Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Deutschland bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. (§ 38 Jugendgerichtsgesetz)
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden(zur Tatzeit 18 - 20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (z.B. Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden oder eines Verkehrserziehungskurses, Besuch in der Justizvollzugsanstalt, Durchführung einer Betreuungsweisung oder eines Sozialen Trainingskurses, usw.) Bei Heranwachsenden kann allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht, auch hierzu äußert sich die JGH.
Die Jugendgerichtshilfe wird in der Regel von Sozialarbeitern / Sozialpädagogen des jeweiligen Jugendamtes, aber auch von freien Trägern der Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamtes, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt o.ä., ausgeübt.
Siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Betreuungshelfer
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