Jugendmedienschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien.
Rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes finden sich in Deutschland insbesondere im Jugendschutzgesetz (JSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Außerdem berühren etliche Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuchs (StGB) den Jugendmedienschutz.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von Einrichtungen, die auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz befasst sind:
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Jugendschutzgesetz (JSchG). Sie kann Schriften, Ton- und Bildträger sowie Internetseiten in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen (indizieren), womit bestimmte Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen für diese Medien in Kraft treten, so dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. (§§ 17 – 25 JuSchG)
Die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien hat der Gesetzgeber der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) übertragen, das ihrer Tätigkeit zugrundeliegende Gesetzeswerk ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten, das heißt sie prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über entsprechende Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen hingegen von den Landesmedienanstalten. (§§ 14 – 17 JMStV)
jugendschutz.net wurde 1997 von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtet, um jugendschutzrelevante Angebote im Internet (sogenannte Telemedien) zu überprüfen. Mit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 1. April 2003 wurde jugendschutz.net organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden und unterstützt diese bei der Internet-Aufsicht. Während jugendschutz.net ursprünglich nur für die Kontrolle von Mediendiensten zuständig war (Angebote, die sich an die Öffentlichkeit richten), wurde das Tätigkeitfeld durch In-Kraft-Treten des JMStV auch auf interaktive und kommunikative Angebote (z.B. Chat, File-Sharing) erweitert. (§ 18 JMStV)
Im Rahmen des Konzeptes der freiwilligen Selbstkontrolle übernehmen außerdem verschiedene von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle die Überprüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzes. Für Rundfunk und Telemedien (Internet) übernimmt die KJM die Anerkennung einer entsprechenden Einrichtung (§ 19 JMStV). Im Geltungsbereich des JuSchG, d.h. in Bezug auf Filme und Computerspiele, obliegt die Anerkennung direkt den obersten Landesjugendbehörden. (§ 14 JuSchG).
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle sind beispielsweise:
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen kommt der Präventionsarbeit eine besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendmedienschutzes zu.
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