Als Kellerwechsel (auch Bastardwechsel; mitunter auch als "Wechselreiterei" bezeichnet) werden gezogene Wechsel, die als Sicherheit oder Erfüllungs
Zwar sind solche Wechsel wegen Art. 7 WG gültig, die Hingabe eines Kellerwechsel durch Indossament verwirklicht aber den Straftatbestand des Betruges, da insbesondere die Garantiefunktion des Wechsels pervertiert wird.
Der Name Kellerwechsel stammt daher, dass solche Wechsel das Tageslicht zu scheuen haben. Im besten Falle werden solche Wechsel in der Absicht gemacht, um sich augenblicklich Geld zu verschaffen, sie aber bei Verfall auch einzulösen. Daher nennt man sie auch Aushilfe- oder Finanzwechsel. Gewöhnlich aber handelt es sich dabei um betrügerische Manipulation, siehe auch Fingierter Wechsel.
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"Kellerwechsel".
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