Das Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Jugendarbeitsschutzgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | JArbSchG / JugArbSchG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 8051-10 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 12. April 1976 (BGBl. I 1976, S. 965) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1666) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält des Weiteren Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das JArbSchG gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 58 Abs. 5 bzw. Abs. 6 JArbschG. Das JArbSchG ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
Es dürfen auch Jugendliche im Alter von 14 Jahren arbeiten, jedoch darf diese nur zwei Stunden pro Tag umfassen und darf nicht vor der Schule sein.
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