Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Auch jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsprechung eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie eingewilligt wird.
Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB normiert:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet ist dabei nicht nötig. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung.
Bei der in § 224 StGB geregelten "gefährlichen Körperverletzung" handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Die Strafandrohung wird für den Fall, dass die Begehung der Tat in hohem Maße als gefährlich einzustufen ist und deshalb eines der untenstehenden Merkmale erfüllt, erheblich erhöht:
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch ihr chemisches oder chemisch-physisches Wirken dazu geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die durch mechanische oder thermische Wirkung in der Lage sind, einen pathologischen Zustand des Körpers hervorzurufen oder zu steigern. Darunter fallen unter anderen Bakterien, Viren, heiße Flüssigkeiten und gesplittertes Glas. Beibringen erfordert das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Gift beziehungsweise dem anderen Stoff und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.
Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen. Sie bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge, womit alle Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können. So können bei entsprechender Anwendung auch eine Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter fallen. Körperteile fallen nicht darunter, sehr wohl aber Prothesen, wenn sie als Schlagwerkzeug eingesetzt werden. Auch der beschuhte Fuß wird allgemein als gefährliches Werkzeug (wegen des Schuhs) angesehen. Nicht ausreichend ist auch das mittelbare Benutzen von körperlichen Gegenständen, wie das Schubsen gegen eine Mauer o.ä.
Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren (hinterlistig). Diese Alternative ist in der Regel auch dann verwirklicht, wenn der Täter Gift nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt. Es ist erst dann ausgeschlossen, wenn von dem Gift aufgrund des Geruchs schon im Vorfeld (also bei Versuchsbeginn) Kenntnis genommen wird.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert. Unbedingt erforderlich ist aber, dass der Mittäter oder Teilnehmer beim Angriff auch tatsächlich zugegen ist; denn der Angriff ist für das Opfer gerade deswegen gefährlicher, weil es sich einer Überzahl von Angreifern gegenübersieht und damit der Attacke noch hilfloser entgegensteht.
Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach ganz herrschender Ansicht die generelle Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche Lebensgefährdung des Opfers muss nicht eintreten. Schläge an besonders gefährdete Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon abweichende Mindermeinung verlangt eine tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände erfassen, die objektiv das Urteil der Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu müssen; dann nämlich wäre in aller Regel schon Tötungsvorsatz gegeben.
Die "schwere Körperverletzung" nach § 226 StGB stellt einen weiteren Tatbestand dar, wobei es hier im Gegensatz zur "gefährlichen Körperverletzung" nicht um die Art und Weise der Begehung, sondern um Ausmaß und Erfolg der Tathandlung geht. Der Tatbestand nach Absatz 1 ist eine Erfolgsqualifikation, der Tatbestand nach Absatz 2 ist eine echte Qualifikation. Die genannten Folgen nach Abs. 1 müssen gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein:
(1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
Es muss folglich eine schwere Verletzungsfolge eingetreten sein, die dauerhaft ist. Sie muss nicht zwingend lebenslang bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber Ungewissheit bestehen. Beim Sehvermögen ist zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind Reduktionen des Sehvermögens auf 2-10% bereits ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal ("Verlust des Sehvermögens") anzunehmen. Beim Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren verloren gegangen sein. Auch hier wird man ähnlich wie beim Sehvermögen eine "Pufferschwelle" zum vollständigen Hörverlust annehmen dürfen, dies muss jedoch beide Gehörgänge betreffen. Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Impotenz fällt nicht darunter (teilweise umstritten). Problematisch ist die Anwendung bei extremen Altersgruppen (Senioren und Kindern). Nach dem Schutzzweck der Norm entfällt dies zwar bei alten Menschen, wobei es auf den Einzelfall ankommen mag, bei Kindern kann das Merkmal trotz nicht entfalteter Fortpflanzungsfähigkeit gegeben sein.
Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied verloren gehen. Dies bezieht sich nur auf die Extremitäten des Körpers, nach einer Auffassung sind dies solche, die mit Gelenken am Körper befestigt sind. Folglich Hände, Beine, Arme, bei Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar individuell auf die Tätigkeit des Opfers abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht dazu gehören damit Organe - äußere (Haut) wie innere. Damit ist die Vorschrift nach wohl ganz herrschender Auffassung missglückt. Der Verlust tritt ein, wenn auf Dauer das Glied nicht mehr gebrauchsfähig ist.
