Als Kartellverbot werden üblicherweise verkürzt diejenigen gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet, die solche Beschränkungen des Wettbewerbs untersagen oder begrenzen, die ihren Ursprung in der Kooperation selbständiger Unternehmen haben. Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschließliche Bezugs- oder Lieferpflichten, Marktaufteilungen, u.ä.
Im deutschen Recht ist das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt; das europarechtliche Pendant findet sich in Art. 81 des EG-Vertrags. Über die Einhaltung des Kartellverbots wachen in Deutschland das Bundeskartellamt bzw. die Landeskartellbehörden und auf Gemeinschaftsebene die Europäische Kommission.
Deutsches Kartellverbot
§ 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt:
Zentrales Merkmal dieses Tatbestandes ist die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs oder kürzer - da eine Abgrenzung der Teilmerkmale "Verhinderung", "Einschränkung" und "Verfälschung" nicht notwendig ist - die Beschränkung des Wettbewerbs. Als Beschränkung des Wettbewerbs ist dabei jede Beeinträchtigung der Freiheit anzusehen, sich als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Leistungen selbständig und unabhängig wettbewerblich zu betätigen.
Beispiele: Wettbewerbsbeschränkungen sind daher etwa Absprachen über die Preisgestaltung, die Begrenzung von Forschungs-, Produktions- oder Verkaufskapazitäten, die Aufteilung von Märkten insbesondere nach räumlichen oder kundenbezogenen Merkmalen, Regelungen über Öffnungszeiten, Wettbewerbsverbote, mengenmäßige und/oder ausschließliche Bezugs- und Lieferverpflichtungen, Marktinformationssysteme, die die Geheimhaltung des Wettbewerbs beeinträchtigen, Absprachen über Verkaufs- oder Bezugsbedingungen, usw.
Dem Verbot aus § 1 GWB unterliegen allerdings nur Wettbewerbsbeschränkungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (sog. horizontale Beschränkungen). Die betroffenen Unternehmen müssen dazu nicht notwendigerweise bereits aktive Wettbewerber sein; es genügt, dass das eine Unternehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mitbringt, um in überschaubarer Zeit als Wettbewerber in den Markt des anderen Unternehmens einzutreten, ein Markteintritt mit anderen Worten kaufmännisch sinnvoll möglich wäre (sog. potenzieller Wettbewerb). Auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen, die weder aktuelle noch potenzielle Wettbewerber sind, (sog. vertikale Beschränkungen) ist § 1 GWB dagegen nicht anzuwenden. Vertikale Beschränkungen unterliegen nach GWB lediglich einer - weniger strengen - Mißbrauchskontrolle nach §§ 14 ff GWB.
Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen können unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein. Dies sind:
Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind von Anfang an unwirksam. Sind auf der Grundlage einer Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstößt, Leistungen ausgetauscht worden, so müssen sie u.U. nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden.
Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen aufgeben, das verbotene Verhalten einzustellen. Außerdem ist der Verstoß gegen das Kartellverbot ordnungswidrig und kann mit Bußgeld bis zu 500.000 Euro bzw. bis zum Dreifachen des durch den Verstoß erzielten Mehrerlöses geahndet werden.
Zivilrechtlich schließlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere von Wettbewerbern in Betracht kommen.
Im Zuge der Modernisierung des europäischen Kartellrechts mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das deutsche Kartellrecht umfassend novelliert. Die 7. GWB-Novelle, die zum 1. Januar 2005 wirksam werden sollte, allerdings u.a. aufgrund der umstrittenen Regelungen zur Pressefusion erst zum 1.7.2005 in Kraft getreten ist, bringt vor allem folgende Änderungen mit sich:
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