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Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, wurden wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt. Beide klagten vor dem Europäischen Gerichtshof und beriefen sich dabei auf die Unvereinbarkeit des französischen Verbotes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 28 EGV), da in anderen Ländern (z.B. zur gleichen Zeit in Deutschland) keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einstandspreises vorlagen.

In seinem Urteil (EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91 – Keck und Mithouard – Slg. 1993, S. I-6097 ff.) legte der EuGH die grundsätzlichen Regelungen zur Auslegung und zum Geltungsbereich von Art. 28 EGV fest, die nach dem Kläger des Verfahrens als Keck-Formel oder Keck-Grundsätze bekannt wurden:

Die regionalen Einschränkungen der Marktfreiheit sind dann legitim, wenn

  • die Regelungen alle Marktteilnehmer gleichermaßen betreffen,
  • die Verkaufsmodalitäten die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EG-Ländern in gleicher Weise betreffen,
  • nicht den Marktzugang an sich regeln.

Ein Beispiel hierfür wäre das Ladenschlussgesetz in Deutschland.

Entscheidung des EuGH

 

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