Unter dem Begriff Job-Center (JC) versteht man die organisatorische Zusammenlegung der Arbeitsagenturen und den Sozialämtern in einer gemeinsamen Einrichtung. Die Zusammenlegung wurde von der Hartz-Kommission vorgeschlagen und von der deutschen Bundesregierung im Rahmen des Hartz-Konzepts im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Das Job-Center ist zuständig für die Anwendung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) und damit für die Auszahlung des Arbeitslosengeld II und die Integration dieser Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in Arbeit.
Seither sind dafür die Job-Center zuständig. Dort werden die Arbeitslosengeld II-Empfänger von Fallmanagern und Arbeitsvermittlern (sogenannte Persönlichen Ansprechpartner oder PAPs) bei der Arbeitssuche betreut und beraten. Für die Auszahlung des ALG II sind die Leistungsgewährer mit dem Programm A2LL zuständig. Im Eingangsbereich werden die Anliegen entgegengenommen und zugeordnet.
Arbeitslose, die ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung empfangen, also Arbeitslosengeld I (ALG I), werden weiterhin von Berufsberatern und -vermittlern in der Agentur für Arbeit betreut. Wenn aber auch nur eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) zusätzlich zum ALG I noch ALG II erhält, dann werden alle Mitglieder der BG vom JC betreut.
Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages informiert, dass eine "Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder" nicht vorgesehen ist. Artikel 83 GG regelt die Ausführung der Bundesgesetze: "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."
Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies durch "bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes" (Artikel 87 GG), wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Wenn die Arbeitsgemeinschaften aber nicht verfassungskonform sind, so könnte das bedeuten, dass die Entscheidungen rechtswidrig sind.
Mit den Arbeitsagenturen und Sozialämtern treffen zwei verschiedene Verwaltungskulturen aufeinander: Während die Bundesagentur für Arbeit eine hierarchisch gegliederte (größte) Bundesbehörde mit Anweisungscharakter ist, sind die Kommunen politisch selbständige Einheiten und innerhalb ihres Aufgabengebietes dem Bund gegenüber nicht direkt weisungsgebunden. Zudem werden die Bürgermeister - anders als die Leiter der Agenturen für Arbeit - gewählt. Es ist somit zu befürchten, dass die Arbeitsgemeinschaften zur Bühne für politische Auseinandersetzungen der Kommunen mit dem Bund werden. Das Ziel, die Verwaltung effektiver zu machen, kann damit nicht erreicht werden. Im Juni 2006 stellte der Ombudsrat für das SGB II in seinem Abschlußbericht fest, dass das rechtliche Konstrukt ARGE in seiner aktuellen Form nicht administrierbar sei.
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