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Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten. Nicht in allen Teilen Deutschlands wird dafür der Begriff Jugendamt verwendet. In Nordrhein-Westfalen können auch bei großen und mittleren kreisangehörigen Gemeinden Jugendämter errichtet werden.

Für die Förderung und Finanzierung überregionaler Jugendarbeit, Anerkennung von überregionalen Vereinen, Ausgestalltung landesspezifischer Umsetzungen des KJHG´s usw. sind auf die Landesjugendämter zuständig, die ebenfalls laut KJHG in jeden Bundesland errichtet wurden.

Im Gegensatz zu anderen Behördenteilen (Ämtern) besteht jedes Jugendamt nicht nur aus der Verwaltung, sondern aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (sog. Zweigliedrigkeit). Obwohl gerade kommunale Spitzenverbände gegen die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes Einfluss zu nehmen suchten, blieb sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz bestehen.

Als öffentlicher Jugendhilfeträger (siehe Jugendhilfe) ist das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für die Koordinierung weiter Aufgaben zuständig.

Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht und unterstützt die Jugendarbeit freier Träger. Es unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) genannt sind. In diesen Verfahren hat es den Status eines Verfahrensbeteiligten, der nicht dem eines Zeugen oder Sachverständigen gleichzusetzen ist.

Auch ist eine Beteiligung im Jugendstrafverfahren durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat, im § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschrieben.

Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), ist also gesetzlicher Vertreter des Betreffenden, vgl. §§ 55 ff. SGB-VIII, §§ 1751, 1791b,c BGB. Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig (§§ 1712 ff. BGB). Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (§§ 59, 60 SGB-VIII).

Siehe auch: Hilfen zur Erziehung, Jugendkultur, Jugendarbeit, Jugendgerichtshilfe, Cochemer Modell, Betreuungsrecht

Weblinks


Jugendhilfe | Behörde | Kommunalverwaltung | Raad voor de Kinderbescherming

 

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