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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, ) unter 25 Jahren in einem Betrieb.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. Personalvertretung zusammen. Gewählt wird sie alle zwei Jahre, im betrieblichen Bereich im Oktober/November.

Wählbar ist jeder Arbeitnehmer unter 25 Jahren (auch, wenn er nicht mehr in Ausbildung ist), wenn er länger als 3 Monate im Betrieb angehört. Er darf nicht Mitglied des Betriebsrates sein.

Um ihre Unabhängigkeit zu sichern, genießen die Mitglieder Kündigungsschutz und haben nach Betriebsverfassungsgesetz ein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung, im öffentlichen Dienst ist die Parallelbestimmung BPersVG.

Im folgenden ist mit Azubis der eingangs genannte Personenkreis gemeint.

Aufgaben

  • Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
  • Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat oder Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
  • Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
  • Anregungen der Auszubildenden an den Betriebs-/Personalrat herantragen
  • Integration ausländischer Auszubildender

Rechte

  • Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen
  • Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber
  • Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
  • Abhalten von Sprechstunden
  • Aussetzen von Betriebs-/Personalratsbeschlüssen
  • Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers

Größe

|Gemäß BetrVG | Abs.1 |- |Auszubildende im Betrieb |Größe der JAV |- | 5 bis 20 | 1 |- | 21 bis 50 | 3 |- | 51 bis 150 | 5 |- | 151 bis 300 | 7 |- | 301 bis 500 | 9 |- | 501 bis 700 | 11 |- | 701 bis 1000 | 13 |- | über 1000 | 15 |}

|Gemäß BPersVG | Abs.1 |- |Auszubildende im Betrieb |Größe der JAV |- |5 bis 20 |1 |- |21 bis 50 |3 |- |51 bis 200 |5 |- |201 bis 300 |7 |- |301 bis 1000 |11 |- |über 1000 |15 |}

Jugend- und Auszubildendenvertretungen im öffentlichen Dienst

Auch im öffentlichen Dienst werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die Regelungen befinden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Korrespondierendes Gremium ist dort der Personalrat (nicht der Betriebsrat). Zu den Wahlberechtigten gehören auch Beamtenanwärter/innen.

Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Jugendvertreter (nach den Personalvertretungsgesetzen) leicht abweichend geregelt. Auch findet die Wahl jeweils im Frühjahr statt. Rechte und Pflichten entsprechend denen in der Privatwirtschaft.

Weblinks

Betriebsverfassungsrecht | Personalvertretungsrecht | Jugend und Politik

 

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