Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder die Jagdgebiete nur von bestimmten Personenkreisen genutzt werden dürfen, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Unter „Erlegen“ versteht man das gezielte Töten von Wild.
Joachim von Sandrart 001.jpg, Öl auf Leinwand, 1643]]
In neuerer Zeit kam als weitere Gründe hinzu:
Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise auch Fütterungen von Wildtieren in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der natürliche Nahrungsengpass im Winter und somit der Verbiss im Wald verringert werden soll. Diese Vorgehensweise bleibt nicht ohne Kritik (siehe Absatz: Kritik). Weiterhin werden im Rahmen der Hege jedoch auch Maßnahmen ergriffen die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie etwa Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen. Seit die Jagd nicht mehr Teil der Schaffung der Nahrungsgrundlage ist, wird sie als Hobby angesehen (Jagdsport).
Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd als Lebensgrundlage in weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd als Freizeitvergnügen betrachtet. Sie wurde zunehmend nur noch von einem kleinen Teil der Gesamtbevölkerung ausgeübt. Doch gab es jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war - so die griechische Artemis und die römische Diana. Auch die katholische Kirche hat eigens einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus.
Bis ins Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung in „hohe Jagd“ - die dem Adel vorbehaltene Jagd auf Hochwild - und „niedere Jagd“ auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild (Niederwild). Bezirke, in denen das Jagdrecht alleine dem König zustand, werden als Wildbann bezeichnet. Im 18. und 19. Jahrhundert wurde die Jagd bzw. der Jäger auch als „Parforce“ bezeichnet.
Heute wird die Jagd in Deutschland vorrangig von privaten Jägern ausgeübt. Das Jagdrecht ist fest mit dem Grundbesitz verknüpft, so dass in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossene Grundbesitzer das Jagdausübungsrecht auf Zeit an Dritte verpachten. Daneben existiert auch ein reger Jagdtourismus ins Ausland. In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.
In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen, unter anderem wird eine Jägersprache gepflegt. Die traditionelle grüne Bekleidung ist jedem bekannt und kaum wegzudenken. Die jagdlichen Traditionen werden in der Jägerschaft aktiv gepflegt und finden sich auch häufig in der Praxis.
Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel Rettung vor dem „bösen Wolf“).
Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre traten Jäger oft als edle Kavaliere auf und traten damit die Nachfolge der Rittergestalt in mittelalterlichen Geschichten an.
Dagegen werden die Jäger oder Jager in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus der Zeit des Absolutismus. Dort wird oft der Konflikt zwischen den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der verhassten absolutistischen Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen alles mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Jennerwein zum Ausdruck (Vgl. Die Legende Jennerwein).
Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des Teufels, so etwa in Jeremias Gotthelfs Die Schwarze Spinne. Auch der Rattenfänger von Hameln entführt die Kinder in diesem Kleid.
In zunehmend intensiv genutzten Lebensräumen werden Wildtiere vorwiegend von der industriellen Landwirtschaft als störende Konkurrenten angesehen und zum Teil rigoros zurück gedrängt bis ausgerottet, und dieses vorwiegend durch Entziehung ihrer angemessenen Lebensgrundlagen.
Vitalität kann dabei nicht einseitig mit Trophäenstärke gleichgesetzt werden, sondern es müssen die gesamten Lebensumstände (Populationsdynamik, Gesundheit, Reaktionsfähigkeit auf Umwelteinflüsse etc.) Berücksichtigung finden. Natürliche Räuber-Beute-Beziehungen zu tolerieren, ggf. sogar zu fördern, unterscheidet modernes Wildtiermanagement von der herkömmlichen Praxis einer selektiven Bevorzugung „erwünschter“ Arten.
Die Jagd in Schutzgebieten unterschiedlicher Kategorien (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Waldschutzgebiete, intensive Erholungsräume) hat in erster Linie dem Schutzzweck und -ziel zu dienen. Demgegenüber müssen jagdliche Ansprüche von nachrangiger Bedeutung sein. In diesen Gebieten ist die Jagd Teil der dafür vorgesehenen Zielvorgaben und Verordnungen. Sie kann dabei, im Rahmen von Schutzkonzepten, Managementaufgaben wahrnehmen.
Jagd bedeutet immer auch Störung, besonders in Zusammenhang mit häufigen Reviergängen oder Ansitzen. Deshalb müssen, auch gemäß dem Stand der Wildtierforschung, wirksame und zugleich störungsarme Jagdmethoden eingeführt werden. Außerhalb der eingeschränkten Bejagungszeiten sollen Wildtiere in Ruhe ihren Lebensrhythmus finden und beibehalten können. Zur Wildtiergerechtigkeit zählen darüber hinaus die gründliche und praxisnahe Ausbildung der Jägerinnen und Jäger (Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern).
