Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Gesetz, das mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht regelt. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis unter 21-jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen werden, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Im Zweifel ist das Jugendgericht gehalten, Jugendstrafrecht anzuwenden. Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet, in der Hauptverhandlung anregt, ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht, oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte, und auch Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen macht. Im übrigen ist das Jugendgerichtsgesetz lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht, wo keine besonderen Regeln des JGG greifen, ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Jugendgerichtsgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | ders. | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Strafrecht | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | JGG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 451-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 4. August 1953 (BGBl. I 1953, S. 751) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3599) | bgcolor="#6688AA" |
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Das erste, von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG) wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde durch die Neufassung des Reichsjugendgerichtsgesetzes am 6. November 1943 verordnet. Es wurde nicht nur die Altersgrenze auf 12 Jahre herabgesetzt, wenn "der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert". Zuvor war bereits die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (4. Oktober 1939) ergangen. Diese Vorschriften (damals § 20 Abs. 2 a. F. JGG) wurden durch eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes am 4. August 1953 entfernt.
Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht. Straftatbestände finden sich nicht im JGG, sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:
Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. ist die Einrichtung, die am stärksten auf das JGG und auf das Jugendstrafrecht im allgemeinen Einfluss ausübt.
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