Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen - die so genannten KV-Bezirke - unterteilt und in 18 KZV-Bereiche, die jeweils eine eigene Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung haben. Auf Bundesebene ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis. Für Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide Dachorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) und unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS), die KVen und KZVen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.
Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Abrechnung ( Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsmaßstab regelt u.a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält.
Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden durch die KV kontingentiert. Damit sollen Über- und Unterversorgung vermieden werden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung).
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des Staates. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) paßte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.
Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurde die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands alleiniger Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kassenärzte bekamen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag"). Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten.
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