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Begriff und Abgrenzung


Begriff

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.

Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere

Abgrenzungen

Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht üblicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet.

Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.

Durchsetzung

Mit der Durchsetzung des Kartellrechts sind, soweit es das europäische Kartellrecht betrifft, die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam, soweit es um nationales Kartellrecht geht, die staatlichen Wettbewerbsbehörden berufen (in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht erster Instanz mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt, und der Oberste Gerichtshof als Oberkartellgericht).

Rechtsquellen


Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff. des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung 1/2003/EG und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle, geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm, in Österreich das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher jeweils dort.

Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das Europäische Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang. Soweit das europäische Kartellrecht reicht, ist das mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen führen, die vom europäischen Recht abweichen.

Beiträge zum Kartellrecht


US-Amerikanische Antitrustgesetzgebung


Das erste Antitrustgesetz der USA war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Aufsichtsbehörden sind die Federal Trade Commission und das US-Justizministerium. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht der EU kennt das US-amerikanische Recht auch die Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen.

Weblinks


Kartellrecht

 

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