Regionen in Italien beschriftet.png | Italien ist in 20 Regionen (italien. regioni, Sg. regione) untergliedert, von denen 5 autonome Regionen mit Sonderstatut sind.
Die Regionalregierung besteht aus dem Präsidenten der Region (presidente della regione), der seit 2000 vom Volk direkt gewählt werden kann (es sei denn, der Statut, das heißt die regionale Verfassung, sieht die Wahl durch den Regionalrat vor), und aus dem vom Präsidenten geleiteten Regionalausschuss (giunta regionale, etwa: Kabinett), in dem die als assessori bezeichneten Regionalminister vertreten sind.
Wird dem Präsidenten das Vertrauen entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, so müssen neue Wahlen einberufen werden.
Durch eine Verfassungsreform haben die italienischen Regionen im Jahr 2001 die allgemeine Gesetzgebung inne. Während vor dem Verfassungsgesetz 3/2001 die Kompetenzen der Regionen mit Normalstatut (siehe unten) sich auf die in Artikel 117 der Verfassung aufgelisteten Sachgebiete beschränkte, und nur in sofern ausgeübt werden konnten, dass ein Staatsgesetz die Grundzüge der Materie regelte (konkurrierende Gesetzgebung), so ist es heute der Staat, wessen ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis sich im Rahmen der ihm im neuen Artikel 117 zugesprochenen Gebiete bewegen muss.
Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu (ausschließliche Gesetzgebung der Regionen).
Weitere Bereiche gehören zur altbewährten konkurrierenden Gesetzgebung, z.B die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union.
15 der 20 italienischen Regionen haben einen Normalstatut (statuto ordinario). Dieser wird vom Regionalrat verabschiedet, in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen, im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten. Das Statut kann einem Volksentscheid unterzogen werden.
Die finanzielle Autonomie dieser Regionen, wie von Art.119 der Verfassung vorgesehen, ist großteils noch nicht umgesetzt worden. Jedoch verfügen die Regionen über die IRAP (Steuer auf produktive Tätigkeiten) und über einen Anteil an der IVA (Mehrwertsteuer).
Die Regionen mit Normalstatut wurden erst im laufe der 70er Jahre errichtet.
Fünf Regionen haben einen Sonderstatut (statuto speciale). Dieser wird durch ein staatliches Verfassungsgesetz vom Parlament verabschiedet.
Das Sonderstatut gewährt eine größere, vor allem finanzielle Autonomie, als sie die übrigen Regionen mit Normalstatut (statuto ordinario) besitzen. Nur als Beispiel verfügt Trentino-Südtirol mit 900.000 Einwohnern über ein Budget, das dem von Venetien mit 4,5 Millionen Einwohnern entspricht. Das ist auch der Grund dafür, dass viele Grenzgemeinden sich den reicheren autonomen Regionen anschließen möchten, wie es die Verfassung vorsieht. Darüber hinaus verfügen sie über größere Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, wie etwa (schon) bei Schule und Gesundheit.
4 Regionen mit Sonderstatut wurden noch von der Verfassungsgebenden Versammlung 1948 errichtet: Sizilien und Sardinien auf Grund der starken Autonomiebewegungen (oder sogar Separatisten, vor allem in Sizilien), das Aostatal zum Schutz der frankophonen Minderheit, Trentino-Südtirol, damals Trentino-Tiroler Etschland, zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit im Einklang mit dem Pariser Abkommen.
1963 wurde die Region Friaul-Julisch Venetien errichtet und erhielt ebenfalls ein Sonderstatut.
1972 trat das neue Statut für Trentino-Südtirol in Kraft.
Die Region Trentino-Südtirol besteht gemäß Artikel 116, Abs.2 der italienischen Verfassung aus den autonomen Provinzen Trient und Bozen. Diese sind mit Befugnissen ausgestattet, die denen von autonomen Regionen entspricht. Mancher spricht auch von Provinzen mit Sonderstatut.