Die dauernde erhebliche Entstellung setzt eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt bleiben, sollen aber ausreichen, da sie beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, das heißt eine starke psychische Belastung für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der Zustand unverändert oder nur unbedeutend verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die medizinische Therapierbarkeit der Verletzung gegeben sein muss, diese Problematik ist aber eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. An die dauernde Entstellung ist bereits bei Verletzungen des Kiefers nicht aber bei leicht überschüssiger Narbenbildung (Keloid) anzunehmen.
Der Absatz 2 enthält dagegen einen echten Qualifikationstatbestand (BGH 4 StR 327/00). Es muss eines der Merkmale des Abs. 1 vorliegen sowie auf innerer Tatbestandsseite mindestens sicheres Wissen oder zielgerichtetes Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Probleme können sich dann wegen des unterschiedlichen Unwertgehaltes der einzelnen Alternativen ergeben, wenn ein Irrtum vorliegt.
Die Einwilligung ist bis zu einem gewissen Grade möglich, um Amputationen und Sterilisationen bei ärztlichen Heileingriffen zu rechtfertigen. Nach § 228 StGB wird die Einwilligung in anderen Fällen aber wegen der erheblichen Folgen sittenwidrig sein.
Zu beachten ist ferner, dass die schwere Körperverletzung ein Verbrechenstatbestand ist. Bei Tötungsversuchen liegt regelmäßig Tateinheit vor. Ebenfalls Tateinheit ist bei Verursachung der schweren Folge nach § 231 StGB mit der Beteiligung an einer Schlägerei zu denken.
Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Unter § 340 StGB und damit im Bereich der Amtsdelikte findet sich ein weiterer Qualifikationstatbestand, der die Strafandrohung für den Fall erhöht, dass der Täter ein Amtsträger ist:
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Auch ist hier eine fahrlässige Körperverletzung möglich. Diese unterliegt allerdings dem Strafantrag nach § 230 StGB, falls die Staatsanwaltschaft kein "öffentliches Interesse" bejaht.
Neben den klassischen Möglichkeiten der Notwehr, des Notstandes und der Nothilfe scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 228 StGB ebenfalls aus, wenn die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person geschieht und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Darunter fallen insbesondere ärztliche Behandlungen, die der Bundesgerichtshof immer als Körperverletzung ansieht, sie durch zumindest mutmaßliche Einwilligung aber rechtfertigt, die herrschende Rechtslehre jedoch als nicht tatbestandsmäßig ansieht, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Ebenso legitimiert werden hierdurch spezielle Sexualpraktiken wie BDSM, wobei es in diesem Zusammenhang juristische Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs "gute Sitten" gibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht.
Nach § 823 BGB entsteht bei Widerrechtlichkeit (d.h. keine Rechtfertigung) und Verschulden eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze bestraft. Jede Verletzung, die nicht unter einen der folgenden Delikten behandelt wird, fällt unter diesen Paragraphen.
ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verhängen.
wird von 6 Monate bis 5 Jahre bestraft.
ist von einem bis 10 Jahre zu bestrafen.
Wer einen anderen absichtlich verletzt, ist von einem bis 5 Jahre, bei schweren Dauerschäden von einem bis 10 Jahren und bei tödlichem Ausgang von 5 bis 10 Jahren zu bestrafen.
ist generell mit bis zu 3 Monaten oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Trifft Ärtze und Pfleger in Ausübung ihrer Tätigkeit oder einem nahen Verwandten keine besondere Schuld und hat die Verletzung nur geringe Folgen, ist dies nicht zu bestrafen.
Bei Trunkenheit und besonders gefährlichen Verhältnissen oder bei der Folge einer schweren Körperverletzung ist eine Strafe bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätze zu verhängen.
Grundsätzlich erkennt das Gericht auf gewöhnliche Körperverletzung und bestraft in Abhängigkeit ihrer Folgen. Kann Absicht (die Absicht jemanden zu verletzen) nachgewiesen werden, gilt der strengere § 87. Um die Begünstigung des milden § 88 zu fallen, muss für den Täter ein geringeres Maß an Schuld offenkundig sein. Liegt die Schuld lediglich in einer Unterlassung, so gilt dennoch das volle Strafmaß.
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