Damit korrespondiert lat. genus, ahd. kuni und mhd küne, was soviel wie 'Geschlecht, Dynastie, Familie, Stamm' bedeutet. Der König ist wortwörtlich jemand, der von einer bestimmten (zur Herrschaft vorrangig qualifizierten) Familie abstammt.
S. auch: Liste der Pharaonen, Liste der nubischen Könige, Liste der hethitischen Großkönige, Liste der Könige von Babylonien, Liste der assyrischen Könige, Liste der sumerischen Könige (dort unter Punkt 1.4, bei Mesopotamien; unterteilt in die versch. Groß- und Kleinreiche), Liste persischer Könige (dort unter Punkt 1.4, Iran; unterteilt in die versch. Epochen), Liste der Seleukidenherrscher, Liste der Ptolemäer unter dem Artikel Ptolemäer, Punkt 3.
In den Quellen werden eine ganze Reihe verschiedener Arten von Königen aufgeführt: Könige, Kleinkönige, Heerkönige und Seekönige. Letztere besaßen kein Herrschaftsgebiet.
Die Quellen der frühen Zeit schweigen sich über Stellung und Funktion des Königs aus. Auch weiß man nicht, wie man ursprünglich König wurde. Allerdings spricht viel dafür, dass am Anfang ein Wahlkönigtum bestanden hat. Es ist anzunehmen, dass immer Personen aus den vornehmsten Familien und schließlich der Familie des Vorgängers zur Wahl standen, so dass sich allmählich ein Erbkönigtum entwickelte. Bei diesem Vorgang spielte neben der Schaffung eines Zentralkönigtums durch Harald Hårfagre die Kirche eine besondere Rolle, indem sie König Olav Haraldsson zum Heiligen erklärte, der sein göttlich legitimiertes Königsheil auf seine Nachkommen überträgt.
Harald Hårfagre stammte von einem Kleinkönig ab, konnte aber ein Oberkönig werden. Es ist unbekannt, ob diese Könige ihr Königtum auf den Familienstamm oder auf ihre militärische Stärke gründeten. Harald jedenfalls baute vor allem auf seine Militärmacht. Die war aufwendig zu unterhalten, weshalb er in großem Umfang Bauern enteignete.
Torbjørn Hornklove dichtet über Harald:
Der König hatte eine große Zahl an Schiffen und Mannschaften zu unterhalten. Dazu benötigte er verschiedene Arten von Einkünften. Eine davon waren die Königshöfe, die an der Küste aufgereiht waren und aus Enteignungen stammten. Diese Stellen zahlten ihre „Steuer“ dadurch, dass sie den König mit Mannschaft für eine gewisse Zeit mit Kost und Logis beherbergten. Es handelte sich also um ein Reisekönigtum. Das entspricht ganz der Art, wie die übrigen Wikingerkönige z.B. in Irland vorgingen. Der Vorteil der Bauern war, dass der König andere Räuber fernhielt, so dass die Belastung auf viele Bauern verteilt überschaubar war.
Die Funktion des Königs beschränkte sich auf die Vertretung des Gesamtstaates nach außen, auf das Heerwesen und die Verwaltung, soweit sie für die Gesamtheit erforderlich war.
Der Kleinkönig war eher ein Häuptling in einem eng begrenzten Raum, der daher nicht umherzog, sondern seine Einnahmen an seinen Sitz angeliefert bekam.
Der Unterkönig, auch Skattkönig (Steuerkönig) genannt, war ein mediatisierter König, der zwar in seinem Machtbereich weitgehende Souveränität besaß, aber einen Oberkönig anerkennen musste, dem er abgabepflichtig war und der die Reichseinheit wahrte und für die Gesamtverteidigung zuständig war.
Der Heerkönig und der Seekönig waren eigentlich Feldherren in unserem Sinne. Sie sammelten Schiffe und Mannschaft um sich und zogen zu Plünderungszügen aus. Sie waren aber an bestimmte Regeln in ihrer Befehlsgewalt gebunden. Insbesondere gab es ungeschriebene Gesetze über die Verteilung der Beute, an die sie sich zu halten hatten. Das galt übrigens auch für die fränkischen Könige in der frühen Zeit.
Der Heerkönig war während der Völkerwanderungszeit gleichzeitig Identifikationsfigur. Die germanischen gentes sind nach heutiger Ansicht durchaus multiethnisch gewesen. Sie erhielten ihre Identität durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Heerkönig und dessen Familie, an deren Seite sie kämpften und deren Traditionen sie übernahmen. Die frühmittelalterliche ethnische Terminologie ist nicht kulturell, linguistisch oder geographisch, sondern militärisch und politisch. Die Ethnie war also nicht eine objektive Kategorie mit einer präzisen Definition, sondern ein subjektiver Prozess, durch den sich die Individuen selbst und auch die anderen definierten, und zwar in bestimmten Situationen, besonders im Zusammenhang mit Konflikt und Krieg. Die ethnischen Gruppen veränderten sich daher schnell und definierten sich auch um und zwar mit verblüffender Schnelligkeit.
Alle diese Königsbezeichnungen dürften sekundär und erst in der Wikingerzeit entstanden sein, also im 8. Jh. Der Begriff „König“ für einen Herrscher in einem Gebiet ist aber offenbar älter. Wahrscheinlich haben Söhne von Königen, die zum Wikingern auszogen, den Königstitel für ihre Heerfahrt angenommen.
