Ein Kartell ist die Kooperation wirtschaftlicher Aktivitäten von unabhängigen Unternehmen, mit dem Zweck den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken. Ein Kartell ist somit ein Spezialfall einer Kollusion.
Überblick
Die Mitglieder eines Kartells versuchen die Vorteile eines
Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend auch ihre wirtschaftliche
Autonomie aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die
Preisgestaltung; es gibt aber auch andere Absprachen in einem Kartell, zum Beispiel Aufteilung von Kunden oder von
Marktanteilen. Kartelle betreiben letztlich also Kollusion.
Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter relativ wenig Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu differenzieren. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt, desto leichter entsteht ein Kartell. Ebenso entsteht es umso leichter, je ähnlicher sich die Anbieter untereinander sind.
Auf einigen Märkten kann es vorkommen, dass sich Marktteilnehmer gemeinsam kartellartig verhalten, obwohl sie sich selbst nicht absprechen. Siehe dazu gemeinschaftliches Monopol und Parallelverhalten.
Die Unternehmen sind also zwangsläufig gezwungen zu fusionieren.
Kartelle sind häufig instabil, auch dann, wenn sie sich für alle Teilnehmer lohnen würden. Sie sind besonders dann instabil, wenn ein Teilnehmer frühzeitig eine Preiserhöhung ankündigt und zugleich ankündigt, dass er zum alten Preis zurückkehren würde, wenn die anderen potenziellen Teilnehmer nicht nachziehen werden. Würden sie nicht folgen, könnten sie die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken. Ferner sind Kartelle stabil, wenn die Dauer der Vereinbarung lang ist und die Anzahl der Konkurrenten am Markt gering ist.
Unter Kartellzwang versteht man in diesem Zusammenhang Maßnahmen von Kartellmitgliedern, für eine Stabilität des Kartells zu sorgen.
Staatliche Regulierungen oder Verbote von Kartellen werden im Bundeskartellrecht geregelt:
Kartellrecht
Im Sinne des
Kartellrechts ist ein Kartell ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich selbständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig aufgeben. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Deshalb ist die Bildung von Kartellen gesetzlich geregelt (GWB).
Behörden wie das deutsche Bundeskartellamt, die europäische Kommission oder die US-amerikanische Federal Trade Commission ermitteln gegen Kartelle jeglicher Art. Das weltweit bekannteste und öffentlich agierende Kartell ist die OPEC (Organisation erdölexportierender Länder).
In Deutschland sind Kartelle im Rahmen des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Ausnahmen sind nach alter Rechtslage
Kartelle können in Deutschland auch vom Bundeswirtschaftsminister genehmigt werden, selbst wenn das Bundeskartellamt eben jenes Kartell untersagt hat. Diese Ministerkartelle werden vom Bundeswirtschaftsminister erlaubt, wenn sie aus Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig sind (§ 42 GWB).
Unternehmen, die aus einem Kartell aussteigen wollen, können eventuell von einer Bonusregelung profitieren, wonach die Geldbuße entweder komplett erlassen oder reduziert wird.
Kartellarten (alte Rechtslage)
Verboten sind:
- Preiskartelle: Einheitliche Preisgestaltung oder Preisabsprachen mit dem Ziel, dass ein Kartellmitglied günstiger anbietet als die anderen und somit den Auftrag erhält. Beispiel: Zementkartell
- Submissionskartelle: Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen, legen im Vorfeld fest, wer den Auftrag erhalten soll. Der "Ausschreibungsgewinner" kalkuliert seinen Preis, die anderen Unternehmen bieten höhere Preise.
- Gebietskartelle: Zweck dieser Kartelle ist die räumliche Aufspaltung der Märkte (=Abgrenzung der Absatzgebiete). Jedem Kartellunternehmen wird ein abgegrenztes Absatzgebiet zugeteilt. Ihm wird untersagt, Kunden außerhalb seines ihm zugeteilten Marktes zu beliefern. Innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes kann jedes Kartellmitglied einen intensiven Absatz anstreben. Die Expansion auf den Märkten soll jedoch unterbunden werden. Beispiel: Zementkartell
- Kalkulationskartelle: Die Mitglieder kalkulieren alle auf derselben Basis.
- Produktions- oder Quotenkartelle: Jedem Mitglied wird seine Produktionsmenge (Produktionsquote) vorgegeben, so dass keine Überkapazitäten entstehen.
- Vertriebskartelle (Syndikate): Der Vertrieb erfolgt über eine einheitliche Verkaufsstelle, deren Auflagen sich die Mitglieder beugen müssen!
Anmeldepflichtig sind:
- Rabattkartelle: Jedes Mitglied gewährt denselben Rabatt, Skonto oder Bonus.
- Konditionenkartelle: Jedes Mitglied gewährt gleiche Geschäftsbedingungen, wie zum Beispiel Lieferung frei Haus.
- Spezialisierungskartelle: Jedes Mitglied spezialisiert sich auf eines oder mehrere Produkte (eine Art der Rationalisierung), wobei der Wettbewerb erhalten bleiben muss.
- Normungs- und Typungskartelle: Die Mitglieder entwickeln gemeinsame Normen (Abmessungen, Formen usw.) und Typen (Vereinheitlichung von Produkten).
- Exportkartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die sich jedoch nur auf den Auslandsmarkt beziehen dürfen.
- Mittelstandskartelle: Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation.
Genehmigungspflichtig sind:
- Strukturkrisenkartelle: Die Mitglieder passen sich alle gleichmäßig der veränderten Marktsituation an, z.B. durch Produktionseinschränkungen.
- Rationalisierungskartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich bestimmten Rationalisierungsmaßnahmen, die über technische Vorgänge wie Normung und Typung hinausgehen und geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen zu steigern.
- Ex- und Importkartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die nicht nur auf den Auslandsmärkten, sondern auch auf den Inlandsmärkten gelten sollten.
Üblicherweise sind Kartelle Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.
Auch Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern können kartellartigen Charakter haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanische Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.
Außer Kartellen gibt es weitere Arten von Zusammenschlüssen, die den Markt beeinflussen, beispielsweise ständische Berufsvereinigungen. Diesen fehlen jedoch die Merkmale eines echten Kartells.
Weblinks
Siehe auch
Kartellrecht | Wettbewerb
Kartel | Καρτέλ | Cartel | Cartel | Kartelli | Cartel | קרטל | Kartelo | カルテル | Kartel | Kartel | Cartel | Kartell