Begriff und Abgrenzung
Begriff
Das
Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller
Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen
Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (
Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.
Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere
Abgrenzungen
Der Schutz der
Lauterkeit und
Fairness des
Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht üblicherweise zusammenfassend als
Wettbewerbsrecht bezeichnet.
Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.
Durchsetzung
Mit der Durchsetzung des Kartellrechts sind, soweit es das europäische Kartellrecht betrifft, die
Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen
Wettbewerbsbehörden gemeinsam, soweit es um nationales Kartellrecht geht, die staatlichen Wettbewerbsbehörden berufen (in Deutschland das
Bundeskartellamt und die
Landeskartellämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht erster Instanz mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt, und der Oberste Gerichtshof als Oberkartellgericht).
Rechtsquellen
Auf
europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die
Art. 81 ff. des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die
Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung 1/2003/EG und die
Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle, geregelt. In
Deutschland ist das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm, in
Österreich das
Kartellgesetz und das
Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher jeweils dort.
Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das Europäische Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang. Soweit das europäische Kartellrecht reicht, ist das mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen führen, die vom europäischen Recht abweichen.
Beiträge zum Kartellrecht
US-Amerikanische Antitrustgesetzgebung
Das erste Antitrustgesetz der
USA war der so genannte
Sherman Antitrust Act von
1890. Dieser wurde 1914 durch den
Clayton Act ergänzt welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Aufsichtsbehörden sind die
Federal Trade Commission und das
US-Justizministerium. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht der
EU kennt das US-amerikanische Recht auch die Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen.
Weblinks
Kartellrecht