Die Selbstverwaltungorgane (Regionalrat und Regionalregierung) der Regionen mit Normalstatut stehen nach dem Verf.G. 3/2001 nicht mehr unter der Aufsicht von Regierungskommissaren (commissari del governo) der Zentralregierung in Rom, die in den Hauptstädten der Regionen mit Sonderstatut aber weiter ihre Ämter ausüben. In den fünf schon genannten Regionen können sie noch Beschlüsse verwaltungsrechtlich anfechten und Regionalgesetze der Zentralregierung in Rom zur verfassungsrechtlichen Prüfung hinterlegen (in Sizilien können sie sogar direkt vor das Verfassungsgericht ziehen). Der Regierungskommissar in den anderen Regionen existiert als solcher nicht mehr. Einen Teil seiner Befugnisse, etwa die Überwachung der Tätigkeit der in der Region angesiedelten dezentralen Stellen und Behörden der Regierung in Rom, üben heute die Präfekten (prefetti) der jeweiligen Hauptstädte aus.
Was die Gesetzgebung der Regionen (und der Autonomen Provinzen Bozen und Trient) betrifft , sieht art. 127 der Verfassung vor: Überschreitet ein Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann die Regierung innerhalb sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.
Durch das von den Regierung Berlusconi 2005 verabschiedete Verfassungsgesetz sollte die Autonomie aller Regionen weiter ausgebaut werden. Neue Gesetzeskompetenzen waren vorgesehen, wie etwa Schule und Gesundheit für alle Regionen, oder die Verwaltungspolizei. Dafür sollte das nationale Interesse als Beschränkung wieder eingeführt werden. Im Gegenzug wäre der Senat von den Regionen gebildet woren, und eben der Föderale Senat (Senato Federale) würde zusammen mit der staatlichen Abgeordnetenkammer die allfällige Verletzung des nationalen Interesses geltend machen. Das Inkrafttreten dieser Reform (sog. Devoluzione) wurde aber von einem Referendum (Volksentscheid) abhängig gemacht, welches am 25. und 26. Juni stattgefunden hat und außer in Venetien und der Lombardei mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.
Das Kapitel Verfassungsreform scheint jedoch nicht endgültig abgeschlossen zu sein: Auch in der Regierung Prodi gibt es Bestrebungen, die regionalen Kompetenzen zu stärken und den Senat nach deutschem Modell in einene "Bundesrat" umzuwandeln; darüber hinaus soll die finanzielle Autonomie (sog. federalismo fiscale) der Regionen endlich in Kraft treten.
Mit Ausnahme des Aostatals sind die Regionen in Provinzen (province) untergliedert, von denen es ab 2009 109 geben wird (zur Zeit sind es 106).
Die unterste Ebene der Gebietskörperschaften unterhalb der Provinzen bilden die Gemeinden (comuni).
Die sogenannten Haupstadtgemeiden oder Großstädte mit besonderem Status (Città Metropolitane) sind noch nicht errichtet worden: Sie sollen eine Art Superprovinz bilden, die alle Kompetenzen einer Provinz und einen Teil der Gemeindekompetenzen innehat.
| Region | Hauptstadt | Sonstiges |
|---|---|---|
| Abruzzen (Abruzzo) | L'Aquila | |
| Aostatal (Valle d'Aosta/Vallée d'Aoste) | Aosta (französisch Aoste) | mit Sonderstatut |
| Apulien (Puglia) | Bari | |
| Basilikata (Basilicata) | Potenza | |
| Emilia-Romagna | Bologna | |
| Friaul-Julisch Venetien (Friuli Venezia Giulia) | Triest (Trieste) | mit Sonderstatut |
| Kalabrien (Calabria) | Catanzaro | |
| Kampanien (Campania) | Neapel (Napoli) | |
| Latium (Lazio) | Rom (Roma) | |
| Ligurien (Liguria) | Genua (Genova) | |
| Lombardei (Lombardia) | Mailand (Milano) | |
| Marken (Marche) | Ancona | |
| Molise | Campobasso | |
| Piemont (Piemonte) | Turin (Torino) | |
| Sardinien (Sardegna) | Cagliari | mit Sonderstatut |
| Sizilien (Sicilia) | Palermo | mit Sonderstatut |
| Toskana (Toscana) | Florenz (Firenze) | |
| Trentino-Südtirol (Trentino-Alto Adige) | Trient (Trento)1 | mit Sonderstatut |
| Umbrien (Umbria) | Perugia | |
| Venetien (Veneto) | Venedig (Venezia) |
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