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Das KPD-Verbot von 1956 war das zweite Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, nach dem der SRP. Es führte zur Zwangsauflösung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), den Einzug ihrer politischen Mandate, dem Verbot der Gründung von Nachfolgeorganisationen und tausenden Gerichtsverfahren gegen einzelne Mitglieder.

Hintergrund


Die KPD hatte sich nach dem zwölfjährigem Verbot im Nationalsozialismus als erste Partei neu gegründet und von allen Besatzungsmächten die damals notwendige Lizenz erhalten. Sie war mit Hugo Paul und Max Reimann im Parlamentarischen Rat vertreten und zog mit 5,7 % (1.361.706 Wähler) 1949 in den ersten deutschen Bundestag ein. Unter den vorherrschenden politischen Bedingungen war sie dort isoliert, weil sie als der Sowjetunion hörig galt und ihr eine Mitschuld an dem Scheitern der Weimarer Republik gegeben wurde. Im Sommer 1951 wurde die Jugendorganisation der KPD, die FDJ in Westdeutschland verboten. Am 23. November 1951 stellte die Bundesregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht. Zuvor waren einige Abgeordnete der KPD (Heinz Renner, Oskar Müller, Walter Vesper und Friedrich Rische) wegen unparlamentarischen Verhaltens für 20 Sitzungstage aus dem Bundestag verwiesen worden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.

Schon frühzeitig war die KPD in den Aktionen gegen die Wiederbewaffnung (von ihr als Remilitarisierung bezeichnet), mit Demonstrationen und einer später vom Innenminister verbotenen Volksbefragung, maßgeblich beteiligt. Sie fügte sich damit in einer Zeit, in der ihr Zuspruch bei Wahlen aus unterschiedlichen Gründen bereits im Sinken war, in eine Bewegung ein, die im Nachkriegsdeutschland in der Bevölkerung einen weit über die KPD-Stimmzahl hinausgehenden Rückhalt hatte. Immerhin konnte die KPD vor dem Verbot ihrer Volksbefragung bereits 9 Millionen Nein-Stimmen Georg Fülberth, Leitfaden durch die Geschichte der Bundesrepublik, Köln 1987, S. 25 gegen eine Wiederbewaffnung sammeln. Sie pflegte auch enge Kontakte zur DDR und damit zur SED, die aus der Zwangsvereinigung von SPD und KPD im Osten hervorgegangen war. Dies galt in Zeiten der Hallstein-Doktrin übrigens als Hochverrat. Sie warb deshalb für ein wiedervereinigtes, demokratisches Deutschland, dem die Regierung Adenauer vorerst die Westintegration entgegen stellte. Ab 1953 war die KPD mit 2,2 % (607.860 Wähler) im Bundestag nicht mehr vertreten und konnte in der Folge nur noch in wenige Landtage einziehen. Sie hatte aber nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt ihres Verbots noch 85.000 Mitglieder.

Das Urteil


Es dauerte fünf Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam. Zuvor hatte die Regierung unter Konrad Adenauer, die Grundordnung des Gerichtes dahin gehend geändert, dass sechs Wochen nach Beendigung des mündlichen Verfahrens ohne Ergebnis, das Verfahren auf den 2. Senat übergeht, was von vielen Kritikern als indirekte Druckausübung und Beeinflussung gesehen wird. Das lange Zögern des Gerichts ein Urteil zu fällen wird vielfältig auch als Unwillen der Richter gegegen den Antrag und die Hoffnung auf ein Umbesinnen der Regierung gewertet.

