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Kammergut hießen die Teile des Landes, auf die der Landesfürst direkten Zugriff hatte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer - so hieß die landesherrliche Finanzbehörde - verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifter dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten.

Verwaltung | Rechtsgeschichte | Feudalismus

 

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