Kameralistik (v. lat.: camera = fürstliche Schatztruhe), auch kameralistische Buchführung oder Kameralbuchhaltung, ist ein Verfahren der Buchführung. Im Gegensatz zur Doppik, also der doppelten Buchführung, werden bei der Kameralistik Einnahmen und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die Erträge, Aufwendungen, Vermögen und Schulden. Im Gegensatz zur Doppik wird in der Kameralistik stets eine Planrechnung praktiziert (Soll/Ist). Die erweiterte Kameralistik versucht, durch eine Vielzahl zusätzlicher Nebenrechnungen die Kosten und Leistungen einzubeziehen.
Im historischen Sinn versteht man unter Kameralistik auch die so genannte Kameralwissenschaft, das heißt die Wissenschaft von der staatlichen Verwaltung, wie sie in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert gepflegt wurde.
Von der Konzeption hat die Kameralistik den Vorteil, der Haushaltshoheit des Parlaments zu entsprechen. Ex ante werden die geplanten Ein- und Ausgabenströme festgelegt und somit die Verwaltung gebunden, die gesetzten Prioritäten des Parlaments anhand des Haushaltsplanes zu realisieren. In der Doppik fehlt diese Mittellenkungsfunktion, da Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ex post erstellt werden und deshalb um eine Budgetplanung ergänzt werden müsste, sofern nicht das Haushaltsrecht des Parlaments beschnitten werden sollte.
In der Kameralistik ist es auch unerheblich, die Vermögenssituation im Sinne einer Bilanz darzustellen. Betrachtet man den Wert von Grundstücken, die sich über Jahrhunderte im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, so wird schnell klar, dass die jeweiligen Anschaffungswerte inzwischen nur noch Erinnerungswert haben. Währungsreformen und Hyperinflationen sind der Grund dafür. Zusätzlich ist die Bewertung des Grundvermögens extrem schwierig, da es keinen Marktpreis für öffentliche Grünflächen oder Straßen gibt. Jüngstes Beispiel ist der Börsengang der Deutschen Telekom AG, die nach Jahren Wertberichtigungen in Milliardenhöhe auf ihr Grundvermögen vornehmen musste, da im Zeitpunkt des Börsengangs zu optimistisch bewertet wurde. Ähnlich der privaten Wirtschaft würden so im Zeitablauf erhebliche stille Reserven im Grundvermögen entstehen, die die Aussagekraft einer Bilanz wesentlich vermindern. Dementsprechend befasst sich die Kameralistik nicht mit in dieser Hinsicht obsoleten Vorgängen.
An der kameralistischen Buchführung wird zunehmend das Erfordernis der übermäßigen Bindung der Verwaltung durch eine zu detaillierte Planung und die damit verbundene mangelnde Flexibilität kritisiert.
Es wird versucht, die Kameralistik durch die Doppik zu ersetzen. Dies scheitert jedoch oft bereits an gesetzlichen Vorschriften, so dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind.
Zudem scheint die Kameralistik nicht vereinbar mit der sich verstärkenden Tendenz, die öffentliche Verwaltung nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu betrachten und zu bewerten. Dabei ist der Gegensatz von Doppik und Kameralistik - zwei formale Systeme - nur konstruiert. Entscheidend ist die dahinter stehende Machtverteilung zwischen Verwaltung und Parlament sowie die sonstigen Wirkungen (z.B. die ungenaue Planung durch die Doppik - sofern sie nicht auch auf Soll-Ebene stattfindet, die unvollständige Abbildung der Schulden durch die Kameralistik - sofern sie nicht auch durch eine zutreffende Schulden - Vermögensrechnung ergänzt wird).
Grundsätzlich besteht die Kameralistik aus den Elementen der Haushaltsaufstellung und -planung, sowie der Jahresrechnung. Diesbezüglich besteht bei ihr sowohl eine Festlegung der Mittelverfügungsrechte von Verwaltung und Parlament sowie eine Aufzeichnungsfunktion. Dagegen stellt die Doppik - ohne Planungsrechnung - ausschließlich eine reine Aufzeichnungsfunktion dar. Deshalb handelt es sich bei der reinen Buchführung um das externe Rechnungswesen.
Erst der Übergang in das sog. interne Rechnungswesen führt zu den Instrumenten der Kosten- und Erlösrechnung, die für betriebswirtschaftliche Effizienz sorgen. Dessen Funktion wird heute in der Kameralisitik durch anlaßbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfüllt.
Gerade auch der Erfolg der doppelten Buchführung in der Privatwirtschaft führt zu einem Umdenken in der öffentlichen Verwaltung. Die Tendenzen für die Zukunft gehen eindeutig weg von der traditionellen Kameralistik und hin zur doppelten Buchführung (Doppik).
Dabei ist lediglich das Defizit "keine vollständige Übersicht über das Vermögen und die Schulden" durch die Doppik zum Teil zu lösen. Aber selbst bei Doppik gibt es "Off-Balance-Sheets", die nicht erfasst werden. Alle anderen Prinzipien müssen durch zusätzliche Regelungen erfüllt werden.
