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Körperschaften sind rechtsfähige, auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende Verbände.

Juristische Definition


Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren "Körper" aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Ihr Status als juristische Person unterscheidet sie von der Personengesellschaft; ihre Zusammensetzung aus Einzelpersonen von der Stiftung oder Anstalt. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert, bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder. Man unterscheidet Körperschaften des privaten Rechts, wie z. B. die Aktiengesellschaft oder den Verein, und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, abgeleitete Hoheitsgewalt besitzen und der Aufsicht des Staates unterliegen. Hierzu gehören z.B. die Universitäten, Gemeinden oder auch Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- und Psychotherapeutenkammern (vgl. Selbstverwaltung).

Beachte: Steuerrechtlich unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Körperschaftsteuer, also auch Stiftungen und Anstalten.

Der irreführende Ausdruck "Körperschaftsstatus" bezieht sich dagegen nicht auf die Körperschaftsqualität. Er stammt aus dem Staatskirchenrecht und wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren.

Definition nach den Regeln der Katalogisierung


Als Körperschaft gelten in den Regeln für die alphabetische Katalogisierung unabhängig von der juristischen Definition:
  1. Sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, zum Beispiel: Gesellschaften, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften; politische Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften; Berufsständische Kammern; Akademien, Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Schulen; Institute, Archive, Bibliotheken, Museen, Theater; Unternehmen, Betriebe; Banken, Börsen; Kirchen, Orden, Klöster; Kongresse; Messen, Festwochen, Ausstellungen
  2. die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften), zum Beispiel Staaten, Bundesländer, Bezirke, Landkreise, Gemeinden, und ihre Organe, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen;
  3. zwischenstaatliche und nichtstaatliche internationale Organisationen.

Zur Katalogisierung werden die Bezeichnungen von Körperschaften in der Gemeinsamen Körperschaftsdatei gesammelt.

Historische Körperschaft ist unter anderem die Korporation.

Allgemeine Zivilrechtslehre | Gesellschaftsrecht | Organisation

 

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