Unter einer Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer Aktiengesellschaft).
Altaktionären ermöglichen so genannte Bezugsrechte durch eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung (also den Kauf neuer, zusätzlicher Aktien) ihre prozentuale Beteiligung an der AG auf gleichem Stand zu halten. Eine Kapitalerhöhung ist eine Kapitalmaßnahme.
Gründe für eine Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung kann dann notwendig werden, wenn:
- eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfolgen soll, z.B. von einer OHG zur KG
- die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeweitet werden soll, also z.B. eine größere Investition nicht durch die Aufnahme eines Kredits, sondern durch eigene Mittel (Eigenkapital) finanziert werden soll,
- die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Unternehmens verbessert oder (aufgrund eines geringeren Verschuldungsgrades) die Fremdkapitalkosten gesenkt werden sollen.
Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung
Ordentliche Kapitalerhöhung/ Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlagen bezeichnet. Denn die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Einlagen der Gesellschafter oder durch
Emission (Ausgabe) neuer
Aktien. Dafür ist eine Zustimmung der
Hauptversammlung erforderlich, bei der mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen muss (§§182-191 AktG). Der Aktiennennbetrag wird vom gezeichneten Kapital, das
Agio von der Kapitalrücklage erfasst (§§ 182-191 AktG), siehe
Bezugsrecht.
Bedingte Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung, die aufgrund von Sondersituationen erfolgt:
Die Zustimmung mit drei Viertel Mehrheit der Hauptversammlung ist notwendig.
Der Nennbetrag der Aktien darf allerdings die Hälfte des gezeichneten Kapitals nicht übersteigen. Bisherige Aktionäre haben kein Bezugsrecht.
Genehmigtes Kapital
Eine an bestimmte Restriktionen gebundene vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung: Der
Vorstand kann für maximal fünf Jahre nach Eintragung ermächtigt werden, das
Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Dabei darf ein bestimmter
Nennwert, der höchstens 50 Prozent des Grundkapitals betragen darf, nicht überschritten werden. Für die Ermächtigung des Vorstandes bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals auf der Hauptversammlung oder einer Ermächtigung durch die Satzung der Aktiengesellschaft. (§§ 202-206 AktG)
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Hierbei wird die
Gewinnrücklage und/oder die
Kapitalrücklage in
gezeichnetes Kapital umgewandelt. Es findet keine Zuführung neuer Finanzmittel statt; bilanziell erfolgt ein
Passivtausch. Die Aktionäre bekommen daraufhin Gratis- oder
Bonusaktien zugeteilt, um den zur Bildung der Rücklagen nötigen Verzicht auf
Dividendenausschüttung auszugleichen (§§ 207-220 AktG). Dies kann zum Ziel haben das Grundkapital zu erhöhen um eine "bessere"
Bilanz zu haben oder damit z.B. bei
Banken oder
Versicherungen bestimmte
Haftungsbedingungen eingehalten werden.
Siehe auch
Kapitalherabsetzung, Opération blanche, Gratisaktie
Weblinks
Wertpapiere und Börse | Finanzierung