Rücklagen sind Überschüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit, die für bestimmte zukünftige Zwecke reserviert sind. Sie treten bei Kapitalgesellschaften mit konstantem Eigenkapital, bei gemeinnützigen Vereinen und bei Kommunen auf.
Bei Kapitalgesellschaften sind Rücklagen Bestandteil des Eigenkapitals. Sie dienen der Selbstfinanzierung des Unternehmens und der Stärkung der Eigenkapitalbasis. Konkrete Zwecke sind beispielsweise die Deckung von Verlusten oder künftige Investitionen. Für Aktiengesellschaften in Deutschland schreibt AktG vor, dass 10 Prozent des Grundkapitals als Rücklage zur Verlustdeckung gebildet werden muss. Solange die Grenze nicht erreicht ist, müssen jährlich mindestens 5 Prozent des Jahresüberschusses in die Rücklagen eingestellt werden. Freie Rücklagen, die auch von GmbHs gebildet werden können, sind besonders im Bereich der Finanzierung von Bedeutung.
Offene Rücklagen sind in der Bilanz ersichtlich. Man unterscheidet zwischen:
Versteckte Rücklagen oder stille Reserven sind in der Bilanz nicht ersichtlich. Sie lassen den Gewinn und das Eigenkapital geringer erscheinen, als tatsächlich zum Bilanzstichtag gegeben ist. Ihre Bildung ist gesetzlich eingeschränkt.
Hat der Verwaltungshaushalt mehr Einnahmen als Ausgaben, so ist zu dessen Ausgleich der Überschuss dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Hat der Vermögenshaushalt ebenfalls mehr Einnahmen als Ausgaben, ist die Differenz zu dessen Ausgleich der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage ist eine „Sammelrücklage“. Diese Rücklage hat folgende Zwecke zu erfüllen:
Die allgemeine Rücklage hat einen Sockelbetrag.
Siehe auch:
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