In verschiedenen Regionen haben sich darüber hinaus unterschiedliche Jagdtraditionen herausgebildet:
Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes hat der Bund das Recht zur Rahmengesetzgebung auf dem Gebiet der Jagd. In Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlassen. Daneben existieren in allen Bundesländern Landesjagdgesetze. Auch das Europarecht hat indirekten Einfluss auf das bundesdeutsche Jagdrecht, z.B. durch die Vogelschutzrichtlinie oder die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Das Bundesjagdgesetz ist zwar das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes von 1934, die jagdfachlichen Inhalte jedoch gehen viel weiter zurück: Die Grundlagen stammen aus dem preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Amtszeit des Sozialdemokraten und Jägers Otto Braun als Minister (1918-1921). Weitere Vorbilder waren die reformierten Jagdgesetze von Polen, Rumänien und das stark auf Naturschutz ausgerichtete britische Kolonial-Jagdrecht. Konkret veranlasst und durchgesetzt hat das Reichsjagdgesetz dann der preußische Ministerpräsident und spätere Reichsjägermeister Hermann Göring. Eigentlicher Spiritus rector des Gesetzeswerkes, mit dem die Jagd in Deutschland erstmals einheitlich geregelt wurde, war jedoch der Jagdfunktionär Ulrich Scherping (1889 - 1958), der seit 1933 als Jagdreferent in der preußischen Staatsforstverwaltung wirkte.
Im Vorwort des Reichsjagdgesetzes waren die „ideologiegeprägten, teils von Hermann Göring selbst beigesteuerten Passagen konzentriert“, so der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der sich mit der Herkunft des Bundesjagdgesetzes eingehend beschäftigt hat. Deshalb sei das Vorwort im BJG komplett gestrichen worden. Weitere Einzelheiten zur Entstehung des Reichsjagdgesetzes und seiner Bedeutung für das heutige Bundesjagdgesetz finden Sie in der entsprechenden Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. (*)
1952 wurde das RJG nach formellen und redaktionellen Änderungen in bundesdeutsches Recht überführt. Die Tatsache, dass das Bundesjagdgesetz das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes ist, dient Jagdgegnern häufig als Angriffspunkt. Wie die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes belegt – zu Unrecht.
Nach deutschem Recht ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verknüpft. Die Ausübung des Jagdrechts ist jedoch nur in Jagdbezirken erlaubt und auch dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung, nur außerhalb von „befriedeten Bezirken“ (zum Beispiel Wohngegenden, Gärten, etc.) Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.
Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke, oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. In letzteren sind mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk zusammengeschlossen. Die zugehörigen Grundbesitzer sind zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) gezwungen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise mindestens 150 ha groß. Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, also der Körperschaft, zu, die dann die Jagd in Eigenregie betreibt oder die Ausübung anderen per Verpachtung überlassen kann, aber nicht muss. Es können auch Teilbezirke verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil für sich genügend groß ist. Verpachtet wird also nicht etwa ein Grundstück, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung innerhalb eines Jagdbezirks.
Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen (Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige Regeln und Beschränkungen zur Jagdausübung festgehalten. Dies umfasst unter anderem Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen (Ländergesetze), wie z.B. für die Jagd auf Schwarzwild, nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren ganzjährig geschont (keine Jagdzeiten haben). Sie werden dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie in der aktiven Hegepflicht der Jäger zu belassen.
Wilderei bezeichnet die Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechtes.
In Österreich gilt das germanische Jagdrecht(Revierjagd). Es besagt, dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Besitz von Grund und Boden verbunden ist. Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen und geändert. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils decken. Das mit dem Jagdrecht eng verbundene Waffengesetz ist hingegen Bundesgesetz. Mit Ausnahme von Flächen zur „landwirtschaftlichen Wildtierhaltung“ sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen „die Jagd ruht“, wie zum Beispiel in Umgebung von Häusern beziehungsweise Dörfern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).
Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden, (mindestens 115 ha Fläche)zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche) und Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden üblicherweise auch Jagdausübungsberechtigter. Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (=Verein zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder juristische Personen ist möglich, aber selten.
Die Schweiz kennt zwei verschiedene Jagdsysteme. In den Patentkantonen kann der Jäger im ganzen Kantonsgebiet, mit Ausnahme der Jagdbanngebiete, jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren. In den Revierkantonen verpachten die politischen Gemeinden das Jagdrecht an Jagdgesellschaften. Diese entrichten dafür einen Pachtzins. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf. Hier ist die Jagd staatlich besoldeten Wildhütern vorbehalten.
