sondern mehr auf soziale Dienstleistungen und Hilfeangebote. Das Inkrafttreten des KJHGs wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen.

Einerseits ist in seinem Zuschnitt ein modernes Leistungsgesetz geworden, andererseits setzt es Traditionen fort, die bereits 1920 durch die Reichsschulkonferenz begründet wurden: Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt Teil des Sozialwesens; die Aufgaben werden im Wesentlichen den Kommunen übertragen; das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss. Auch eine spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (hier als der Vorrang freier Träger und Nachrangigkeit der öffentlichen Verantwortung) findet hier seine frühe Grundlage. Diese Wurzeln bestimmen bis heute als wesentliche Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.

Leistungsumfang


Das SGB VIII regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Familien. Die öffentliche Jugendhilfe (in der Regel die Länder als überörtlichen Träger und die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger) ist verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden. Sie richtet zur Durchführung ihrer Aufgaben Landesjugendämter und Jugendämter ein. Die Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern vorgehalten.

Aufgaben- und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

Die Regelung der Kinder- und Jugendhilfe gehört in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und der Bund hat von seinem Regelungsrecht mit dem KJHG Gebrauch gemacht. Wie in vielen Bundesgesetzen wird daher auch im SGB VIII nur der Rahmen bestimmt; das Nähere wird in Landesausführungsgesetzen festgelegt und kann zwischen den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern und Kommunen. Weiterführende Informationen dazu stehen im Artikel Jugendhilfe.

Das SGB VIII hat seit 1991 eine Vielzahl von Überarbeitungen erfahren. Wesentlich wurde es im Rahmen der Neugestaltung des Schwangeren- und Familienrechtes 1992 überarbeitet, mit dem der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bundesrechtlich bestimmt wurde. Zuletzt wurde das SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 (siehe: Kindertagesbetreuung) sowie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 novelliert.

Formale Einordnung


Obwohl in der Praxis als auch in der Fachliteratur die Bezeichnungen KJHG und SGB VIII synonym gebraucht werden, sind die Begriffe doch nicht deckungsgleich. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln. Der Kern des Gesetzes ist der Artikel 1; das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit über 100 Einzelparagraphen. Die übrigen Artikel beinhalten Änderungen anderer Gesetze, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die Übergangs- und Schlussvorschriften. Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe waren diese Änderungen anderer Gesetze notwendig geworden, da sie im Widerspruch zu den neu gefassten Regelungen standen.

Literatur


  • Horst Schaube und Karl G. Zenke: Wörterbuch der Pädagogik, München 2002, ISBN 3-423-32521-6
  • Johannes Münder u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, Münster 1998, Stand 1. Januar 2003, ISBN 3-930405-87-3

Siehe auch


Sorgerecht, Kindschaftsrecht, Familiengericht

Weblinks


  • Gesetzestext des SGB VIII bei juris.de
  • Neben dem aktuellen Gesetzestext finden sich viele Hinweise auf Fachartikel zu den einzelnen Abschnitten im "SGB VIII Online-Handbuch" von Becker-Textor und Textor http://www.sgbviii.de/ (2005 eingestellt worden)

Jugendhilfe | Rechtsquelle (Deutschland) | Sozialrecht

 

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