Sobald der Königstitel erblich geworden war, waren offenbar seine männlichen Nachkommen gleichberechtigt zur Nachfolge berufen, entweder, indem sie gemeinsam regierten oder das Reich teilten oder indem einer die Regierung allein übernahm, der andere mit Vermögen abgefunden wurde. Die Mündigkeit zur Herrschaft wird allgemein auf das 12. Lebensjahr angesetzt. Das Königtum war Eigentum und Erbgut des regierenden Hauses. Im Norwegen des christlichen Mittelalters war es das 15. Lebensjahr. Erik Magnusson stand 1280 mit 12 Jahren noch unter der Vormundschaft des Reichsrates.
Für Frauen gab es eine „latente“ Thronfolgeberechtigung. Sie konnten zwar selbst nicht Herrscherinnen werden, aber den ihnen an sich zukommenden Herrschaftsanspruch auf ihren Ehemann oder Sohn weitergeben. Die Ynglinga saga (keine Geschichtsschreibung, aber ein Spiegel der Kenntnisse der Verfasser über bestimmte Gesellschaftsstrukturen) berichtet, dass König Eysteinn Halfdánarson Vestfold geerbt habe, als sein Schwiegervater, König Eiríkur Agnarsson kinderlos gestorben war. König Halvdan Svarte, der Vater Harald Hårfagres soll erst einen Teil von Agdir von König Haraldur granrauði, seinem Großvater mütterlicherseits und dann auch noch Sogn über seinen Sohn Harald von dessen mütterlichen Großvater Harald gullskegg geerbt haben. Das war auch mit dem normalen Erbrecht vereinbar. Danach konnten Frauen eine Grundherrschaft erben, allerdings die Herrschaft nicht persönlich ausüben.
Bei der Thronfolge wurde das normale Erbrecht nachgebildet. So schloss der nähere Verwandtschaftsgrad den ferneren vollständig aus. Dabei wurde allerdings nicht vom verstorbenen König aus gerechnet, sondern vom Stammvater, von dem das Königtum abgeleitet wurde. So schloss der Sohn zwar den Enkel aus. Aber wenn der verstorbene König einen Sohn und eine Tochter hatte, so waren die Söhne des Sohnes und ihre Söhne gleichberechtigt. Bei der Erbfolge in einen Gutshof galt: Die männlichen Nachkommen schlossen die weiblichen zwar aus, nahmen ihnen aber nicht das latente Nachfolgerecht. Bei zwei Schwestern verdrängte diejenige, die einen Sohn hatte, die Schwester, die nur eine Tochter hatte, vom Hof. Hatte in der nächsten Generation der Sohn nur eine Tochter und die Schwester-Tochter einen Sohn, so verdrängte dieser umgekehrt die Tochter. Dies ist alles so im Gulaþingslov geregelt. Wie weit diese Regeln auch auf die Thronfolge angewendet wurden, lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls gab es einen Unterschied: Während nach der zivilen Erbfolgeregelung uneheliche Söhne erst nach den Geschwisterkindern erben konnten, waren außereheliche Kinder ohne weiteres thronfolgeberechtigt. Håkon der Gute war unehelicher Sohn von Harald Hårfagri, Magnus der Gute war unehelicher Sohn von Olav dem Heiligen. Die meisten Könige damals waren unehelich.
Bei der gemeinsamen Regierung mehrerer Brüder folgte der Sohn eines versterbenden Königs seinem Vater nicht nach, sondern dessen Königsherrschaft wuchs den verbleibenden Königen zu.
Harald Hårfagre versuchte, durch Hausgesetz die Erbfolge erstmalig abweichend zu regeln, indem er bestimmte, dass seine Söhne das Reich teilen sollten, aber einer das Oberkönigtum innehaben sollte. Jeder sollte sein Königtum im Mannesstamme vererben. Die Söhne von Töchtern sollten – ebenfalls erblich – die Jarlswürde erhalten, womit eine kleinere Herrschaft, dem König untergeordnet, bezeichnet war. Mit Hilfe des Oberkönigtums sollte trotz der Teilung der Herrschaft eine Einheit des Reiches nach außen gewahrt bleiben.
Die Funktion des Königtums änderte sich im christlichen Mittelalter, insbesondere um 1300, allmählich. Unter Erik II. und besonders unter seinem Nachfolger Håkon Magnusson bekam der König eine im frühen Skandinavien unbekannte Rolle als oberster Gesetzgeber und oberster Richter. Um diese Zeit wurde der Königsspiegel in altnorwegischer Sprache verfasst, der die Stellung des Königs ausschließlich biblisch begründet. Hier kommen die kontinentalen Strömungen der Rechts- und Staatswissenschaften zum Tragen.
Der Königstitel wird in den meisten Ländern Europas durch Erbgang nach dem Tod des Vorgängers übertragen. In den Erbmonarchien galt früher fast immer das männliche Erstgeburtsrecht. Nachfolger wurde also stets der älteste männliche Erbe des verstorbenen Königs. Die meisten europäischen Monarchien haben in den letzten Jahren die Erbfolge zugunsten des ältesten leiblichen Erben – gleichgültig ob Mann oder Frau – geändert.
Einige Königreiche, wie etwa Polen und heute noch Malaysia und der Vatikanstaat(Papst), waren dagegen Wahlmonarchien. In ihnen bestimmte ein festgelegter Kreis von Wählern – in Deutschland waren dies die Kurfürsten – den Nachfolger eines verstorbenen oder abgesetzten Königs. Der formelle Amtsantritt eines Königs erfolgt im Rahmen einer feierlichen Krönung, wie in England oder in einer Huldigungszeremonie, wie in den Niederlanden.
Siehe auch: Monarchie
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