Verstärkt wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. So wird beispielsweise argumentiert, durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hegemaßnahmen werde massiv in das Ökosystem eingegriffen und dadurch ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik). Dagegen wird eingewendet, tatsächlich sei die Natur eben nicht unberührt, da sie besonders in der mitteleuropäischen Kulturlandschaft ständigen menschlichen Eingriffen unterliege. Daher müsse der Mensch regulierend eingreifen und das natürliche Gleichgewicht künstlich erhalten. Auch seien die angelegten Wildäcker in der im Winter ausgeräumten Kulturlandschaft oftmals ein letzter Rückzugspunkt für das Wild, da hier auch im Winter ein hinreichend hoher Bewuchs besteht. Der Anspruch, „das natürliche Gleichgewicht“ bestimmen und erhalten zu können, wird jedoch von Wissenschaftlern in der Regel zurückgewiesen. Weder gibt es ein objektiv richtiges natürliches Gleichgewicht, noch kann man die extrem komplexen Beziehungsgefüge einfach gezielt regulieren.
Fachleute sind zuweilen der Meinung, dass (unter anderem) durch die Nahezu-Ausrottung des Wolfes in großen Teilen Europas der Rot-, Reh- und Damwild-Bestand so stark angestiegen ist, dass die Populationen durch gezielte Bejagung kontrolliert werden müssen. Manche halten dagegen, dass der vermeintliche (nur das Rehwild hat in Verbreitung und Individuenzahl zugenommen, auch das Rotwild ist in weiten Teilen Europas ausgerottet, Damwild kam in Zeiten hoher Wolfsdichte in Europa noch gar nicht vor) Populationsanstieg durch gezielte Fütterungen gefördert wurde, um besonders kapitale Trophäen erzielen zu können.
Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass Schwarzwild in den letzten Jahren einen starken Zuwachs zu verzeichnen hatte, der ohne die Jagd, nicht nur diverse Vorgärten sondern auch die Landwirtschaft in einigen Gebieten bedrohen würde. Fütterungen für Schwarzwild dienen primär dazu, gefährdete landwirtschaftliche Kulturen dadurch zu schützen, dass die Tiere abgelenkt werden,bzw. die Jagd auf Schwarzwild zu erleichtern.
Weitere Kritikpunkte sind das gezielte Aussetzen von Tieren für die Jagd (z.B. Fasan), die Vergiftung von Wildtieren (z.B. Seeadler) durch Bleimunition oder die angebliche Seuchenbekämpfung, mit der insbesondere die Jagd auf den Fuchs legitimiert werden soll.
Über mögliche ökologische Kriterien herrscht jedoch zwischen und auch innerhalb der sich zudem teilweise überschneidenden Gruppen der Jäger, Waldbesitzer, Landwirte sowie der Tier- und Naturschützer heftiger Streit. Ernsthafte Jagdgegner und - kritiker distanzieren sich jedoch i.d.R. zudem ausdrücklich von gewaltsamem Aktionismus gegen Jäger, da ein Ablehnen der Gewalt gegen Tiere in keinem Fall Gewalt gegen Menschen rechtfertigen würde. Dennoch kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Jagdgegner den Jagdbetrieb stören bzw. unterbinden oder jagdliche Einrichtungen zerstören. In Baden-Württemberg wurden auch Jagdgegner dabei erwischt, wie sie Hochsitze nur ansägten und somit auch Unbeteiligte oder Kinder, die den vermeintlich stabilen Hochsitz betreten, in Lebensgefahr brachten.
Manche Tierschützer verweisen zudem darauf, dass die Jagd im allgemeinen oder zumindest auf bestimme Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei. In Deutschland steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz. Andererseits genießt das Jagdrecht als Ausfluss des Eigentumsrechts besonderen grundgesetzlichen Schutz, was aber einen Grundeigentümer nicht gestattet, die Jagd auf seinen eigenen Grund und Boden zu verbieten. Vielmehr wird er in eine Jagdgenossenschaft gezwungen, was nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle der allerdings rechtlich nur schwer vergleichbaren französischen Jagdgenossenschaften gegen das Eigentumsrecht und die Versammlungsfreiheit verstößt. In Luxemburg wurde 2004 vom dortigen Obersten Gerichtshof auf Grund luxemburgischen Rechts die Zwangsmitgliedschaft in den „Jagdsyndikaten“ nach deutschem Vorbild aufgehoben. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübte Jagd nicht den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt und auch sonst nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, wie von manchen Jagdkritikern behauptet wird. Die so genannte „Weidgerechtigkeit“ ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann, jedoch hohe ethische Grundsätze beinhaltet. Zudem verstoßen viele Jagdpraktiken vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von zahlreichen Bestimmungen ausnimmt. (z.B. Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder das Verbot, ein Wildtier auszusetzen, das nicht an das Klima angepasst ist).
