Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden.
Das Gesetz geht weiter davon aus, dass es jungen Tätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen kann. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben sei, besitze der Jugendliche oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Daher ist nach dem Jugendgerichtsgesetz in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: Die sogenannte Verantwortungsreife (§ 3 JGG).
Ein weitere Besonderheit junger Täter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Diese rechtfertigt, dass sich insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während sich dort die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.
Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht ist im Jugendstrafrecht die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens Ziel. Die Bedeutung des Lernens der Normen und des Ausgleiches von Sozialisationsdefiziten wird besonders hervorgehoben. Stets sind solche Ziele - die strafrechtliche Kontrolle - an den Schranken des Rechtsstaats und der Grundrechte zu messen. Insbesondere ist das Jugendstrafrecht ein Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern nach Art. 6 GG.
Auf Heranwachsende (18- bis 20-jährige) sind zentrale Normen (aber nicht alle) des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat. In der Praxis wird sehr häufig auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet. Dies gilt besonders bei schweren Straftaten, so dass beispielsweise in der Gruppe der wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilter Heranwachsender die Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Normalität darstellt (über 90 Prozent).
Eine Sonderregelung trifft das JGG für den Fall, daß Taten gleichzeitig abzuurteilen sind, die der Täter in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen hat. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter im Alter von 17 Jahren, also als Jugendlicher, eine Tat begangen hat, und eine weitere Tat im Alter von 19 oder 22 Jahren, also als Heranwachsender oder gar als Erwachsener begeht. Hierzu bestimmt § 32 JGG, dass in diesen Fällen auf alle Taten einheitlich Jugendstrafrecht oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Es ist also unzulässig, aus einer verwirkten Jugendstrafe und einer verwirkten Freiheitsstrafe etwa eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Rechtsprechung begründet dies damit, daß Jugend- und Freiheitsstrafe verschiedene, nicht miteinander kompatible Strafübel seien.
Das römische Recht sah für Kinder ab 7 Jahren eine Strafmündigkeit vor, sofern diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des Mittelalters (z.B. im Sachsenspiegel o. ä.) sahen keine einheitlichen Vorschriften vor. Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen 7 und 14 Jahren ein. Die "infantes" (bis 7 Jahre) wurden in der Regel nicht bestraft, allenfalls "leicht" gezüchtigt. Die "impuberes" (die Unreifen, 7 - 13 Jahre) nach ihrem jeweiligen Entwicklungsgrad belangt, jedoch die "minores" (junge Leute, 14 - 25 Jahre) unterlagen dem Strafrecht wie die Erwachsenen. Es kam durchaus vor, dass Todesurteile gegen 13- und 14-Jährige verhängt und vollstreckt wurden.
In Norwegen wurde der "halbbüßige" Mann (12 - 15 Jahre) mit der Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern ab 7 Jahren wurden dem Vormund als Fahrlässigkeit angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt (durch den Vormund oder den Verletzten). Todes- und Leibesstrafen (Folter) waren eingeschränkt.
Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 sah bei Diebstahl (Art. 164) vor, dass beispielsweise der Täter unter 14 Jahre statt mit dem Tode nur mit einer Körperstrafe bestraft wurde.
Im Code Pénal von 1811 war die Einsichtsfähigkeit unter 16 Jahren vonnöten. Lag diese vor, wurde das gleiche Strafrecht angewandt. Erst mit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt, bis zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen. In vielen deutschen Ländern wurde im Verlauf des 19. Jahrhundert die Strafmündigkeit über teilweise noch 8, 10, 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt.
Ende des 19. Jahrhunderts traten verstärkt Bestrebungen zur Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts auf. Die ersten Früchte spiegelten sich darin wieder, dass 1908 das erste einzelne Jugendgericht, im Jahre 1912 das erste Jugendgefängnis errichtet wurde. 1923 wurde dann das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet, das den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte. Allerdings wurde es im Dritten Reich gravierend geändert. Das heutige JGG passierte den Bundestag 1953, und baute in seinen wesentlichen Grundzügen auf dem Gesetz von 1923 auf.
Da oftmals bereits die Einleitung eines Strafverfahrens oder andere informelle Maßnahmen ausreichen, um dem oder der Jugendlichen die Ernsthaftigkeit der Verfehlung vor Augen zu halten, bietet das JGG für diesen Fall die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung (§ 45 JGG) und der Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG). Dieser Reaktionsverzicht wird im Sinne erzieherischer Toleranz ausgeübt. Er ist Teil der Diversion.
Nicht (unbedingt) notwendig ist es, besondere Straftatbestände zu schaffen. § 1 JGG verweist auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften (Strafgesetzbuch, strafrechtliche Nebengesetze). Diese bestimmen, welche Handlungen mit Strafe bedroht sind und unter welchen Voraussetzungen ein Täter bestraft werden kann. Ein Verhalten, das nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, bleibt straflos, auch wenn es noch so verwerflich oder "unmoralisch" erscheint.
Zuständig für die Aburteilung von Jugendlichen sind die Jugendgerichte. Bei ihnen handelt es sich allerdings nicht um selbstständige Gerichtsbehörden, sondern um Abteilungen der Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte. Im Bereich der Staatsanwaltschaft sind spezifische Abteilungen mit Jugendstaatsanwälten zuständig. Nach § 37 JGG sollen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte "erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren" sein, was freilich in der Praxis nur kaum konkret umgesetzt und kontrolliert wird. Statt dessen müssen sich die Richter und Staatsanwälte mit der Zeit in die Materie einarbeiten.
Eine Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist auch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG), welche als besonderes Organ zur "Vertretung der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" in das Verfahren eingebunden ist. Sie hat zum einen die Aufgabe, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei der Erforschung der Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. Angeklagten, insbesondere bei der Feststellung des Reifegrades (§§ 3, 105 JGG), die notwendigen Informationen zu beschaffen. Zum anderen soll sie den jungen Menschen während des Verfahrens begleiten.
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