Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, den Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) erlangen können. Man bezeichnet sie dann auch als "öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften".
Der "Körperschaftsstatus" soll eine effektive Form der gemeinsamen Religionsausübung bieten und dient damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit. Zudem zeigt er, dass die Verfassung die Religionspflege für eine öffentliche Aufgabe hält. Er macht die Religionsgemeinschaften dagegen nicht zu einem Teil des Staates.
Außerdem sind auch die Religionsgemeinschaften, die den "Körperschaftsstatus" in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind. Obgleich sie also dem Namen nach "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sind und dadurch verschiedene Handlungsformen nutzen können, die sonst nur dem Staat zustehen, sind sie kein Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft wie auch alle anderen Vereinigungen von Bürgern. Die bedeutendste Folge dieser Tatsache ist, dass Religionsgemeinschaften auch bei öffentlich-rechtlicher Organisation umfassend grundrechtsberechtigt sind, sich also auf die Grundrechte berufen können. Dagegen werden sie von Grundrechten, die Abwehrrechte gegen den Staat sind, ebensowenig verpflichtet wie alle anderen Bürger.
Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche.
Nach alledem verleiht der "Körperschaftsstatus" den Religionsgemeinschaften nur den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts "sui generis" (lat.: eigener Art).
Nach ihrem Selbstverständnis sind die Religionsgemeinschaften durch diesen staatskirchenrechtlichen Status aber nicht abschließend definiert. So besagt etwa die Grundordnung der badischen Landeskirche in § 4: "Die Landeskirche ist * nach ihrer inneren Ordnung eine Körperschaft eigener Art. In ihrem Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung besitzt sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.".
Mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind die Dienstherrenfähigkeit, also die Fähigkeit, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen (Pfarrer, Kirchenbeamte). Außerdem können von den Mitgliedern Steuern erhoben werden, wovon einige Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus Gebrauch machen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Staat gegen Bezahlung den Einzug der Steuer übernimmt oder ob die Religionsgemeinschaft sie selbst erhebt. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern einfachgesetzlich geregelt.
Um die negative Religionsfreiheit der Mitglieder zu schützen, deren Mitgliedschaft auf diese Weise Rechtsfolgen im staatlichen Bereich hat, haben die Länder Kirchenaustrittsgesetze erlassen, denn nicht alle Religionsgemeinschaften lassen einen Austritt zu. Damit wird aber nicht etwa der Religionsgemeinschaft vorgeschrieben, sie habe den Ausgetretenen nicht mehr als Mitglied zu betrachten. Denn das ist alleine ihre eigene Angelegenheit und vom Selbstbestimmungsrecht geschützt, zumal die Religionsfreiheit nur den Staat verpflichtet, nicht aber die Religionsgemeinschaften. Lediglich im staatlichen Bereich dürfen dann, ungeachtet der kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelung, an die Mitgliedschaft keine Rechtsfolgen mehr angeknüpft werden.
An den "Körperschaftsstatus" knüpft auch das einfache Recht bestimmte Rechtsfolgen, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Der Begriff inst insoweit irreführend, als er oft verwendet wird, um eine Bevorzugung der traditionellen Kirchen zu suggerieren. Die "Privilegien" kommen aber tatsächlich allen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu Gute (vgl. BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche). Sie umfassen beispielsweise Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Gebühren, Mitspracherechte in Gremien (z.B. Rundfunkrat), strafrechtlicher Schutz für Titel und Amtsbezeichnungen, Vollstreckungsschutz, Rücksicht auf die Belange der Religionsausübung bei Bauleitplanung und Denkmalschutz. Darin kommt die öffentliche Bedeutung zum Ausdruck, die das Grundgesetz der Pflege von Religion und Weltanschauung beimisst. Diese sog. "Privilegien" werden aber in der Verfassung im einzelnen nicht garantiert, sondern vom einfachen Recht gewährt. Die Verfassung steht daher auch Änderungen nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht insolvenzfähig. Ob das im Hinblick auf das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch für privatrechtliche Religionsgemeinschaften gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Durch diese Voraussetzung sollen kurzlebige Trendreligionen, deren Bedeutung schnell wieder schwindet, ausgeschieden werden.
Die Begründung für diese ungeschriebenen Voraussetzungen ist kompliziert. Auch die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ist nämlich nicht Teil des Staates, sondern der Gesellschaft, ganz ähnlich einem Verein oder einem normalen Bürger. Die Gesetzesbindung, die das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 für die Verwaltung anordnet, betrifft Religionsgemeinschaften daher ebensowenig wie die Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG, da Grundrechte nur Abwehrrechte gegen den Staat sind. Religionsgemeinschaften sind also, wie jeder Bürger, nicht zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, sondern nur im Falle der Nichteinhaltung den dafür angeordneten Sanktionen unterworfen. Um dennoch Rechtstreue verlangen zu können, betrachtet das Bundesverfassungsgericht zunächst den Bereich, in dem öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht eigene Macht ausüben, sondern durch den Staat verliehene Hoheitsgewalt. Da der Staat diese nur in den Grenzen des Gesetzes und der Grundrechte ausüben könne, könne er sie in weiterem Umfang auch gar nicht übertragen, womit sie von vorneherein insoweit beschränkt seien. In den Bereichen, in denen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts eigene Hoheitsgewalt ausüben, gebe es diese Beschränkung zwar nicht. Insoweit sei es aber dem Staat aus seiner (nicht der Religionsgemeinschaft) Gesetzesbindung heraus verwehrt, einer nicht rechtstreuen Religionsgemeinschaft die Machtmittel des öffentlich-rechtlichen "Körperschaftsstatus" zu verschaffen.
Das Grundgesetz sehe eine Zusammenarbeit des Staates mit den Religionsgemeinschaften zum Teil ausdrücklich vor und lasse sie in weiteren Bereichen zu. Ob sie derartige Angebote annehmen oder Distanz zum Staat wahren möchten, bleibe aber ihrem religiösen Selbstverständnis überlassen. Dass das Grundgesetz Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich macht, zeige, dass es Vergünstigungen und Mitwirkungschancen nicht schematisch danach zuweist, in welcher Rechtsform eine Religionsgemeinschaft organisiert ist. Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind ("Privilegien"), gebe es daher nicht. Folglich könne eine Staatstreue auch nicht Voraussetzung der Verleihung sein.
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