Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt, weshalb man ihn den Besonderheiten des Handelsrechts unterwirft.
Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des § 1 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Einige Vorschriften des HGB sind allerdings auch auf Nichtkaufleute anwendbar.
Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er muss im Handelsregister eingetragen sein, wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur ist; er ist auch Kaufmann, wenn er nicht eingetragen ist.
Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Allerdings gilt jedes Handelsgewerbe, das ins Handelsregister eingetragen ist, als Handelsgewerbe, selbst wenn es nur ein Kleingewerbe ist, § 2 HGB.
Personengesellschaften sind grundsätzlich keine Formkaufleute i.S.v. § 6 Abs. 2 HGB. OHG, KG und GmbH & Co KG (die sog. Handelsgesellschaften) sind jedoch nach gesetzlicher Definition (§§ 105 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) nur dann solche, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 HGB automatisch Kaufleute sind. Ausnahme ist die rein vermögensverwaltende OHG, die kein Handelsgewerbe betreibt, aber gem. § 105 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen und somit Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB ist. (Vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, München, 30. Auflage 2000, § 2 Rn. 2, § 6 Rn. 2,7)
Weiterhin trifft das HGB insbesondere in seinem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine Vorschriften wie die, dass Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu beachten sind.
Ein Scheinkaufmann ist kein Kaufmann; er haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen
Kannkaufleute wurden kraft Eintrag der Firma in das Handelsregister zu Kaufleuten (das heißt Kannkaufmann kraft Eintragung). Durch diesen Eintrag erhielten sie die Rechte und Pflichten nach dem HGB, ansonsten galten die Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die Kaufmannseigenschaft erlosch mit dem Löschen der Handelsregistereintragung.
Ein Sollkaufmann war verpflichtet, wenn er die beiden folgenden Kriterien erfüllte:
Sollkaufleute konnten beispielsweise Hotels, Ehevermittler oder Handwerksbetriebe sein.
Eintragung: § 2 und § 3 HGB
Kein Grundhandelsgewerbe aber " nach Art und Umfang in kaufmänischer Weise eingerichteten Wirtschaftsbetrieb. Sollkaufleute, Kannkaufleute
Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält.
Die Frage, ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB, sondern aus den speziellen Regelungen (beispielsweise Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist.
Die Formulierung des § 6 Abs. 2 HGB zeigt auch, dass Kapitalgesellschaften eigentlich juristische Personen sind.
Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:
Außerdem:
Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.
Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, dass die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen. Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die Vor-GmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HGB Kaufleute sein.
Personengesellschaften sind keine Vereine und damit keine Formkaufleute i.S.v. § 6 Abs. 2 HGB. OHG, KG und GmbH & Co KG sind als Personengesellschaften keine Formkaufleute. Sie betreiben jedoch laut gesetzlicher Definition (§§ 105 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) ein Handelsgewerbe und sind Handelsgesellschaften i.S.v. § 6 Abs. 1 HGB, also Kaufleute. Ausnahme ist die rein vermögensverwaltende OHG, die kein Handelsgewerbe betreibt, aber gem. § 105 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen und somit Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB ist. (Vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, München, 30. Auflage 2000, § 2 Rn. 2, § 6 Rn. 2,7)
Die frühere Regelung galt dann, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden war. Minderkaufleute waren beispielsweise Handwerker und Kleingewerbetreibende, wenn diese Bedingung erfüllt war. Der Minderkaufmann konnte keine Firma führen (mit Ausnahme von Vor- und Nachnamen), nicht in das Handelsregister eingetragen werden und keine Prokura erteilen, obwohl er stets zwingend Kaufmann war. Für ihn galten jedoch nur einige bestimmte Vorschriften des HGB, gerade mit Ausnahme jedoch derjenigen Vorschriften, die auf der besonderen Geschäftsgewandtheit des Kaufmanns beruhten. Möglich war ein Herabsinken vom Vollkaufmann zum Minderkaufmann. Dann musste beispielsweise die frühere OHG - die nunmehr Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war - ihren Eintrag im Handelsregister löschen lassen.
Da Österreich 1939 das deutsche Handelsgesetzbuch übernommen hat, gilt oben dargelegtes in Grundzügen auch für das österreichische Handelsrecht.
Im Zuge einer derzeit (2006) bevorstehenden Novellierung des Handelsrechts wird der Begriff des Kaufmannes allerdings zugunsten des teils neu definierten Begriffes "Unternehmer" geändert.
Merchant | Komercisto | Pedagang | Trgovec | Köpman
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"Kaufmann (HGB)".
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