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Rücklagen sind Überschüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit, die für bestimmte zukünftige Zwecke reserviert sind. Sie treten bei Kapitalgesellschaften mit konstantem Eigenkapital, bei gemeinnützigen Vereinen und bei Kommunen auf.

Kapitalgesellschaften


Bei Kapitalgesellschaften sind Rücklagen Bestandteil des Eigenkapitals. Sie dienen der Selbstfinanzierung des Unternehmens und der Stärkung der Eigenkapitalbasis. Konkrete Zwecke sind beispielsweise die Deckung von Verlusten oder künftige Investitionen. Für Aktiengesellschaften in Deutschland schreibt AktG vor, dass 10 Prozent des Grundkapitals als Rücklage zur Verlustdeckung gebildet werden muss. Solange die Grenze nicht erreicht ist, müssen jährlich mindestens 5 Prozent des Jahresüberschusses in die Rücklagen eingestellt werden. Freie Rücklagen, die auch von GmbHs gebildet werden können, sind besonders im Bereich der Finanzierung von Bedeutung.

Offene Rücklagen sind in der Bilanz ersichtlich. Man unterscheidet zwischen:

  • Kapitalrücklagen, welche u.a. durch Agios bei der Ausgabe von Gesellschafteranteilen, Aktien oder Wandelschuldverschreibungen entstehen. Gebundene Kapitalrücklagen dienen zur Verlustabdeckung, ungebundene Kapitalrücklagen können frei verwendet werden.
  • Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet.

Versteckte Rücklagen oder stille Reserven sind in der Bilanz nicht ersichtlich. Sie lassen den Gewinn und das Eigenkapital geringer erscheinen, als tatsächlich zum Bilanzstichtag gegeben ist. Ihre Bildung ist gesetzlich eingeschränkt.

Vereine


Bei Vereinen werden Vereinssicherungsrücklagen gebildet. Diese können für die Sicherung des Vereins in Notsituationen verwendet werden. Gemeinnützige Vereine dürfen nur sehr geringe freie Rücklagen haben, da ihre Gelder zeitnah verwendet werden sollen.

Kommunen


Jede Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu führen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über den Stand der Rücklagen beizufügen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV). In dieser Übersicht sind allgemeine Rücklagen und Sonderrücklagen gesondert auszuweisen.

Hat der Verwaltungshaushalt mehr Einnahmen als Ausgaben, so ist zu dessen Ausgleich der Überschuss dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Hat der Vermögenshaushalt ebenfalls mehr Einnahmen als Ausgaben, ist die Differenz zu dessen Ausgleich der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage ist eine „Sammelrücklage“. Diese Rücklage hat folgende Zwecke zu erfüllen:

  • Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
  • Ansammlung von Mitteln zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt
  • Tilgung von Krediten
  • Ausgleich des Verwaltungshaushalts

Die allgemeine Rücklage hat einen Sockelbetrag.

Siehe auch:

Rückstellung, Reinvestitionsrücklage, Ansparabschreibung

FinanzierungBilanzrecht | SteuerrechtBuchführung

 

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