Insgesamt wurde aus den Annahmen und Bekenntnissen des Marxismus-Leninismus geschlussfolgert, dass die KPD, die sich auf den Marxismus-Leninismus berufe, gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" (GG) verstoßen würde. Sie strebe damit als Endziel die Diktatur und die Abschaffung des Grundgesetzes an, selbst wenn dies für sie nicht auf der Tagesordnung stehen würde. Als Beweis für diese Ablehnung wurden die Stimmen der KPD-Vertreter im Parlamentarischen Rat gegen das Grundgesetz gewertet. Als weiterer Grund wurde angeführt, dass die Kommunistische Partei Deutschlands sich in ihrer Programmatik für die Vergesellschaftung von einzelnen Wirtschaftszweigen aussprach, was auch gegen das Grundgesetz verstoße. Im Verbotsurteil wurde auch kritisch auf das schon im Voraus von anderen Gerichten als Hochverrat bezeichnete „Programm zur nationalen Wiedervereinigung Deutschlands“ eingegangen. In diesem rief die Partei zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ auf. Auf den Einwand, die KPD hätte dieses Programm schon längst verworfen, wurde seitens des Gerichts nicht eingegangen.

Die Vertreter der KPD hatten schon am Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Partei schon allein dadurch demokratisch sein müsse, weil sie in allen Besatzungszonen lizenziert worden ist. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Besatzer hätten zu dieser Zeit nur nach antifaschistischem Grundsatz geurteilt und nicht nach dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu dieser Zeit noch gar nicht entwickelt worden war. Ab 1956 versuchte die KPD erfolglos zurück in die mündliche Beweisaufnahme zu kommen, da sie meinte ihre Parteipolitik hätte sich durch die Entstalinisierung entscheidend verändert. Der 1. Senat verbot schließlich am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands, verbot ebenfalls die Gründung von Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, zog außer auf der Kommunalebene all ihre Mandate und das Parteivermögen ein und setzte 6 Monate Mindeststrafe für ein Verstoß gegen die Verfügung fest (BVerfGE 5, 85).

Auswirkungen


Die KPD ging ein zweites Mal seit ihrem Bestehen in die Illegalität. Dies führte zu tausenden Verfahren und Verurteilungen. Der Rechtswissenschaftler Alexander von Brünneck schätzte die Zahl der eingeleitenden Ermittlungsverfahren von 1956 bis 1968 auf 125.000. Mehrere Wählergemeinschaften und Kandidaturen von einzelnen Kommunisten wurden verboten und die Kandidaten wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot verurteilt. Hierbei traf es auch Leute, denen keine Verbindungen zur KPD vor oder nach dem Verbot nachgewiesen werden konnte, sondern lediglich einzelne Merkmale der Gesinnung teilten. In der Regel beinhalteten diese Verurteilungen auch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. Zeitweise wurden sogar Mitglieder für die Mitarbeit in der Partei, als sie noch legal war, verurteilt, was das Bundesverfassungsgericht dann aber aufhob.

1957 wurde ein Antrag der FDP auf politische Amnestie, was viele Kommunisten betroffen hätte, vom Bundestag abgelehnt. Das Zentralkomitee der KPD veröffentlichte trotzdem etliche Dokumente, darunter auch für jede Bundestagswahl ein Wahlprogramm, in denen sie ihren Ton deutlich verschärfte.

In den 60er Jahren entspannte sich die Lage, und es wurde über die Wiederzulassung der KPD diskutiert. Herbert Wehner und Willy Brandt sprachen sich für neue Aktivitäten von Kommunisten aus, weil dies innen- wie außenpolitisch eine positive Wirkung hätte. Sie betonten dabei, dass dies lediglich in einer Neugründung stattfinden könne, die sich auf den Boden des Grundgesetzes stelle, da eine schlichte Wiederzulassung nicht denkbar wäre. So kam es dann zur Gründung der DKP, die stets als Nachfolgeorganisation der KPD galt, aber im Zuge der Entspannungspolitik toleriert wurde.

Das Verbot wird bis heute kontrovers diskutiert. Während die einen die KPD als Opfer des Kalten Krieges sehen, ziehen andere den Kampf der KPD gegen Wiederbewaffnung und Atomwaffen als wahren Grund heran. Das Verbot stellt bisher das einzige Verbot einer Kommunistischen Partei innerhalb Europas dar, das in einer bürgerlichen Demokratie stattfand.

Siehe auch


Quellen


Literatur


Sekundärliteratur

Weblinks


Deutsche Geschichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

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