Auffällig sind weiterhin bis zu über 800 (Jagd-)Unfälle pro Jahr, bei denen Menschen ernsthaften Schaden erleiden, in sehr seltenen Fällen sogar getötet werden. Die Gründe liegen meistens im zu legeren Umgang mit der Waffe und der mangelnden Umfeldbeobachtung vor dem Schuss. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass in Deutschland auf Grund der besonders schwierigen Jägerprüfung (dem „grünen Abitur“) die Jäger einen hohen Ausbildungsstand haben und deshalb Jagdunfälle im gesamteuropäischen Vergleich selten sind.
Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der 'nachhaltigen' Jagd ist nicht völlig unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645 – 1714) zurückgehende Begriff aus dem Sylvicultura Oeconomica „Die Naturmäßige Anweisung zur Wilden-Baum-Zucht“ (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Soweit der formulierte Gedanke der „nachhaltigen Nutzung“ auf heutige Wildtierbestände einschließlich der Vögel Anwendung finden soll, so muss das Jagdwesen eine grundsätzliche Änderung erfahren. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige Jagd (z.B. Maximum/Optimel Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind.
Ferner wird die Jagd von einigen Menschen als „Blutsport“ abgelehnt, da die Freude am Töten von Tieren, bzw. der Spaß am Töten von leidensfähigen und schmerzempfindlichen Lebewesen als Hobby und Freizeitbeschäftigung nicht (mehr) mit den Grundsätzen unserer Zivilisation und Kultur zu vereinbaren sei. Die Jagd erfülle keinen praktischen Nutzen, da die moderne Wissenschaft bereits die meisten Argumente der Jäger widerlegt habe. Im Gegensatz zu der landläufigen Meinung, dass die Jagd angewandter Naturschutz sei, schade diese der Natur wesentlich mehr, als dass sie dem Naturschutz in irgendeiner Weise dienlich wäre - wobei hierüber in der sehr heterogenen Gemeinde der Umwelt-, Tier-, Arten- und Naturschützer keine Einigkeit besteht. Auch ist bei der Ablehnung der Jagd ein starkes Stadt/Landgefälle zu beobachten. Des Weiteren gibt es in den verschiedenen Jagdverbänden über die grundsätzliche Bejahung der Notwendigkeit der Jagd hinaus keine Einigkeit, so stehen sich ÖJV und DJV (in dem über 90 % der Jäger Mitglied sind) mit ebenso mit unvereinbaren Positionen gegenüber.
Die Jagd stellt für gläubigen Christen nicht unbedingt ein Paradoxon dar. Auch wenn, einigen Quellen zufolge, der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3. November), der Jagd nach einer Erscheinung abschwor und vom überzeugten Jäger zum Nichtjäger wurde. Andere Quellen berichten, dass der vorher wilde und zügellose Hubertus nachdem ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschien, sich zum christlich-gemäßigten (er war vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen), zum weidgerechten Jäger wandelte. Daher dient er noch heute allen Jägern, Christen wie nicht Christen als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der jägerlichen Losung, „...dem Schöpfer im Geschöpfe * ehren.“
Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel bei Rominten in Ostpreußen, der heutigen Region Kaliningrad, oder in der Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen(vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien, der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat viele Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd zwar einerseits Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz beschafft, andererseits aber in vielen Gebieten durch Übernutzung die Wildbestände stark reduziert wurden und so zunehmend die Erwartungen der Jagdtouristen nicht in vollem Umfang erfüllt werden. Diese Übernutzung in früheren Jahrzehnten wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes, an Hochschulen gelehrtes „Wildlifemanagement“ versucht zu korrigieren. Interessant in diesem Zusammenhang ist der Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den siebziger Jahren verboten ist (z.B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z.B. Tansania). Als erstes Zwischenergebnis glaubt man zu erkennen, dass Wilderei (das als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird) bei geregelter Jagd und Einbeziehung der Bevölkerung, reduziert werden kann.
Anders sieht das jedoch auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus. Diese meist ehemaligen Rinderfarmen dehnen sich auf für Europäer unvorstellbare Flächen aus, sind regelmäßig eingezäunt, und garantieren dem Jäger den gewünschten Jagderfolg. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert.
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