Als problematisch gilt ferner, dass die kameralistische Buchführung strikt auf einen bestimmten Wirtschaftszeitraum fixiert ist (normalerweise das Haushaltsjahr). Diese Fixierung hat zur Folge, dass Mittel, die im vorangegangenen Haushaltsjahr nicht benötigt wurden, nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können. Die kameralistische Praxis bietet für sparsames Wirtschaften daher keinen Anreiz:
Diese Phänomene sind allerdings auch in der Privatwirtschaft vorzufinden, wenn eine Budgetierung eingeführt wurde.
Die Kameralistik stellt kaum Informationen über Ergebnisse, Produkte, Kosten und Leistungen bereit. Diesen Mangel hat allerdings auch die Doppik, wenn sie nicht erweitert wurde, sondern ausschließlich auf Aktiva und Passiva, Aufwand und Ertrag abstellt.
Erscheint die Umstellung auf der kommunalen und der Landesebene mittlerweile durchaus sinnvoll, bestehen auf der Bundesebene noch erhebliche Schwierigkeiten.
Die Einführung der Doppik erfordert unter anderem eine vollständige Bewertung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, welches einen immensen Aufwand für die Bundesministerien und Bundesbehörden darstellt. Der Nutzen dagegen besteht lediglich in einer größeren Transparenz zur Vermögenslage, da natürlich keine steuerlichen Abschreibungen erfolgen können, da von Körperschaften öff. Rechts keine Einkommensteuern gezahlt, sondern erhoben werden.
Auch ist die Anwendung der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung (erweiterter Bestandteile der Doppik, um den Verursacher von Kosten und ertragerwirtschaftende Stellen eindeutig identifizieren zu können) sehr aufwendig, aber wenig sinnvoll, da ein großer Teil der Bundesbehörden und Ministerien (z.B. Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) keine Umsätze aufweisen, da sie ihre Leistungen gratis abgegeben (z.B. äußere Sicherheit, Autobahnen für Pkw, Entwicklungshilfe). Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus den im Bundeshaushalt beschlossenen und festgeschriebenen Einzelplänen. Die Einzelpläne wiederum werden aus Steuern, die definitionsgemäß ohne Gegenleistung eingenommen werden, und Kreditaufnahmen finanziert.
Die Einführung der Doppik in diesen Bereichen erfordert also nicht nur entsprechende Gesetzesänderungen, sondern auch eine vollständige Neudefinition der Geschäftsprozesse und entsprechende Mitarbeiterschulungen, einhergehend mit entsprechenden Kosten, wobei der Nutzen fraglich bzw. gar nicht gegeben ist.
Auch hier wird jedoch die Anpassung der Kameralistik angestrebt, um den oben aufgezeigten Nachteilen entgegenzutreten.
Die Umstellung auf die Doppik bringt zudem erhebliche computertechnische Umstellungen mit sich, weil ERP-Systeme eingeführt werden müssen, die Doppik und Kameralistik gleichermaßen abbilden.
Die Kameralistik kann als deutsches Pendant zum französischen Merkantilismus betrachtet werden. Anders als der Merkantilismus wandte sich der Kameralismus, seit 1727 als Universitätslehrfach Kameralwissenschaft(en) oder Kameralismus, auch Problemen der staatlichen Verwaltung und Finanzwirtschaft zu. Der wirtschaftspolitische Bestandteil der kameralistischen Lehre folgte merkantilistischen Grundsätzen.
Die Kameralistik wird heute weitestgehend nur noch in der öffentlichen Verwaltung verwendet. Ebenso wie die Begriffe Kämmerei und Kämmerer leitet sich der Begriff Kameralistik aus dem lateinischen Wort camera = Schatzkammer ab.
Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts betreiben Länder und Gemeinden die Abschaffung der kameralistischen Buchführung zugunsten der kaufmännischen Buchführung. Hierbei wird mehr und mehr auf das neue kommunale Finanzmanagement (NKF) übergegangen.
Die erste deutsche Kommune, die im Rahmen einer landesrechtlichen Ausnahme- und Experimentierklausel ihr kommunales Rechnungswesen umgestellt hat, ist die nordbadische Stadt Wiesloch. Deutschlandweit konkretisieren sich die Umstellungsbestrebungen inzwischen, so dass die Kameralistik in Deutschland, zumindest auf der kommunalen und der Landesebene wohl schon in wenigen Jahren der Vergangenheit angehören wird.
Zudem werden auf der Länderebene zunehmend Landesbetriebe eingerichtet, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und Jahresabschlüsse nach den Regeln des Handelsgesetzbuches vornehmen müssen. Die damit verbundene Kostenrechnung erhöht die wirtschaftliche Kompetenz der Verwaltung, führt jedoch leicht zu Verständigungsschwierigkeiten und Konflikten mit den kameralen Interessen der jeweiligen Ministerialverwaltung.
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