Als Kampfhunde im eigentlichen Sinne werden Hunde bezeichnet, die zu Tierkämpfen, insbesondere zu Hundekämpfen, aber auch Kämpfen z.B. gegen Bullen oder Ratten gezüchtet, ausgebildet und eingesetzt wurden. Der Begriff bezeichnet also keine bestimmte Hunderasse, sondern eine bestimmtes Einsatzgebiet. Reste dieser zweifelhaften Tradition sind noch im kriminellen Umfeld zu finden.
In der aktuellen Diskussion dagegen werden als Kampfhunde Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen bezeichnet.
Bereits in den Kulturen der Frühzeit der Menschheit wurden sehr große Hunde des Mastiff-Typs als Kriegshunde eingesetzt. Griechische und assyrische Armeen beispielsweise sandten ihren Kriegern Kriegshunde voraus, die das gegnerische Feuer auf sich ziehen oder den Feind aufspüren sollten. Häufig trugen sie Messer oder Fackeln am Halsband, um Tod und Verwirrung in die gegnerischen Reihen zu tragen.
Im antiken Rom ließ man in der Arena Hunde gegen Bären, Löwen und auch Gladiatoren kämpfen.
Durch modernere Methoden der Kriegsführung wurden Kriegshunde im Mittelalter bedeutungslos. Stattdessen wurden sie jetzt als Wächter großer Anwesen oder zum Treiben von Vieh, besonders auch Bullen, zum Markt eingesetzt. Daraus entwickelte sich der blutige Sport des so genannten Bullenbeißens, der sich über Jahrhunderte fortsetzte, bis er Anfang des 19. Jahrhunderts endgültig verboten wurde.
Stattdessen hatten im 18. und 19. Jahrhundert die Hundekämpfe ihre Blütezeit. In den Arenen kämpften alle möglichen Rassen, nicht nur gegen die gleiche Art, sondern auch gegen andere Tiere. Da ein Kampf unter Bulldoggen zu schnell entschieden war (wegen der großen Kraft stand der Gewinner recht schnell fest, wurden Terrier eingekreuzt, damit der Kampf länger "spannend" bleibt. Daraus entwickelten sich dann die sogenannten "Bull-and-Terrier". Das Ergebnis waren kräftige Hunde mit dem Temperament und der Schnelligkeit von Terriern. Bei Kämpfen in der Arena (englisch pit, daher hat der amerikanische Pit Bull Terrier seinen Namen) konnte der Besitzer des Siegers leicht einen Monatsverdienst oder mehr gewinnen. Die Hunde durften während eines Hundekampfes keine Aggressivität gegenüber Menschen zeigen, da sich bei einem regulären Kampf drei Menschen (ein Schiedsrichter und zwei Sekundanten) mit in der Kampfarena befanden und sie auch während der Kämpfe angefasst und hochgehoben werden mussten. Biss einer der Hunde einen Menschen war er disqualifiziert und damit für seinen Besitzer wertlos.
Nicht nur große und mittelgroße Hunde wurden zum Kampf eingesetzt, auch Winzlige wie der Yorkshireterrier, der damals auch noch nicht so klein war, wie heute. Auch er war manchmal ein echter Kampfhund, freilich gegen Gegner der gleichen Größe, gegen Ratten. Sieger war, wer während einer bestimmten Zeit die meisten Ratten tötete.
Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Hundekämpfe praktisch weltweit verboten. Seither gibt es – abgesehen von illegalen Hinterhofzuchten – keine Zucht von Hunden für den Einsatz in Hundekämpfen mehr. Die Bezeichnung "Kampfhund" für diese Rassen reflektiert daher historische Gegebenheiten des 18. und 19. Jahrhunderts, die gegenwärtig nicht mehr vorliegen. Hunde der Bullterrier-Rassen wurden weiter gezüchtet: der American Staffordshire Terrier beispielsweise als Wachhund auf Farmen. Der englische Staffordshire Bullterrier, einer der beliebtesten Haushunde Großbritanniens, erhielt den Beinamen „nurse dog“.
Zahlen und Fakten dazu dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Ausnahmen bildeten Thüringen(Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO), das einerseits Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sowie generell als gefährliche Hunde solche Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben. In Nordrhein-Westfalen fallen unter die Verordnung alle Hunde, die größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg sind. Aufgrund der in den meisten Bundesländern aufgestellten Rasselisten spricht man auch von Listenhunden.
Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:
Die Wesenstests waren nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Ein nicht bestandener Wesenstest konnte die Tötung des Hundes zur Folge haben. In Nordrhein-Westfalen musste darüber hinaus beispielsweise ein besonderes Interesse für die Haltung der Hunde nachgewiesen werden. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Kampfhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz. Die Tierheime füllten sich mit hunderten von kaum vermittelbaren Tieren.
Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.
Am 21. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Gegen dieses Gesetz richtete sich eine Verfassungklage, die vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 2004 entschieden wurde. Danach ist das Importverbot nicht verfassungswidrig, dagegen verstoße das Zuchtverbot gegen die Verfassung, da eine solche Regelung Ländersache sei.Urteil 1 BvR 1778/01 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 April 2004
Gegner der Rasselisten wie etwa die Bundestierärztekammer argumentieren, dass es keine aggressiven Hunderassen per se gebe, sondern die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall einzuschätzen sei. Insofern werde durch die Rasselisten der Bevölkerung eine Sicherheit "vorgegaukelt" und es wäre eine "pauschale Maßregelung von Hunden" und HalternTierärzte bedauern Urteil: „Rasselisten“ bleiben zulässig – und ungeeignet. (Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 16. März 2004) April 2004. Sinnvoll sei es vielmehr, von jedem Hundehalter einen Befähigungsnachweis zu verlangen, da gefährliche Hunde nicht geboren, sondern von ihren Haltern erzogen würden. Zudem werden eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung aller Hunde per Mikrochip gefordert.
Einen ähnlichen Standpunkt vertreten unter anderem die Kynologen Erik Zimen, Dorit Feddersen-Petersen und Günther Bloch. Auch Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Veterinärmedizinischen Universität Wien kommen zu ähnlichen Schlüssen.
Nachdem am 1. Dezember 2005 in Oberglatt im Kanton Zuerich ein kleiner Junge von drei Pitbull Terriern getötet wurde, nahm die Legislative des Bundes und der meisten Kantone Bemühungen auf, schärfere Halter- und Besitzregeln einzuführen. Die Blick Zeitung startete eine Petition für ein Kampfhundeverbot, welches von über 1. Mio Schweizern unterzeichnet wurde. Diese wurde vom Bundesrat mehr oder weniger nicht beachtet, denn dieser erarbeitete eine eigene Vorlage.
Im Schweizer Kanton Wallis wird die Haltung bestimmter Rassen als Reaktion auf Vorfälle im Kanton Zürich per 1. Januar 2006 verboten.Statut der potentiell gefährlichen Hunde im Kanton Wallis vom 9. Dezember 2005 Dezember 2005
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