In Deutschland werden unter Jugendhilfe (eigentlich Kinder- und Jugendhilfe) alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91 im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII (KJHG) neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB VIII hat seitdem eine Reihe von Überarbeitungen erfahren; zuletzt Ende 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK).
Die großen freien Träger haben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechenden Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes. Zu ihnen gehören:
Andere bekannte freie Träger sind z.B. der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und die SOS-Kinderdörfer. Die aus der früheren DDR hervorgegangene Volkssolidarität ist inzwischen Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Während die praktische Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überwiegend freien Trägern obliegt, ist die öffentliche Jugendhilfe zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben verantwortlich. Sie gewährleistet durch die Finanzierung der freien Träger deren Angebote und Dienste. Zuständige Behörden sind die kommunalen Jugendämter und die Landesjugendämter.
Auf einige Leistungen der Jugendhilfe - wie zum Beispiel die Hilfen zur Erziehung oder die Kindertagesbetreuung - haben Berechtigte einen Rechtsanspruch. Rechtsansprüche und Leistungsverpflichtungen richten sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dies sind zumeist die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte. Überörtliche Träger sind zumeist die Länder. Andere Leistungen (wie Jugendfreizeitangebote) sind zwar gesetzliche Pflichtaufgaben, ohne dass aber ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch bestehen würde.
Die Wahrnehmung der vorgenannten anderen Aufgaben nach dem KJHG obliegt fast ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe.
Ein besonderes Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe - und in der Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik in dieser Form einmalig - ist die Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt. Sie besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss. Damit sind Bürgerinnen und Bürger theoretisch an den wesentlichen Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar beteiligt.
Children and Family Court Advisory and Support Service | Raad voor de Kinderbescherming
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