Künstliche Befruchtung ist der medizinische Eingriff zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.
Bei Menschen wird die künstliche Befruchtung angewandt, um Paaren mit Kinderwunsch, die seit über einem Jahr erfolglos versuchen, schwanger zu werden, zu Nachwuchs zu verhelfen.
In Deutschland wurden im Jahre 2003 etwa 20.000 Kinder nach Insemination, IVF oder ICSI geboren, also etwa 2 % aller geborenen Kinder insgesamt.
Im Jahre 2004 haben sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln lassen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für maximal drei Versuche. Rechtsgrundlage ist der § 27a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Problematisch wird es dann, wenn ein Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist und der andere privat krankenversichert ist. Hier sollte man unbedingt vorher mit beiden Versicherungen über die Kostenübernahme sprechen.
Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur "verheiratete" Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, ...) erlaubt ist. Verpartnerte lesbische Paare gelten nicht vom Familienstand als "ledig", sie werden aber auch nicht als "verheiratet" gerichtlicherseits bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand "verpartnert".
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"Künstliche Befruchtung".
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