article

Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen - die so genannten KV-Bezirke - unterteilt und in 18 KZV-Bereiche, die jeweils eine eigene Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung haben. Auf Bundesebene ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis. Für Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide Dachorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) und unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS), die KVen und KZVen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.

Aufgaben


Hauptaufgaben der KVen sind einerseits die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, andererseits die Vertretung der Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen (§ 77 SGB V).

Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Abrechnung ( Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsmaßstab regelt u.a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält.

Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden durch die KV kontingentiert. Damit sollen Über- und Unterversorgung vermieden werden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des Staates. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).

Geschichte


Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).

Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) paßte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.

Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurde die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands alleiniger Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kassenärzte bekamen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag"). Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten.

Aktuelle Diskussion


In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle“. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits Direktverträge mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen, sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z.B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert. Eine Auflösung der KVen bzw. KZVen würde jedoch im Gegenzug die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig machen, die ohne das notwendige Fachwissen letztlich die unverändert gebliebenen Aufgaben übernehmen müssten. Hierzu gehören z. B. die Qualitätssicherung der Versorgung, die Verteilung und Abrechnung zwischen allen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und fast 260 Krankenkassen andererseits, u.v.a.

Literatur


  • Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)

Weblinks


Gesetzliche Krankenversicherung | Medizinrecht

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Kassenärztliche Vereinigung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld