Der Begriff der Kausalität spielt im Bereich der Rechtswissenschaft eine entscheidende Rolle. Im Strafrecht ist beispielsweise für die Verwirklichung eines Erfolgsdelikts ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen deliktischen Erfolg vonnöten. Ohne diesen Kausalzusammenhang kann ein Täter ein solches Erfolgsdelikt nicht verwirklichen und ist somit deswegen auch nicht strafbar. Die Strafbarkeit wegen Versuchs eines Erfolgsdeliktes kommt jedoch noch in Betracht.
Im Strafrecht wird eine Handlung als kausal angesehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Regel wird im Strafrecht auch als die Conditio-sine-qua-non-Formel bezeichnet. Diese Formel wird nach einer in der Rechtslehre verbreitet vertretenen Meinung durch die Lehre von der objektiven Zurechnung begrenzt. Dies wird auch als Äquivalenztheorie bezeichnet; im Gegensatz dazu findet vor allem die Adäquanztheorie Einsatz im Privatrecht.
Für die zivilrechtliche Haftung ist neben anderen Voraussetzungen in der Regel erforderlich, dass der Inanspruchgenommene den Schaden verursacht hat. Allerdings wird eine Haftung auf der Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel im Zivilrecht als teilweise zu weitgehend angesehen und mit Hilfe von Begriffen wie Adäquanz oder "Schutzzweck der Norm" eingeschränkt. Eine Erweiterung des allgemeinen Kausalitätsbegriffes ergibt sich aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Demnach ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn "sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat." Voraussetzung ist, dass jeder - abgesehen vom Nachweis der Kausalität - eine unerlaubte Handlung begangen hat, die konkret geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Außerdem muss feststehen, dass einer der Alternativtäter den Schaden verursacht hat. Weitere Ausnahmen enthalten die §§ 6, 7 UmweltHG und § 84 Abs. 2 AMG.
Im Einzelnen kann man unterscheiden:
Im Sozialrecht ist die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung herrschend. Sie ist vor allem für die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, sowie im sozialen Entschädigungsrecht bedeutsam. "Wesentliche Bedingung" in diesem Sinne ist nur eine conditio sine qua non, die nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen sozialrechtlichen Systems auch erfasst sein soll. Im Unfallversicherungrecht wird so insbesondere die Abschichtung von allgemeinen Lebensrisiken erreicht, die nicht dem Versicherungsschutz unterstehen. Ob es sich dabei um eine "adäquate" Ursache im Sinne der zivilrechtlichen Adäquanztheorie handelt, spielt keine Rolle. Diese beiden Theorien können im Einzelfall zu demselben Ergebnis kommen, müssen es aber nicht.
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"Kausalität (Rechtswissenschaft)".
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